TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/7 G301 2211003-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G301 2211003-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 06.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kuba, vertreten durch "Queer Base - Welcome and Support for LGBTIQ Refugees" in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.11.2018, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 13.11.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Mit dem am 10.12.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingelangten und mit 05.12.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkennen; in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkennen; feststellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG 2005 vorliegen und diese von Amts wegen erteilen; sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen, da die Einvernahme vor dem Bundesamt grob mangelhaft gewesen und der Sachverhalt nicht ermittelt worden sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.12.2018 vom BFA vorgelegt.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.11.2019 in der Außenstelle Graz in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF war unentschuldigt und ohne vorherige Mitteilung über eine allfällige Verhinderung zur Verhandlung nicht erschienen. Auch ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung mit der Beglaubigung der mündlichen Verkündung samt Rechtsbelehrung wurde dem BF nachweislich zugestellt.

Mit dem am 21.11.2019 eingebrachten und mit 20.11.2019 datierten Schriftsatz (OZ 9) beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 20.12.2019, Zl. E 4584/2019-4, wurde der beim VfGH eingebrachten Beschwerde gegen das gegenständliche, mündlich verkündete Erkenntnis vom 06.11.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger der Republik Kuba.

Der BF verließ Kuba zuletzt am XXXX.05.2018 vom internationalen Flughafen Havanna und flog von dort über Frankfurt am Main, wo am XXXX.05.2018 die Einreise in den Schengen-Raum erfolgte, weiter nach Wien. Der BF hält sich seitdem in Österreich auf.

Die Ausreise aus Kuba und die Einreise in den Schengen-Raum erfolgte mit einem am XXXX.06.2017 ausgestellten und bis XXXX.06.2023 gültigen kubanischen Reisepass sowie einem am XXXX.04.2018 von der Österreichischen Botschaft Havanna erteilten und von 01.05.2018 bis 31.05.2018 gültigen Visum C für die einmalige Einreise und eine Aufenthaltsdauer von 25 Tagen.

Der BF stellte in Österreich am 09.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zu seiner letztmaligen Ausreise in Kuba. Die Mutter und die verheiratete Schwester des BF leben in Kuba.

Der BF verfügt derzeit in Österreich über keine familiären Bindungen. Der BF verfügt über private Bindungen in Form von Freundschaften und unterhält Kontakte zum Wiener "LGBTIQ-Community-Zentrum". Weitere soziale Aktivitäten wurden nicht vorgebracht.

Der BF hat im Zeitraum vom XXXX.09.2018 bis XXXX.11.2018 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 im Ausmaß von 90 Unterrichtseinheiten besucht. Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF seit November 2018 weitere Deutschkurse besucht oder allenfalls bereits eine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt hätte, liegen nicht vor. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.

Es konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Kuba drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Gründen, etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, nicht glaubhaft machen, weshalb das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba, wonach er - im Wesentlichen zusammengefasst - wegen seiner sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität sowie wegen seiner anti-kommunistischen Äußerungen von den staatlichen Stellen Kubas verfolgt, verhaftet und verurteilt werden würde, dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt wird.

Andere Gründe für die Annahme einer dem BF im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht.

Der BF identifiziert sich selbst als homosexueller Mann und tritt zu bestimmten Anlässen (z.B. beim Ausgehen oder auf Partys) und zeitlich beschränkt in "Drag" auf, trägt also weibliche Kleidung und Make-up und tritt dabei besonders feminin auf. Der BF identifiziert sich eigenen Angaben zufolge aber nicht als Transgender bzw. als "Trans-Frau".

Der BF trat auch in Kuba bereits in "Drag", insbesondere mit Frauenkleidern, in der Öffentlichkeit auf. Auch der Umstand, dass der BF homosexuell ist, war unter anderem örtlichen staatlichen Einrichtungen Kubas, aber auch den Militärbehörden, bekannt.

Festgestellt wird, dass der BF in Kuba aufgrund seiner auch in der Öffentlichkeit gezeigten Homosexualität und seines nach außen getragenen feminisierten Verhaltens einmal im November 2016 von Angehörigen der staatlichen Polizei festgenommen und eine Nacht lang angehalten wurde.

Festgestellt wird, dass der BF in Kuba auch auf der Straße und auf der Universität, wo er studierte, immer wieder beschimpft wurde, wenn er dort in Frauenkleidung aufgetreten war.

Ein konkreter Anlass für ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates liegt nicht vor. Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat und die Einreise in Österreich war allein die Absicht, in Österreich Freunde zu besuchen und Urlaub zu machen.

Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, liegen nicht vor.

1.3. Maßgebliche Feststellungen zur Lage von Homosexuellen im Herkunftsstaat KUBA:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kuba vom 23.07.2019:

"16.3.Homosexuelle, LGBTI

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung bei Beschäftigung, Wohnen, Staatenlosigkeit oder Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung, es bezieht sich jedoch nicht auf die Genderidentität, also auf Transgender oder Intersexuelle (USDOS 13.3.2019).

Die Lage der kubanischen Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender hat sich nach früherer Verfolgung in den letzten Jahren wesentlich verbessert (AA 5.3.2019; vgl. BS 2019). Dies geschah insbesondere durch das Engagement von Raúl Castros Tochter, Mariela Castro Espín, die das Nationale Institut für Sexualerziehung (CENESEX) leitet. CENESEX hat sich nachdrücklich für diese Personengruppen eingesetzt (FH 4.2.2019; vgl. BS 2019). Die Lobbyarbeit unabhängiger LGBT-Gruppen wird jedoch entweder ignoriert oder aktiv unterdrückt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Manche LGBT-Aktivisten und -Aktivistinnen fürchten auch, dass diese Fortschritte nur durch Mariela Castro Espín möglich wurden, die international als liberales Aushängeschild des Regimes dient. Man fürchtet um den Erhalt dieser Errungenschaften, sollte es diesen Schutzschirm einmal nicht mehr geben (GIZ 4.2018).

Nach öffentlichen Protesten beschloss die kubanische Regierung Ende 2018, eine Passage aus dem neuen Verfassungsentwurf umzuformulieren, die die Ehe neu definiert hätte und potentiell auch geschlechtliche Paare einbezogen hätte (HRW 17.1.2019).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (5.3.2019): Kuba: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuba-node/kuba/212206, Zugriff 23.7.2019

* FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2008153.html, Zugriff 23.7.2019

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2018): Kuba, Gesellschaft,

https://www.liportal.de/kuba/gesellschaft/#c17201, Zugriff 23.7.2019

* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Cuba, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002216.html, Zugriff 23.7.2019

* USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cuba, https://www.ecoi.net/en/document/2004193.html, Zugriff 23.7.2019"

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie auf dem in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen kubanischen Reisepass des BF (Verwaltungsakt, AS 19).

Die Feststellung zur Einreise des BF in den Schengen-Raum bzw. in Österreich mit einem gültigen Reisepass und einem gültigen Visum C ergibt sich aus den Sichtvermerken im kubanischen Reisepass (Einreisestempel vom XXXX.05.2018; Visum C vom XXXX.04.2018).

Die Feststellungen zum Besuch eines A1-Deutschkurses, zum Bestehen von privaten Freundschaften und zum Kontakt mit dem Wiener LGBTIQ-Community-Zentrum beruhen auf den glaubhaften Angaben im Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 16.09.2019 (OZ 6) und den damit vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (Kopie einer Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule XXXX vom 07.11.2018;

privates Schreiben eines namentlich genannten Freundes;

Bestätigungsschreiben von "Queer Base").

Die Feststellung zum Fehlen familiärer Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht beruht auf dem Vorbringen des BF und den im angefochtenen Bescheid dazu getroffenen Feststellungen, denen auch in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten wurde. Auch in dem nach Beschwerdevorlage eingebrachtem ergänzenden Schriftsatz sind keine konkreten Angaben dahingehend getätigt worden, die eine umfassende Integration oder weitere soziale Aktivitäten annehmen ließen. Weiters ist festzuhalten, dass der BF während der gesamten Dauer seines Aufenthalts, abgesehen von einem nicht ganz zweimonatigen A1-Deutschkurs, der am XXXX.11.2018 endete, keine weiteren Bemühungen zur Erlernung der deutschen Sprache unternahm. Dass der BF danach weitere Deutschkurse besucht oder gar eine Sprachprüfung abgelegt hätte, wurde nicht vorgebracht.

2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei am 09.05.2018 (Verwaltungsakt, AS 3) und in den Einvernahmen vor dem BFA am 14.08.2018 (AS 105) und am 30.08.2018 (AS 135), auf den Ausführungen in der Beschwerde (AS 327) und im ergänzenden Schriftsatz vom 16.09.2019 (OZ 6 und 7).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des BF zum Verlassen seines Herkunftsstaates als nicht glaubhaft und in rechtlicher Hinsicht jedenfalls als nicht asylrelevant beurteilt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Kuba aufgrund seiner Homosexualität oder aus anderen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis dieser Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des BF zu einer konkret gegen ihn gerichteten und von Einrichtungen des Herkunftsstaates ausgehenden oder einer diesem jedenfalls zurechenbaren Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba nicht glaubhaft ist:

Zunächst ist auf den wesentlichen Umstand hinzuweisen, dass der BF aus einem ausschließlich ihm selbst zurechenbaren Verhalten die ihm eingeräumte Möglichkeit ungenützt gelassen hat, weitere und aus seiner Sicht für die Entscheidung allenfalls relevante Umstände oder Beweismittel vorzubringen und über die Beschwerde hinaus im Rahmen einer von ihm beantragten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG näher darzulegen, weshalb die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beurteilung seines Antrages auf internationalen Schutz unzutreffend wäre. Der BF ist trotz ordnungsgemäßer und zeitgerechter Ladung, die er nach Hinterlegung am 02.10.2019 eigenhändig übernommen hatte, und somit in Kenntnis des Verhandlungstermins ohne Angabe von Gründen nicht zur anberaumten mündlichen Verhandlung erschienen. Dass der BF den Verhandlungstermin allenfalls auf Grund einer Erkrankung oder sonstigen (gerechtfertigten) Verhinderung oder wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht wahrnehmen hätte können, hat sich nicht ergeben. Da dem erkennenden Gericht am Tag der anberaumten Verhandlung auch nach weiterem Zuwarten und nach dem dritten Aufruf der Sache für die mündliche Verhandlung keine Benachrichtigung seitens des BF zugekommen war, wurde die vom BF in der Beschwerde ausdrücklich unter Hinweis auf die zur Verhandlungspflicht ergangene Judikatur des VwGH beantragte Verhandlung gemäß § 42 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG in Abwesenheit des BF durchgeführt und nach deren Schluss das gegenständliche Erkenntnis mit dem obigen Spruch mündlich verkündet.

Dem BF muss vorgehalten werden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in der Beschwerde mit Hinweis darauf, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt grob mangelhaft gewesen und der Sachverhalt nicht ermittelt worden sei, ausdrücklich beantragt wurde und dass überdies mit ergänzendem Schriftsatz vom 16.09.2019 auch die Vernehmung eines darin namhaft gemachten Zeugen beantragt wurde.

Gründe, weshalb der BF dann aber gar nicht zur Verhandlung erschienen war, wurden dem erkennenden Gericht auch nach der Verhandlung bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht mitgeteilt, obwohl die Niederschrift der mündlichen Verhandlung dem BF zugestellt und von diesem am 18.11.2019 entgegengenommen wurde. Mit dem am 21.11.2019 beim BVwG eingelangten Schriftsatz beantragte der BF letztlich die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, brachte aber auch bei dieser Gelegenheit keinerlei Umstände vor, weshalb er der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war.

Dadurch, dass der BF sowohl Kenntnis vom Verhandlungstermin als auch von der letztlich in seiner Abwesenheit durchgeführten Verhandlung hatte, und in weiterer Folge aber keine Gründe für seine Nichtteilnahme mitteilte, ist dem BF eine Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten als Asylwerber nach § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005 vorzuwerfen. Demnach hat ein Asylwerber bei Verfahrenshandlungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken. Wenn ein Asylwerber einer solchen Mitwirkungspflicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies unverzüglich dem BVwG mitzuteilen. Eine solche Mitteilung seitens des BF ist bislang aber nicht erfolgt.

Dem betroffenen Asylwerber kommt eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde hat sich ergeben, dass der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, in wesentlichen Punkten ein hinreichend substanziiertes und im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat Kuba plausibles und auch widerspruchsfreies Vorbringen zu einer ihm im Fall der Rückkehr nach Kuba mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr, die von staatlichen Institutionen Kubas ausgehen würde oder diesen zurechenbar wäre, glaubhaft zu machen. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung oder sonstige Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.

Vorab ist festzuhalten, dass die Homosexualität des BF und auch das öffentliche Auftreten des BF in "Drag" zu bestimmten Anlässen, also das Tragen von weiblicher Kleidung und Make-up und ein sog. "feminisiertes" Verhalten, sowohl in Österreich als auch bereits in Kuba glaubhaft sind. Auch die belangte Behörde traf in ihrem Bescheid die Feststellung, dass der BF homosexuell ist. Der Sachverhalt erwies sich insoweit also als unstrittig.

So trat der BF bereits in Kuba regelmäßig, d.h. vor allem an den Wochenenden und bei Feiern und Partys, in "Drag", insbesondere mit Frauenkleidern, in der Öffentlichkeit auf, insbesondere in Diskotheken und Parks. Auch der Umstand, dass der BF homosexuell ist, war unter anderem staatlichen Einrichtungen Kubas bekannt: So gab der BF selbst an, dass er wegen seiner Homosexualität aufgrund der Entscheidung der Militärbehörden nicht den Wehrdienst ableisten konnte. Der BF habe dafür im Februar 2013 ein Dokument zu seiner Person, zum Familienstand und zu seiner sexuellen Ausrichtung unterschreiben müssen. Eine nachfolgende strafrechtliche Verfolgung verneinte der BF aber ausdrücklich.

Das Vorbringen des BF, wonach er im November 2016 von Angehörigen der staatlichen Polizei in XXXX festgenommen und eine Nacht lang angehalten worden sei, nachdem er mit einem österreichischen Touristen, der in jenem Hotel Urlaub gemacht habe, in dem der BF damals arbeitete, "händchenhaltend" auf der Straße spazieren gegangen sei und sie sich auch geküsst hätten, erwies sich insbesondere auch aufgrund des zu diesem Vorfall verfassten Schreibens dieses österreichischen Touristen, welches im Verwaltungsakt einliegt (AS 129), ebenso als glaubhaft. Die Ladung zur Vernehmung des dazu im Schriftsatz vom 16.09.2019 beantragten Zeugen konnte daher unterbleiben.

Während der BF in der Erstbefragung am 09.05.2018 angab, nach diesem Vorfall zwei Nächte inhaftiert gewesen zu sein, führte der BF in der Einvernahme am 30.08.2018 und dann auch in der Beschwerde gleichlautend aus, dass er nur eine Nacht lang festgehalten worden sei. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des bei diesem Vorfall anwesenden österreichischen Touristen, der auch als Zeuge beantragt wurde (AS 129), ergibt sich, dass dieser den BF nach dessen Festnahme durch die Polizei am nächsten Tag kontaktiert habe. Es war in der Folge daher davon auszugehen, dass der BF nicht zwei, sondern eine Nacht von der Polizei festgehalten wurde.

Es erwies sich weiters als glaubhaft, dass der BF in Kuba, der sich immer wieder in der Öffentlichkeit in "Drag" zeigte, auch auf der Straße und auf der Universität, wo er studierte, immer wieder beschimpft oder sonst abfällig behandelt wurde, wenn er in Frauenkleidung dort aufgetreten war.

Der weitere vom BF erstmals in der zweiten Einvernahme am 30.08.2018 erwähnte Vorfall auf einem Strand, bei dem der BF von einem Polizisten mit einem Stock geschlagen worden sei, erwies sich hingegen als nicht glaubhaft. So erwähnte der BF diesen Vorfall weder in der Erstbefragung am 09.05.2018 noch in der ersten Einvernahme am 14.08.2018 auch nur ansatzweise, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF diesen Vorfall nicht ebenso erwähnen hätte können. In der Einvernahme am 30.08.2018 konnte der BF wiederum den Zeitpunkt dieses Vorfalls nicht eindeutig benennen, sondern beschränkte sich auf die vage Angabe, dass dies "gegen Jahresende 2017" gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Vorfall vom Zeitpunkt der Ausreise an gerechnet nur einige Monate zurückgelegen wäre, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF zu diesem Vorfall in der Einvernahme keine konkreten zeitlichen Angaben tätigen hätte können. Auffallend ist, dass der BF auch in der Beschwerde überhaupt keine näheren Angaben zu diesem Vorfall anführte.

Nicht glaubhaft erwies sich weiters die Behauptung in der Beschwerde, wonach der BF bereits vor seiner Ausreise wegen anti-kommunistischer Äußerungen einer vom kubanischen Staat ausgehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre.

Nach den Angaben des BF in der Einvernahme am 30.08.2018 habe er sich im September 2017 öffentlich geweigert, einen Eid auf den Kommunismus und "Fidel" (wohl gemeint: Fidel Castro Ruz) zu leisten, da er an den Kommunismus nicht glaube, zumal Homosexualität vom Kommunismus nicht beschützt werde. Deshalb habe er auch drei Monate später die Universität verlassen müssen, weil es eine Abstimmung unter den Studierenden über seinen Verbleib an der Universität gegeben habe, wobei sich die Mehrheit gegen seinen Verbleib ausgesprochen hätte.

Dass dieser behauptete Vorfall an der Universität aber in irgendeiner Weise konkrete Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite, etwa in Form polizeilicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Sanktionen wegen allfälliger regimekritischer Äußerungen oder seiner Homosexualität, zur Folge gehabt hätte, wurde vom BF hingegen gar nicht behauptet. So gab der BF in der Einvernahme am 30.08.2018 selbst ausdrücklich an, dass er in Kuba nie strafrechtlich verurteilt worden sei.

Was eine gesamtheitliche Beurteilung des Vorbringens und die fehlende Glaubhaftigkeit einer dem BF in Kuba im Fall der Rückkehr drohenden Verfolgungsgefahr anbelangt, so ist jedenfalls der Umstand von wesentlicher Bedeutung, dass der BF auch seinen eigenen Angaben zufolge Kuba nicht etwa aufgrund der von ihm geschilderten Vorfälle verlassen hatte, sondern einzig zum Zweck, um in Österreich einen Freund zu besuchen und um Urlaub zu machen. So hatte der BF seinen eigenen Angaben zufolge bei seiner Ausreise noch die Absicht, nach einem Monat wieder nach Kuba zurückzukehren. Der Rückflug von Wien nach Havanna war bereits bei der Ausreise für den XXXX.05.2018 gebucht.

Daraus ergibt sich wiederum, dass weder seine Homosexualität noch eine allfällige regierungskritische politische Haltung den BF und die von ihm behaupteten Folgen (willkürliche Festnahme, Ausschluss von der Universität) daran gehindert hätten, wieder nach Kuba zurückzukehren. Hätte sich der BF bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise in einer derart gravierenden Situation befunden, die eine Rückkehr nach Kuba wegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch den kubanischen Staat undenkbar gemacht hätte, dann wäre der BF wohl kaum in der Absicht aus Kuba ausgereist, um kurze Zeit später wieder nach Kuba zurückzukehren.

In der Beschwerde wurde sogar ausdrücklich wiederholt, dass die sich vor der Ausreise ereigneten Vorfälle nicht fluchtauslösend gewesen seien. Eine maßgebliche Änderung der Umstände habe sich jedoch dadurch ergeben, dass der BF, als er bereits in Österreich gewesen sei, von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass er am 03.05.2018 und am 25.05.2018 um 10:00 Uhr eine polizeiliche Vorladung gehabt hätte und dass aufgrund seines Nichterscheinens zu diesen Terminen ein Haftbefehl vom 25.05.2018 gegen ihn bestünde und Hausarrest gegen ihn verhängt worden sei. Nähere Angaben dazu wurden allerdings nicht getätigt, etwa wann der BF die der belangten Behörde in der Einvernahme am 14.08.2018 vorgelegten und im Verwaltungsakt als Ausdrucke einliegenden Unterlagen (AS 117:

Ablichtungen von zwei Vorladungen, einer Haftanordnung und einer Anordnung eines Hausarrests) erhalten habe bzw. wann die Polizei jeweils zu seiner Mutter gekommen sei und wann und wie sie jeweils in Besitz dieser vier vorgelegten Dokumente mit unterschiedlichem Ausstellungdatum gelangt sei.

In der Beschwerde wurde wiederum ausgeführt, dass die Mutter die vier vorgelegten Dokumente "elektronisch" übermittelt habe, weil eine postalische Übermittlung der Originale aus Sicherheitsgründen für die Mutter leider nicht möglich gewesen sei. Wann diese elektronische Übermittlung überhaupt an den BF erfolgte, wurde jedoch nicht erwähnt. Dieser Umstand wäre aber gerade im Hinblick auf die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz am 09.05.2018, die somit zeitlich bereits vor der mit 25.05.2018 datierten Festnahmeanordnung und der mit 26.05.2018 datierten Anordnung des Hausarrests erfolgte, durchaus von Bedeutung.

Dazu ist festzuhalten, dass auch nicht näher dargelegt wurde, auf welche "elektronische" Art diese Dokumente übermittelt wurden (z.B. per E-Mail oder Instant-Messenger-Dienst). Weiters erscheint es unter Berücksichtigung der zur Lage in Kuba im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine elektronische Übermittlung von Kuba ins Ausland offenbar keine "Sicherheitsbedenken" bei der Mutter des BF ausgelöst haben sollte, sehr wohl aber eine postalische, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass in Kuba der generell immer noch stark eingeschränkte Zugang zum Internet weitgehend von der Regierung kontrolliert wird und bis heute jegliche Form einer elektronischen Übermittlung im Wege von Telefon oder Internet nur über den staatlichen und unter direkter Kontrolle des Staates stehenden Monopol-Telekommunikationsbetrieb ETECSA ("Empresa de Telecomunicaciones de Cuba S.A.") möglich ist.

Es ist letztlich, was die stark geminderte Beweiskraft dieser Unterlagen anbelangt, auch der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid beizutreten, wonach es sich bei diesen Unterlagen um Kopien handelt, weshalb die Echtheit dieser Unterlagen, deren Originale sich nach eigenen Angaben des BF bei dessen Mutter in Kuba befinden, nicht einer näheren Überprüfung unterzogen werden kann. Auch ergibt sich aus diesen Kopien (Ablichtungen) kein hinreichender Anhaltspunkt dahingehend, welches konkrete Verhalten des BF zur Ausstellung dieser Vorladungen bzw. sonstigen Zwangsmaßnahmen (Festnahmeanordnung, Hausarrest) geführt haben könnte.

Eine hinreichend schlüssige und substanziierte Antwort dazu ist auch dem gesamten Vorbringen des BF nicht zu entnehmen gewesen. Vielmehr beschränkte sich der BF in der Einvernahme am 30.08.2018 auf konkrete Befragung zu diesen Dokumenten und den näheren Umständen ausschließlich auf bloße Vermutungen. So führte der BF etwa aus, dass er glaube, dass der 03.05.2018 auf der vorgelegten Ladung deswegen stehe, weil die Polizei wahrscheinlich angenommen habe, dass er alle behördlichen Vorkehrungen getroffen hätte, um auszureisen. Sie hätten ihn vermutlich so schnell wie möglich laden wollen. Deswegen habe er auch einen Freund gefragt, was er tun könne, wobei ihm dieser gesagt habe, dass er einen Asylantrag stellen könne. Es ist aber gerade vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht entsprechende Informationen von seiner Mutter erlangen hätte können, wenn er doch selbst angab, von ihr telefonisch über die Besuche der Polizei informiert worden zu sein. Überdies gab der BF ja auch an, dass diese ihm übermittelten Dokumente direkt von seiner Mutter entgegengenommen worden seien.

Schließlich spricht gerade auch die Tatsache, dass es dem BF offenbar problemlos möglich war, einerseits in Kuba einen Reisepass mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt zu bekommen, und andererseits auch unter Verwendung dieses Reisepasses Kuba auf dem Luftweg in legaler Weise und nach Durchführung einer Identitätskontrolle durch die kubanischen Grenzbehörden über den internationalen Flughafen Havanna verlassen zu können, maßgeblich gegen das Vorliegen einer ihm drohenden und vom Herkunftsstaat ausgehenden Verfolgungsgefahr, etwa aufgrund einer ihm allenfalls unterstellten regimekritischen oder sonst oppositionellen politischen Gesinnung.

Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF trotz der geschilderten Vorfälle zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er Kuba "fluchtartig", also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Derartiges wurde vom BF sogar ausdrücklich verneint. Vielmehr habe er zum Zeitpunkt der Ausreise ja noch die Absicht gehabt, nach einem Monat wieder nach Kuba zurückzukehren.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.

2.3. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kuba ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, insbesondere auch zur Homosexualität in Kuba (siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AS 51) zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist aber weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.

Die oben unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage von Homosexuellen in Kuba ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergeben und auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen beruhen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Verfahrensparteien sind weder in der Verhandlung noch danach den dargelegten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, welche Punkte der Feststellungen und Informationen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären.

Vielmehr hat der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2018 zur allgemeinen Situation von Homosexuellen in Kuba selbst vorgebracht, dass es in seiner Heimatstadt sogar eigene Parks und Diskotheken für Homosexuelle gegeben habe, wo er auch am Wochenende immer in "Drag" gekleidet hingegangen sei (AS 142). Überdies sei es in Kuba auch möglich sich einer Geschlechtsumwandlung zu unterziehen, wenn man zur Organisation CENESEX, zu einem Arzt und einem Psychologen gehe (AS 143).

Dass seitens der staatlichen Einrichtungen, etwa der Polizei- und Justizbehörden, gegen solche Plätze und Lokale für Homosexuellen systematisch vorgegangen werden würde, wurde aber weder vom BF behauptet noch ist Derartiges den herkunftsstaatbezogenen Berichten zur Lage in Kuba zu entnehmen. Überdies ist festzuhalten, dass in Kuba Homosexualität nicht unter Strafe steht und auch Diskriminierungen in sozialen Belangen aufgrund der sexuellen Orientierung gesetzlich untersagt sind.

Es wurden somit vonseiten der Parteien keinerlei Umstände vorgebracht, die den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte und Informationsquellen zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat Kuba ausgehende oder eine diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht werden.

Dem BF war überdies auch eine maßgebliche Verletzung seiner Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren vorzuwerfen, indem er trotz ordnungsgemäßer und frühzeitig ihm zugegangener Ladung unentschuldigt an der von ihm in der Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung nicht teilnahm und auch danach dem BVwG den Grund seines Fernbleibens nicht mitteilte.

Es erwies sich insgesamt als nicht glaubhaft, dass der BF aufgrund seiner Homosexualität oder einer ihm allenfalls unterstellten regierungskritischen oder anti-kommunistischen Gesinnung bereits vor seiner - legalen - Ausreise aus Kuba einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. im Fall der Rückkehr nach Kuba einer solchen ausgesetzt sein würde. Auch wenn nicht verkannt wird, dass Fälle gesellschaftlicher Diskriminierung von Homosexuellen und Angehörigen einer LGBTIQ-Gruppe sowie auch Fälle diskriminierender und auch willkürlicher Handlungen seitens staatlicher Organe (wie von Angehörigen der kubanischen Nationalpolizei) nicht ausgeschlossen werden können, so erreichen solche Fälle der Diskriminierung nicht die für eine Asylrelevanz iSd GFK erforderliche Eingriffsintensität, insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, wonach die staatlichen Einrichtungen Kubas (z.B. die politischen Organe oder die Nationalpolizei oder die Justizbehörden) systematische oder sonst zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Personen ausschließlich aufgrund ihrer Homosexualität oder der Zugehörigkeit zu einer LGBTIQ-Gruppefolgen anordnen oder dulden würden.

Vielmehr ergibt sich aus aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur Lage von Homosexuellen und Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft in Kuba, dass das Gesetz Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung bei Beschäftigung, Wohnen, Staatenlosigkeit oder Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung verbietet, es bezieht sich jedoch nicht auf die Genderidentität, also auf Transgender oder Intersexuelle (USDOS 13.3.2019).

Die Lage der kubanischen Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender hat sich nach früherer Verfolgung in den letzten Jahren wesentlich verbessert (AA 5.3.2019; vgl. BS 2019). Dies geschah insbesondere durch das Engagement von Raúl Castros Tochter, Mariela Castro Espín, die das Nationale Institut für Sexualerziehung (CENESEX) leitet. CENESEX hat sich nachdrücklich für diese Personengruppen eingesetzt (FH 4.2.2019; vgl. BS 2019). Die Lobbyarbeit unabhängiger LGBT-Gruppen wird jedoch entweder ignoriert oder aktiv unterdrückt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Manche LGBT-Aktivisten und -Aktivistinnen fürchten auch, dass diese Fortschritte nur durch Mariela Castro Espín möglich wurden, die international als liberales Aushängeschild des Regimes dient. Man fürchtet um den Erhalt dieser Errungenschaften, sollte es diesen Schutzschirm einmal nicht mehr geben (GIZ 4.2018).

Es war daher auch anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte.

Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurden maßgebliche Umstände vorgebracht, wonach dem BF bei einer Rückkehr nach Kuba, insbesondere aufgrund seiner Homosexualität bzw. seinem in der Öffentlichkeit gezeigten feminisierten Auftreten (sog. "Drag"), eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat - wie vor seiner Ausreise - grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführende Partei durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.

Daher war gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen.

Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere oder nachhaltige Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht sowohl im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts als auch der mangelnden sozialen Integration und den nur geringen Deutschkenntnissen nicht erkennbar sind.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kuba unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen, war gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG sowie § 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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