Entscheidungsdatum
09.01.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W103 2153712-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX alias
XXXX , StA. Somalia, und vertreten durch den XXXX - Beratung und Hilfe für MigrantInnen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. 1070864005-150569324 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A) Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und
x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 20.12.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 8)
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W103.2153712.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020