TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/9 W159 2201578-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §69 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W159 2201578-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2019, Zahl 1088968404 - 151440362 / BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias und der Volksgruppe der Ashraf zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrer

volljährigen Cousine (Beschwerdeführerin W159 2201571-2) und deren

volljährigen Tochter (Beschwerdeführerin W159 2201565-3) sowie deren vier (nunmehr) volljährigen Kindern (Beschwerdeführerinnen W159 2201576-2, W159 2201566-3, W215 2201574-4 sowie Beschwerdeführer W156 2201573-2) sowie zwei im Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Kindern (Beschwerdeführerin W159 2201570-3 sowie Beschwerdeführer W159 2201568-3) am 27.09.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24.11.2017, 1088968407/151440362, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte gem. § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe in keiner Weise asylrelevant wären. Ihr vorgebrachter Sachverhalt stehe mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang. Es habe sich auch keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Sie würde auch nicht in eine lebensbedrohende Notlage geraten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen lägen nicht vor. Nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK sprach das BFA aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Abschiebung nach Somalia sei als zulässig zu bewerten und Gründe, die eine Verlängerung der 14tägigen Ausreisepflicht rechtfertigen würden, hätten nicht festgestellt werden können.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.01.2018 verspätet Beschwerde und verknüpfte diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Bescheid vom 28.05.2018, 1088968407+151440362, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG ab.

Mit Schriftsatz vom 27.06.2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2018.

Mit Bescheid vom 06.11.2018, 1088968407 + 151440362, gab das BFA dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt.

Mit hg. Erkenntnis vom 07.08.2019, W237 2201578-2, wurde die Beschwerde vom 27.06.2018 gegen den Bescheid vom 28.05.2018 gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten habe: "Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.01.2018 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen."

Mit hg. Beschluss vom 08.08.2019, W237 2201578-1, wurde die Beschwerde vom 15.01.2018 gegen den Bescheid vom 24.11.2017 gem. § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 22.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit den im ersten Absatz des Verfahrensganges erwähnten Familienangehörigen Anträge auf Wiederaufnahme der mit den Bescheiden vom 24.11.2017 abgeschlossenen und entschiedenen Asylverfahren.

Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen (neben Wiederholungen der Vorbringen) damit, dass die Antragsparteien vom UNHCR-Büro in Syrien registriert worden und vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Der UNHCR gehe davon aus, dass die Familienmitglieder Flüchtlinge iSd GFK seien. Dies sei zwar nicht verbindlich, jedoch sollte diesem Umstand beträchtliches Gewicht beigemessen und im Rahmen von Asylverfahren auch ernsthaft berücksichtigt werden.

Hingewiesen wurde auf ein Update der "UNHCR-Position zur Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia" vom Mai 2016. Diese UNHCR-Anfragebeantwortung beinhalte neue Tatsachen iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, welche voraussichtlich zur Folge gehabt hätte, dass den antragstellenden Parteien in Österreich entweder Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werden hätte müssen.

Mit dem Antrag vorgelegt wurde eine UNHCR-Anfragebeantwortung vom 08.03.2019 zu dem Umstand, dass der Familie durch den UNHCR in Syrien anerkannte Flüchtlinge wären. Dazu führt der Antrag soweit wesentlich aus, das nunmehr eingeholte UNHCR-Schriftstück wäre ein neues Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Es könne nicht den Parteien als Verschulden angerechnet werden, dass sie nicht schon im ersten Verfahren eine Anfrage an den UNHCR gerichtet hätten.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.03.2019 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 24.11.2017, 1088968407/151440362, abgeschlossenen Verfahren gem. § 69 Abs. 1 AVG ab.

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass das UNHCR Refugee Certificate bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren berücksichtigt worden sei. Weiters stellte das BFA fest, dass ein Schreiben des UNHCR-Büros aus dem Verschulden der Beschwerdeführerin nicht bereits im ersten Verfahren vorgelegt worden sei.

Rechtlich begründend führte das BFA aus, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben kein neues Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei, weil ein UNHCR Refugee Certificate vom 30.03.2012 bereits im Verfahren berücksichtigt worden sei. 2009 seien bereits Protokolle mit der Beschwerdeführerin angefertigt worden und ihr sei das auch bekannt gewesen. Insofern liege es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, dass ein derartiges Schreiben, wie die nunmehr eingeholte Anfragebeantwortung, nicht schon im erledigten Verfahren vorgelegt worden sei. Das Wiederaufnahmeverfahren habe nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege der Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin - gemeinsam mit ihren übrigen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern - innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde.

Diese bringt - nach einer Wiederholung des Verfahrensganges, der behaupteten Fluchtgründe und Zitierung des vorgelegten Schreibens des UNHCR - soweit wesentlich vor, die UNHCR-Anfragebeantwortung stelle eine wiederaufnahmsrelevante neue Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar, weil sich daraus eindeutig ergebe, dass die Beschwerdeführerin in Somalia über kein intaktes Netzwerk verfüge, die geltend gemachten Fluchtgründe schon vor dem UNHCR in Syrien geltend gemacht worden seien und dies zur Folge gehabt hätte, dass der Beschwerdeführerin in Syrien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Angaben vor dem BFA den Tatsachen entsprächen und die Familie ohne männliche Schutzperson als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ein Verschulden wäre den Parteien nicht anzulasten, weil sie infolge Vorlage der UNHCR Refugee Certificates nicht davon ausgehen hätten können, negative Entscheidungen zu erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den vorliegenden Anträgen wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 ein sie betreffendes UNHCR Refugee Certificate vorgelegt hat und dieses in dem das genannte Verfahren abschließenden Bescheid angeführt wurde. Festgestellt wird weiters, dass es der Beschwerdeführerin und ihren übrigen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern in den Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz unbenommen gewesen wäre, eine Anfragebeantwortung durch den UNHCR einzuholen und in diesen Verfahren in Vorlage zu bringen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, in Mitwirkung an ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz eine Anfragebeantwortung durch den UNHCR einzuholen und vorzulegen, ergibt sich aus dem Umstand, dass es ihr letztlich im nunmehr angestrengten Wiederaufnahmeverfahren auch problemlos möglich war, innerhalb von 22 Tagen die Anfragebeantwortung zu erlangen, wie der Antrag selbst ausführt (AS 537). Das im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelegte UNHCR Refugee Certificate liegt im Akt (AS 53) und wurde vom BFA im dieses Verfahren abschließenden Bescheid genannt (AS 237).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A:

§ 69 AVG lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

Da das BFA den Bescheid im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin erlassen hat, dessen Wiederaufnahme die Beschwerdeführerin begehrt, war dieses zur Erlassung des bekämpften Bescheides zuständig.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; vgl. VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. VwGH vom 24.04.2007, 2005/11/0127 u.a.).

Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich, dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 34). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können jedoch auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Konnte die Beschwerdeführerin eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie dies aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209 und 12.08.2010, 2008/10/0185).

Beim vorgelegten Bescheinigungsmittel handelt es sich um ein am 08.03.2019 ausgestelltes Schreiben des UNHCR Österreich, in dem die in Syrien vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder zusammengefasst werden und bestätigt wird, dass sie und ihre Familienmitglieder vom UNHCR als Flüchtlinge iSd GFK anerkannt wurden. Dies wurde aber bereits im Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen geltend gemacht und dies ist somit nicht unter den Begriff der "nova reperta" iSd obzitierten Rechtsprechung des VwGH zu subsumieren.

Darüber hinaus ist aber zu sagen, dass es der Beschwerdeführerin nicht ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre, im Verfahren, dessen Wiederaufnahme sie begehrt, ein Schreiben vom UNHCR anzufordern und vorzulegen. Es ist, wie beweiswürdigend ausgeführt, im Wiederaufnahmeverfahren ihrer rechtsfreundlichen Vertretung möglich gewesen, innerhalb von 22 Tagen ein entsprechendes Schreiben des UNHCR zu organisieren. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso dies im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht möglich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass eine Bestätigung der Anerkennung der Beschwerdeführerin durch den UNHCR im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelegt wurde ist zu sagen, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 27.07.2001, 2000/07/0240 und in diesem Sinne auch VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055). Dass das UNHCR Refugee Certificate im Abweisungsbescheid bloß im Rahmen des Verfahrensganges und bei der Aufzählung der Beweismittel erwähnt wurde, sich aber das BFA nicht weiter damit befasst hat, wäre sohin allenfalls Gegenstand einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gewesen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung der für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

Zu Spruchteil B - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beschwerdeführer, Verschulden, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2201578.3.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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