TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/7 W209 2215683-1

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W209 2215683-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien) vom 30.01.2019, VA-VR 2004529 XXXX /19-Ed, nach am 14.11.2019 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird im Anfechtungsumgfang Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruch zu lauten hat, dass XXXX XXXX , XXXX , aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH, XXXX , XXXX , von 01.02.2014 bis 28.02.2014 und von 01.05.2014 bis 31.05.2014 nicht der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 30.01.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden WGKK) über Antrag des Beschwerdeführers vom 27.09.2017 aus, dass Letzterer aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX GmbH, XXXX , XXXX , von 01.02.2014 bis 28.02.2014 und von 01.05.2014 bis 31.05.2014 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und von 01.03.2014 bis 30.04.2014 und von 01.06.2014 bis 31.08.2014 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege.

Begründend führte die WGKK aus, dass das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Verfahren nicht strittig gewesen sei. Was das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in den im Spruch genannten Zeiträumen anbelange, so sei die Beitragsgrundlage anhand der festgestellten täglichen bzw. monatlichen Arbeitsstunden festzusetzen gewesen, dies unabhängig davon, wie viel Entgelt der Beschwerdeführer tatsächlich erhalten habe, da für das Entgelt und damit die Beitragsgrundlage der Anspruchslohn heranzuziehen sei. Die geleisteten Arbeitsstunden hätten auch nicht anderen Zeiträumen zugerechnet werden können, da eine entsprechende schriftliche Gleitzeitvereinbarung im Sinne des § 4b Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) fehle. Die Feststellungen betreffend Zeit und Ausmaß der erbrachten Tätigkeiten würden auf Stundenlisten gründen, die im Zuge einer Hausdurchsuchung von der Finanzpolizei beim mitbeteiligten Unternehmen vorgefunden worden seien. Diesen Stundenlisten komme eine höhere Glaubwürdigkeit zu als den Angaben des Beschwerdeführers, er sei in diesen Zeiträumen nicht vollversichert beschäftigt gewesen, zumal das mitbeteiligte Unternehmen wohl kein Interesse daran habe, Zeitlisten zu fingieren, aus denen hervorgehe, dass ein Dienstnehmer mehr gearbeitet habe, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Dass keine schriftliche Gleitzeitvereinbarung bestanden habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiere.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründete, dass die sichergestellten Stundenaufzeichnungen nicht korrekt seien und er nie mehr als € 160 verdient bzw. ausbezahlt bekommen habe.

3. Am 08.03.2019 einlangend legte die WGKK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Am 14.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Kasse teilnahmen.

5. Mit Schreiben vom 02.12.2019 teilte das Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden AMS) über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes im Wege der Amtshilfe mit, dass der Beschwerdeführer von 14.04.2014 bis 13.06.2014 ganztägig von 7:00 bis 16:00 Uhr an einem AMS-Kurs teilgenommen habe.

6. Die WGKK, der die Unterlagen des AMS im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt wurden, teilte am 06.12.2019 mit, dass dazu keine Stellungnahme abgegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stand im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einem Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Dienstgeberin XXXX GmbH.

Im Zeitraum von 01.02.2014 bis 28.02.2014 und von 01.05.2014 bis 30.06.2014 überstieg das dem Beschwerdeführer gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2014 (€ 395,31) nicht.

Von 01.03.2014 bis 30.04.2014 und von 01.06.2014 bis 31.08.2014 wurde die Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls nicht überschritten.

2. Beweiswürdigung:

Der Bestand eines Dienstverhältnisses im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

Die WGKK stützte die Feststellung der Vollversicherungspflicht in den Zeiträumen von 01.02.2014 bis 28.02.2014 und von 01.05.2014 bis 31.05.2014 auf von der Finanzpolizei beschlagnahmte Stundenaufzeichnungen der mitbeteiligten Arbeitgeberin, denen zufolge der Beschwerdeführer im Februar 2014 113,5 Stunden und im Mai 2014 173 Stunden bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei.

Wie jedoch den im Wege der Amtshilfe eingeholten Unterlagen des AMS zu entnehmen ist, befand sich der Beschwerdeführer von 14.04.2014 bis 13.06.2014 von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr in einem AMS-Kurs, wogegen den sichergestellten Stundenaufzeichnungen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Mai 2014 regelmäßig bereits ab 14:00 Uhr gearbeitet haben soll. Zwar teilte das AMS mit, dass keine Anwesenheitslisten mehr existieren würden. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht an der Maßnahme teilgenommen hätte, sind aber nicht evident, zumal in diesem Fall gegenüber dem Beschwerdeführer eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt worden wäre, was nach der Aktenlage nicht der Fall ist. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die von der WGKK herangezogenen Stundenaufzeichnungen - aus welchen Gründen auch immer - nicht stimmen können.

Mangels valider Anhaltspunkte, die für eine die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Beschäftigung des Beschwerdeführers sprechen, war den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, denen zufolge er in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen nur geringfügig beschäftigt gewesen sei, zu folgen, zumal sich seine Angaben auch mit den an die WGKK erstatteten Meldungen des Dienstgebers decken.

Die Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Zeitraum 01.03.2014 bis 30.04.2014 und von 01.06.2014 bis 31.08.2014 wurde von den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt, weswegen sich weitere Ermittlungen dazu erübrigten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht die Hauptfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichters zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Vorliegend gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (in der frühesten anwendbaren Fassung: sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger versichert sind) oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - von der Vollversicherung nach § 4ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Nach § 7 Z 3 lit. a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten nur in der Unfallversicherung teilversichert.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 539a Abs. 1 ASVG zufolge ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Vorliegend steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.02.2014 bis 31.08.2014 in einem Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Arbeitgeberin stand und das dem Beschwerdeführer gebührende Entgelt in den Monaten März, April und Juni bis August 2014 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2014 nicht überstieg.

Strittig war hingegen, ob die Geringfügigkeitsgrenze auch in den Monaten Februar und Mai 2014 unterschritten wurde.

Letzteres erwies sich den Feststellungen zufolge als zutreffend, weswegen die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin von 01.02.2014 bis 28.02.2014 und von 01.05.2014 bis 31.05.2014 zu Unrecht erfolgte.

Dementsprechend war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG im Anfechtungsumfang Folge zu geben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer in den oben angeführten Zeiträumen nicht der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2215683.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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