Entscheidungsdatum
09.01.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2201568-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2019, Zahl 1088967900 - 151439216 / BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias und der Volksgruppe der Ashraf zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin W159 2201565-3), seinen vier (nunmehr) volljährigen Geschwistern (Beschwerdeführerinnen W159 2201566-3, W159 2201576-2 und W215 2201574-4 sowie Beschwerdeführer W196 2201573-2), seiner im Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Schwester (Beschwerdeführerin W159 2201570-3), seiner Großmutter (Beschwerdeführerin W159 2201571-2) und seiner Urgroßcousine (Beschwerdeführerin W159 2201578-3) am 27.09.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24.11.2017, 108896790 + 151439216, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte gem. § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Familienverfahren vorliege und keinem seiner Familienmitglieder der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden wäre. Es habe sich auch keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben und es sei auch keinem seiner Familienmitglieder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen lägen nicht vor. Nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK sprach das BFA aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Abschiebung nach Somalia sei als zulässig zu bewerten und Gründe, die eine Verlängerung der 14tägigen Ausreisepflicht rechtfertigen würden, hätten nicht festgestellt werden können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.01.2018 verspätet Beschwerde und verknüpfte diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Bescheid vom 28.05.2018, 1088967900 +151439216, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG ab.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2018.
Mit Bescheid vom 06.11.2018, 1088967900 + 151439216, gab das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt.
Mit hg. Beschluss vom 27.08.2019, W142 2201568-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017 gem. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Mit hg. Erkenntnis vom 27.08.2019, W142 2201568-2, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2018 gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2019 stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit den im ersten Absatz des Verfahrensganges erwähnten Familienangehörigen Anträge auf Wiederaufnahme der mit den Bescheiden vom 24.11.2017 abgeschlossenen und entschiedenen Asylverfahren.
Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen (neben Wiederholungen der Vorbringen) damit, dass die Antragsparteien vom UNHCR-Büro in Syrien registriert worden und vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Der UNHCR gehe davon aus, dass die Familienmitglieder Flüchtlinge iSd GFK seien. Dies sei zwar nicht verbindlich, jedoch sollte diesem Umstand beträchtliches Gewicht beigemessen und im Rahmen von Asylverfahren auch ernsthaft berücksichtigt werden.
Hingewiesen wurde auf ein Update der "UNHCR-Position zur Rückkehr nach Süd- und Zentralsomalia" vom Mai 2016. Diese UNHCR-Anfragebeantwortung beinhalte neue Tatsachen iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, welche voraussichtlich zur Folge gehabt hätte, dass den antragstellenden Parteien in Österreich entweder Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werden hätte müssen.
Mit dem Antrag vorgelegt wurde eine UNHCR-Anfragebeantwortung vom 08.03.2019 zu dem Umstand, dass der Familie durch den UNHCR in Syrien anerkannte Flüchtlinge wären. Dazu führt der Antrag soweit wesentlich aus, das nunmehr eingeholte UNHCR-Schriftstück wäre ein neues Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Es könne nicht den Parteien als Verschulden angerechnet werden, dass sie nicht schon im ersten Verfahren eine Anfrage an den UNHCR gerichtet hätten.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.03.2019 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 24.11.2017, 1088967900/151439216, abgeschlossenen Verfahren gem. § 69 Abs. 1 AVG ab.
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass das UNHCR Refugee Certificate bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren berücksichtigt worden sei. Weiters stellte das BFA fest, dass ein Schreiben des UNHCR-Büros aus dem Verschulden des Beschwerdeführers (gemeint: seiner Mutter) nicht bereits im ersten Verfahren vorgelegt worden sei.
Rechtlich begründend führte das BFA aus, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben kein neues Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei, weil ein UNHCR Refugee Certificate vom 30.03.2012 bereits im Verfahren berücksichtigt worden sei. 2009 seien bereits Protokolle mit dem Beschwerdeführer (gemeint: mit seiner Mutter) angefertigt worden und ihm (gemeint: seiner Mutter) sei das auch bekannt gewesen. Insofern liege es in der Verantwortung des Beschwerdeführers bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass ein derartiges Schreiben, wie die nunmehr eingeholte Anfragebeantwortung, nicht schon im erledigten Verfahren vorgelegt worden sei. Das Wiederaufnahmeverfahren habe nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege der Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seinen übrigen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern - innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde.
Diese bringt - nach einer Wiederholung des Verfahrensganges, der behaupteten Fluchtgründe und Zitierung des vorgelegten Schreibens des UNHCR - soweit wesentlich vor, die UNHCR-Anfragebeantwortung stelle eine wiederaufnahmsrelevante neue Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar, weil sich daraus eindeutig ergebe, dass der Beschwerdeführer in Somalia über kein intaktes Netzwerk verfüge, die geltend gemachten Fluchtgründe schon vor dem UNHCR in Syrien geltend gemacht worden seien und dies zur Folge gehabt hätte, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Angaben vor dem BFA den Tatsachen entsprächen und die Familie ohne männliche Schutzperson als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ein Verschulden wäre den Parteien nicht anzulasten, weil sie infolge Vorlage der UNHCR Refugee Certificates nicht davon ausgehen hätten können, negative Entscheidungen zu erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den vorliegenden Anträgen wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Zuge ihres rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 ein sie betreffendes UNHCR Refugee Certificate vorgelegt hat und dieses in dem das genannte Verfahren abschließenden Bescheid angeführt wurde. Festgestellt wird weiters, dass es der Mutter des Beschwerdeführers und seinen übrigen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern in den Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz unbenommen gewesen wäre, eine Anfragebeantwortung durch den UNHCR einzuholen und in diesen Verfahren in Vorlage zu bringen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass es der Mutter des Beschwerdeführers unbenommen gewesen wäre, in Mitwirkung an ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz eine Anfragebeantwortung durch den UNHCR einzuholen und vorzulegen, ergibt sich aus dem Umstand, dass es ihr letztlich im nunmehr angestrengten Wiederaufnahmeverfahren auch problemlos möglich war, innerhalb von 22 Tagen die Anfragebeantwortung zu erlangen, wie der Antrag selbst ausführt (hg. Akt W159 2201565-3 AS 589). Das im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelegte UNHCR Refugee Certificate liegt im die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Akt (hg. Akt W159 2201565-3 AS 65) und wurde vom BFA im dieses Verfahren abschließenden Bescheid genannt (hg. Akt W159 2201565-3 AS 261).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A:
§ 69 AVG lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."
Da das BFA den Bescheid im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers erlassen hat, dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer begehrt, war dieses zur Erlassung des bekämpften Bescheides zuständig.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; vgl. VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. VwGH vom 24.04.2007, 2005/11/0127 u.a.).
Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 34). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können jedoch auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, so liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209 und 12.08.2010, 2008/10/0185).
Beim vorgelegten Bescheinigungsmittel handelt es sich um ein am 08.03.2019 ausgestelltes Schreiben des UNHCR Österreich, in dem die in Syrien vorgebrachten Fluchtgründe der Mutter des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder zusammengefasst werden und bestätigt wird, dass er und seine Familienmitglieder vom UNHCR als Flüchtlinge iSd GFK anerkannt wurden. Dies wurde aber bereits im Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen geltend gemacht und dies ist somit nicht unter den Begriff der "nova reperta" iSd obzitierten Rechtsprechung des VwGH zu subsumieren.
Darüber hinaus ist aber zu sagen, dass es der Mutter des Beschwerdeführers nicht ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre, im Verfahren, dessen Wiederaufnahme sie begehrt, ein Schreiben vom UNHCR anzufordern und vorzulegen. Es ist, wie beweiswürdigend ausgeführt, im Wiederaufnahmeverfahren ihrer rechtsfreundlichen Vertretung möglich gewesen, innerhalb von 22 Tagen ein entsprechendes Schreiben des UNHCR zu organisieren. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso dies im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht möglich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass eine Bestätigung der Anerkennung der Mutter des Beschwerdeführers durch den UNHCR im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelegt wurde ist zu sagen, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 27.07.2001, 2000/07/0240 und in diesem Sinne auch VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055). Dass das UNHCR Refugee Certificate im Abweisungsbescheid bloß im Rahmen des Verfahrensganges und bei der Aufzählung der Beweismittel erwähnt wurde, sich aber das BFA nicht weiter damit befasst hat, wäre sohin allenfalls Gegenstand einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gewesen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung der für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.
Zu Spruchteil B - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beschwerdeführer, Verschulden, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2201568.3.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020