Entscheidungsdatum
08.01.2020Norm
AVG §38Spruch
W164 2132475-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 29.09.2015 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF ausgesetzt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin hat am 10.09.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a iVm 669 Abs 3 ASVG für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX gestellt.
Die PVA hat diesen Antrag mit Bescheid vom 29.09.2015 abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege Ihres Kindes im Prüfzeitraum (1993 bis 2010) nicht gänzlich beansprucht worden sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 16.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 05.11.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sich seit ihrer Antragstellung vom 10.09.2014 die Rechtslage geändert habe und ein neuer Antrag möglicherweise zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis führen könnte, da dieser nach der aktuellen Rechtslage zu bewerten wäre.
Am 13.11.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich entschlossen habe, einen neuen Antrag bei der PVA zu stellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 38 AVG räumt der entscheidenden Behörde ein im Sinne des Gesetzes auszuübendes Ermessen ein (vgl. VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029 mwN), eine im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, welche eine Hauptfrage in einem anderen Verfahren darstellt, selbst zu entscheiden, oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.
Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.
Im vorliegenden Verfahren bildet der Ausgang des nun von der BF durch einen neuen Antrag gem. § 18a iVm 669 Abs 3 ASVG bei der PVA anhängig gemachten Verwaltungsverfahrens eine wesentliche Vorfrage, da der Ausgang dieses neuen Verfahrens die Gegenstandslosigkeit des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirken kann. Somit sind die Voraussetzungen des § 38 AVG gegeben und wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Für den Fall, dass das nun bei der PVA anhängige neue Verwaltungsverfahren in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossen wird, wird der PVA aufgetragen, den Bezug habenden Verwaltungsakt nach Rechtskraft unaufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2132475.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020