TE Bvwg Beschluss 2020/1/8 G309 2010085-2

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Veröffentlicht am 08.01.2020
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Entscheidungsdatum

08.01.2020

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

G309 2010085-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Senatsvorsitzenden über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 30.10.2019, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" nicht mehr vorliegen, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde und zur Vertretung bei der Verhandlung) wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 30.10.2019 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, festgestellt, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen.

2. Mit dem am 08.11.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle XXXX, eingelangten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde und zur Vertretung bei der Verhandlung.

3. Der Verwaltungsakt wurde von der Behörde vorgelegt, und langte am 15.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aufgrund der Aktenlage.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Zu Spruchteil A): Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Nach § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist.

Für das Einbringen einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht, weshalb der in Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zum Gericht gewährleistet ist.

Es ist weiters davon auszugehen, dass der Antragsteller selbst in der Lage ist, sein Recht wirksam zu verteidigen, zu Mal eine Beschwerde auch mündlich zu Protokoll beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden kann. Überdies kann eine Beschwerde auch "handschriftlich" eingebracht werden, und gilt für die Behörde als auch in weiterer Folge für das Bundesverwaltungsgericht die in §13a AVG normierte Manuduktionspflicht, wonach die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren hat.

Verfahrensgegenständlich sind besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung beim Verfassen einer Beschwerde oder eine Vertretung im Beschwerdeverfahren erforderlich machen, dabei weder im Allgemeinen noch im konkreten Verfahren zu erwarten. Der Antragsteller hat durch das Einbringen des Antrages auf Verfahrenshilfe bereits bewiesen, dass er in der Lage ist eine Handlung zu setzen, die das ohnedies von Amtswegen zu führende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Gang bringt. Die Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz sind generell gebührenbefreit und findet auch bei Notwendigkeit von Reisen eine Erstattung von Reisekosten statt.

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Rechtsvertreter, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2010085.2.01

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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