TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/9 G305 2225829-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G305 2225829-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Andreas REICHENBACH, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Zl.: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 16.05.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) einen Festnahmeauftrag gegen XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet.

2. Mit Verfahrensanordnung vom 11.06.2019 verständigte ihn die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass am 20.05.2019 eine Verständigung eingegangen wäre, dass über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Vorbereitung des Suchtgifthandels und des Verbrechens/Vergehens des Suchtgifthandels verhängt worden sei.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde er zur Beantwortung konkreter Fragestellungen aufgefordert und aufmerksam gemacht, dass das Verfahren ohne nochmalige Anhörung auf Grund der Aktenlage fortgeführt werde, sollte er zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen.

3. Über seinen Rechtsvertreter, Mag. Andreas REICHENBACH, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, begehrte der BF mit Schriftsatz vom 19.06.2019 Akteneinsicht und gab bekannt, dass er bis zum 21.06.2019 keine Stellungnahme abgeben könne, da er sich noch mit seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter beraten wolle.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2019, Z. XXXX, verständigte die Staatsanwaltschaft Wien die belangte Behörde von der Anklageerhebung wider den BF wegen §§ 28 Abs. 1 vierter Fall, 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 4 Z 3, 28 Abs. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG.

5. Mit E-Mail vom 31.07.2019, 10:46 Uhr, erging die Mitteilung der belangten Behörde, dass der rechtsfreundliche Vertreter des BF von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr Akteneinsicht nehmen könne. Eine verspätete Stellungnahme werde bei der Bescheiderlassung "zur Beurteilung der Bindungen und Verhältnisse zu Österreich gewürdigt und auch herangezogen". Werde keine Stellungnahme abgegeben, könnten nur die "aktenkundigen Fakten herangezogen werden". Nach Eintreffen eines Urteils sei mit der Erlassung eines Bescheides zur Aufenthaltsbeendigung zu rechnen.

6. Am 22.10.2019, 12:20 Uhr wurde der BF in Vollziehung des oben näher bezeichneten Festnahmeauftrages festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, Zl. XXXX, wurde der BF gemeinsam mit einer weiteren Person, ebenfalls einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.

8. Mit Bescheid vom XXXX2019, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.).

9. Gegen dieses Erkenntnis brachte der BF am 22.11.2019 eine zum 21.11.2019 datierte, in serbischer Sprache verfasste Beschwerde bei der belangten Behörde ein, die diese dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2019 vorlegte.

10. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.11.2019 erging die Aufforderung an den BF, die Beschwerdeschrift in der deutschen Sprache binnen zwei Wochen vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Jugoslawien jetzt: Serbien) geborene Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.2. Er ist verheiratet und für fünf Kinder sowie für seine Ehegattin sorgepflichtig.

Der BF ist Eigentümer einer Liegenschaft und eines darauf errichteten Hauses in Serbien sowie einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Haus in Bosnien und Herzegowina von jeweils unbekanntem Wert (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, Zl. XXXX, Seite 6 Mitte).

1.3. Im Bundesgebiet weist er zwei Hauptwohnsitzmeldungen auf, und zwar in

1) 15.01.2019 bis 21.3.2019 XXXX Privatunterkunft

2) 15.05.2019 bis 22.10.2019 XXXX JA XXXX

Weitere Wohnsitzmeldungen scheinen im Bundesgebiet bei ihm nicht auf. Fest steht jedoch, dass er im Bundesgebiet in den angeführten Zeiträumen allein lebte.

Anhaltspunkte für ein Bestehen von beruflichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet liegen nicht vor.

1.4. Über den BF wurde am 14.05.2019, um 20:15 Uhr, wegen des Verbrechens bzw. der Vergehen nach §§ 28a Abs. 1 und 2 StGB, § 224a StGB und 28 Abs. 1 SMG die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil vom XXXX2019, Zl. XXXX, wurde er schuldig erkannt, gemeinsam mit XXXX, einem Staatsangehörigen von Mazedonien, das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und das Vergehen des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB begangen zu haben, wofür er unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe ab dem 22.10.2019 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Anklagepunkt I./, dass er in XXXX Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler überlassen hätte, wurde der BF gemäß § 259 Z 3 StPO im Zweifel freigesprochen.

Das Gericht sprach weiter aus, dass die seit 14.05.2019, 20:15 Uhr, angedauert habende Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werde.

Auf Grund der vom Landesgericht für Strafsachen XXXX getroffenen Feststellungen steht folgender Sachverhalt fest:

Demnach besaß der BF am 14.05.2019 in XXXX, ohne hiezu berechtigt zu sein, 39 Gramm Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von 0,4% Delta-9-THC und 4,6% THCA, 13,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20% Cocain sowie 83,1 Gramm Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von 2,7% Delta-9-THC und 35,4% THCA und somit das 1,13-fache der Grenzmenge des § 28b SMG, indem er einen Teil des Suchtgiftes vor dem Einschreiten der Polizeibeamten in die Büsche einer Grünanlage war, einen Teil bei der Festnahme bei sich hatte und das restliche Suchtgift in seiner Wohnung verwahrte. Der BF wusste, dass er nicht zum Besitz und Inverkehrsetzen von Marihuana, Kokain und Cannabisharz mit den zuvor angeführten Reinheitsgehalten berechtigt war und wollte er dieses Marihuana, Kokain und Cannabisharz dennoch besitzen. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass dieses Suchtgift in weiterer Folge in Verkehr gesetzt wird. Der BF konsumierte gelegentlich Suchtgift, nämlich zumindest Kokain mit dem Wirkstoff Cocain sowie Marihuana und Cannabisharz mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, S. 8).

Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erwarb der BF einen totalgefälschten kroatischen Führerschein lautend auf XXXX, geb. XXXX, einen auf dieselbe Identität lautenden totalgefälschten kroatischen Personalausweis und einen totalgefälschten kroatischen Personalausweis lautend auf XXXX, geb. XXXX. Er besaß die totalgefälschten Ausweise vom Erwerbszeitpunkt bis 14.05.2019 zu dem Zweck, sie im Fall einer Kontrolle zum Nachweis seiner Identität zu gebrauchen. Der BF wusste es und nahm es billigend in Kauf, dass es sich dabei um Urkunden und um Totalfälschungen handelte (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, S. 10 Mitte).

Der im Zweifel gemäß § 259 Z 3 StPO gefasste Freispruch beruhte im Wesentlichen darauf, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF am 14.05.2019 in XXXX eine Menge von 297,4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 80,6% Cocain, sohin 239,7 Gramm Cocain in Reinsubstanz in einem PKW zum Übergabeort gefahren und sohin das Suchtgift im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Erstangeklagten einem verdeckten Ermittler zum Preis von EUR 15.000,00 überlassen hatte (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, S. 10 unten).

Beweiswürdigend führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX im bezogenen Urteil aus, dass sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf und dem weitgehenden Geständnis des BF ableiten würden. Seine Verantwortung, dass das Suchtgift dem Eigenkonsum gedient hätte, wurde vom Gericht als unglaubwürdige Schutzbehauptung abgetan, da schon wegen der großen Menge des Suchtgifts und des Umstandes, dass dieses Großteils verkaufsfertig verpackt war, davon auszugehen war, dass es für den Verkauf bestimmt war. Auch erschien dem Gericht diese Angabe, "einen derart großen Vorrat an Suchtgift für seinen Eigenkonsum besessen" zu haben im Vergleich mit den Angaben des BF, dass er nur zeitweise in Österreich wohnhaft gewesen sei, nicht lebensnah (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, S. 14 f).

In der rechtlichen Beurteilung sah das Gericht die dem BF zur Last gelegten Delikte sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht verwirklich an (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, S. 20 unten).

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim BF das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend, als mildernd dagegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts und der falschen Urkunden an (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, S. 21 oben).

1.5. Zu Österreich hat der BF weder berufliche noch private Bindungen. Es fehlen Anknüpfungspunkte für eine nennenswerte soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

Er verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich.

1.6. Seine Muttersprache ist serbisch.

1.7. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF nach Serbien entgegenstehen würden.

Der BF unterliegt im Herkunftsstaat weder einer strafgerichtlichen, noch politischer Verfolgung (AS 173 unten).

1.8. Der BF ist am Donnerstag, 24.10.2019, um 13:10 Uhr mit dem Flugzeug von Wien-Schwechat in den Herkunftsstaat ausgereist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Konstatierungen zur Identität des BF und zu dessen in Serbien gelegenen Geburtsort gründen auf den Akten des Verwaltungsverfahrens und auf den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, die dieses auf Grund der Angaben des BF in der Hauptverhandlung vom 22.10.2019 gemacht hatte, sowie auf dem Beschwerdevorbringen. Auf den Angaben des BF beruhen auch die Feststellungen zu seinem Familienstand und zu seinen Vermögensverhältnissen.

Die zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF getroffenen Konstatierungen gründen auf den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom XXXX2019, Zl. XXXX. Die Feststellungen zur Person des BF, zu dessen Familienstand, zu seinen Vermögensverhältnissen, zu den urteilsmaßgeblichen Feststellungen sowie zu den die Strafzumessung betreffenden Gründen waren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen, nachdem er seine Angaben auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen hatte.

Die zum Aufenthalt bzw. zur Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen gründen auf den Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde. Nachdem diese Feststellungen in der Beschwerdeschrift nicht bekämpft wurden, waren diese zu übernehmen.

Vor diesem Hintergrund waren die gemachten Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23.10.2019, in dem ausgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt I.), dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werden, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde bzw. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.) stützte die belangte Behörde auf das Fehlen jeglicher familiärer, privater und beruflicher Anknüpfungspunkte und auf die rechtskräftige Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe.

In seiner Beschwerdeschrift gab der BF seiner Verwunderung darüber Ausdruck, warum die ihn betreffende Entscheidung der belangten Behörde Herrn Rechtsanwalt Mag. Andreas Reichenbach zugestellt wurde. Im Strafverfahren habe er diesem "wegen seiner äußerst schlechten Vertretung" die Vollmacht entzogen und Mag. Andreas Strobl mit seiner Vertretung beauftragt (Pkt. 1.). Weiter heißt es in der Beschwerde, dass ihm die Entscheidung der belangten Behörde persönlich ausgehändigt worden sei, jedoch nur der erste Teil des Beschlusses ins Serbische übersetzt worden sei; da er den nicht in die serbische Sprache übersetzten Teil der Erledigung nicht verstanden habe, fühle er sich diskriminiert (Pkt. 2.). Insoweit die Entscheidung der belangten Behörde für Schengen-Staaten gelte, schränke diese die Freizügigkeit des BF rechtswidrig ein. Da sich der BF zum Zeitpunkt des Ausstellens des vorübergehenden Verbotes nur in Österreich illegal aufgehalten habe, könne ein Einreiseverbot für ein anderes Land nicht verhängt werden. Damit sei ein illegitimes Einreiseverbot für andere Staaten verhängt worden, obwohl es dafür keinen Grund gegeben habe. Er sei auch in der freien Wahl des Wohnsitzes eingeschränkt (Pkt. 3.). Abschließend merkte der BF an, dass das über ihn verhängte Einreiseverbot zu hoch bemessen sei. Er habe sich in Österreich etwas mehr als einen Monat lang illegal aufgehalten, da ein dreimonatiger kontinuierlicher Aufenthalt pro Jahr gestattet sei. Auf die Festnahme habe er keinen Einfluss gehabt. Für die Straftat, für die er bei der Festnahme beschuldigt wurde, sei er freigesprochen worden (Besitz von Narkotika); dagegen sei er für eine Straftat, für die er nicht festgenommen wurde, schuldig gesprochen worden (Pkt. 4.). Seine Beschwerde verband er mit dem Antrag, dass seiner Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben oder "umgeändert" werden möge, in dem die Wirkung nur auf Österreich beschränkt werde und der Zeitraum, für den die vorübergehende Maßnahme verhängt wurde, verkürzt werde.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.).

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er besaß zu keinem Zeitpunkt einen gültigen Aufenthaltstitel für das Gebiet der Republik Österreich oder für einen anderen, dem Schengenraum zugehörigen Mitgliedsstaat. Er ist lediglich im Besitz eines am 02.06.2017 zur Nr. XXXX ausgestellten, bis 02.06.2027 gültigen Reisepasses für Bosnien und Herzegowina. Der jüngste, in seinem Reisepass von einem Organ des slowenischen Grenzübergangs Obrezje angebrachte Sichtvermerk datiert zum 25.09.2018. Weitere Sichtvermerke, die nach diesem Zeitpunkt eine Rückreise in den Herkunftsstaat des BF belegen würden, scheinen nicht auf. In Anbetracht der im Reisepass des BF angebrachten Sichtvermerke muss davon ausgegangen werden, dass er sich seit dem 25.09.2018 bis zu seiner am 14.05.2019 erfolgten Festnahme ununterbrochen im Schengenraum aufgehalten hat.

Die für eine etwaige Duldung des BF (er ist ein Drittstaatsangehöriger) im Sinne des § 46a FPG maßgeblichen Voraussetzungen sind nicht gegeben, weshalb es keinen Bedenken begegnet, dass die belangte Behörde anlassbezogen in Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt hat.

In Spruchpunkt I. verband die belangte Behörde mit ihrem Ausspruch, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, letzteres gestützt auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA mit Bescheid insbesondere dann eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Behörde bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein Ermessen eingeräumt ist, sodass lediglich durch die Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens veranlasst sein kann, gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung beinhaltet die Verpflichtung zum Verlassen des Gebietes der Europäischen Union.

Dazu ist anzumerken, dass der BF zuletzt (bis zu seiner am 14.05.2019 stattgehabten Inhaftierung) allein in einer Wohnung in XXXX gelebt hat. Er hat weder familiäre, noch berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein Familienleben bestand hier nicht. Auch der Beschwerdeschrift lassen sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Familienlebens in Österreich entnehmen.

Darüber hinaus verfügt er über kein schützenswertes Privatleben. Er lebte allein in einer Mietwohnung in XXXX.

In Anbetracht seiner Angaben vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX steht fest, dass der BF im Herkunftsstaat über eine familiäre Verbindung verfügt. Er ist verheiratet und für fünf Kinder sowie eine Ehegattin sorgepflichtig. Er ist Eigentümer einer Liegenschaft mit Haus in Bosnien, sodass in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich nicht im Herkunftsstaat nicht mehr werde zurechtfinden können.

Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Er ist gesund und als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher - aus derzeitiger Sicht - im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass selbst bei einem allfällige Bestand familiärer oder nachhaltiger privater Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall des BF das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sind sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF bzw. einer individuellen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht ersichtlich.

Auch liegen Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Den Tatbestand sah es auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als erfüllt an.

In der Beschwerde räumte der BF zwar ein, sich in Österreich illegal aufgehalten zu haben, vertrat jedoch die Auffassung, dass er durch das verhängte Einreiseverbot bei der freien Wahl des Wohnsitzes (im Schengenraum) eingeschränkt werde und es keinen Grund für ein Einreiseverbot für ein anderes Land gebe. Überdies vertrat er die Auffassung, dass der Umfang des verhängten Einreiseverbots zu hoch bemessen sei.

Im Ergebnis schließt sich das erkennende Gericht der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX2019, Zl. XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Vom Anklagepunkt, er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und zwar Kokain an einen verdeckten Ermittler des LKA XXXX wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO im Zweifel freigesprochen.

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass er vom Vorwurf des Besitzes von Narkotika freigesprochen worden sei, so befindet er sich im Irrtum, weil er nicht nur wegen des Besitzes von Suchtgift, sondern auch wegen des Umstandes zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt wurde, dass er Suchtgift in einer großen Menge verpackt zum Verkauf bereitgehalten hatte. Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass der BF für eine Straftat schuldig gesprochen worden wäre, die er gar nicht begangen hätte, entbehrt dies nicht nur jeder Grundlage, sondern zeigt sich darin auch eine Tendenz des BF zur Verharmlosung jener Delikte, deretwegen er verurteilt wurde.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Die Art und Schwere der vom BF verübten Straftaten machen deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die letzte Straftat und die Haftentlassung noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch die Probezeit des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert. Die vom BF verübten Delikte und das Fehlen einer geregelten Beschäftigung im Bundesgebiet lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er in Österreich weder über ein eigenes Einkommen, noch sonst über eigene Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt hat. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556 und vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Verbrechen der Suchtmittelkriminalität und Nichteinhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann der belangten Behörde daher nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037).

Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich dieses ebenso als rechtmäßig:

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität und der gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität in angemessener Relation und erscheint dem erkennenden Gericht als vertretbar.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung der Suchtgift- und Eigentumskriminalität, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als er die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF wurde erst am 22.10.2019 bedingt entlassen.

Eine weitere Reduktion oder eine Einschränkung des Einreiseverbotes (bloß) auf Österreich (wie in der Beschwerde gefordert) war nicht möglich.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von fünf Jahren des Einreiseverbotes als vertretbar erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF - nach einer (bedingten) Entlassung aus der andauernden Strafhaft - im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und der öffentlichen Sicherheit (Verhinderung von weiteren Straftaten) als erforderlich. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und dass sein weiterer Aufenthalt auch eine Gefahr darstellen würde.

Beim BF liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine gesellschaftliche Integration vor. Er ist schon nach einem verhältnismäßig kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet straffällig geworden.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher auch insoweit gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Wenn der BF überdies in der Beschwerde seiner Verwunderung darüber Ausdruck verlieh, warum die ihn betreffende, nunmehr in Beschwerde gezogene Erledigung der belangten Behörde auch Herrn Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, zugestellt wurde, ist ihm zu entgegnen, dass sich der bezogene Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 19.06.2019 auf eine ihm vom BF erteilte Vollmacht berief und sich als rechtsfreundlicher Vertreter des BF deklarierte und beantragte, ihm sämtliche Verständigungen und Ladungen zuzustellen. Der bezogene Rechtsanwalt gab weder der belangten Behörde, noch dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine etwaige Auflösung der Vollmacht bekannt. Auch der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, dass der BF die dem bezogenen Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht (auch) widerrufen hätte. Im Beschwerdeschriftsatz ist lediglich die Rede davon, dass der BF in dem wider ihn eröffneten Strafverfahren das Mandat von Rechtsanwalt Mag. Reichenbach aufgekündigt und Herrn Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl mit seiner Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hätte. Da es sich beim verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahren und beim Strafverfahren gegen den BF um unterschiedliche Verfahrenstypen handelt, war bzw. ist die Herrn Rechtsanwalt Mag. Reichenbach erteilte Vollmachtserteilung als aufrecht zu betrachten, weshalb es keinen Bedenken begegnet, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 23.10.2019, 11:00 Uhr, durch persönliche Ausfolgung direkt dem BF und ihm (ein weiteres Mal) am 26.10.2019 im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters zustellte.

3.4. Wenn in der Beschwerdeschrift weiter gerügt wird, dass in der dem BF ausgehändigten Entscheidung "nur der erste Teil des Beschlusses (Bescheidspruch) ins Serbische übersetzt" bzw. in die Muttersprache des BF übersetzt worden sei, und er einen Teil des Beschlusses bzw. die Begründung "nur im Deutschen" erhalten hätte, weshalb er diskriminiert worden sei, so vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen (VwGH vom 25.09.1996, Zl. 95/01/0069).

Gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG haben Entscheidungen des Bundesamten und des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.

Der Rüge des BF ist entgegenzuhalten, dass der ihm am 23.10.2019 direkt ausgefolgte Bescheid sowohl eine vollständige Übersetzung aller Teile des Spruchs, als auch eine vollständige Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung enthielt. Damit genügt der Bescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG vollinhaltlich, weshalb die in der Beschwerde vorgetragene Rüge ins Leere geht.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2225829.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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