TE Bvwg Beschluss 2020/1/13 W237 2218372-2

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Veröffentlicht am 13.01.2020
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Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §33 Abs3

Spruch

W237 2218372-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über

den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, Zl. 13-790139201/180808371:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.03.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Somalia fest (Spruchpunkt V.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am selben Tag die Zustellung dieses Bescheids mittels RSb-Sendung an die Justizanstalt XXXX (zum damaligen Zeitpunkt die im Zentralen Melderegister aufscheinende Meldeadresse des Antragstellers). Das Sendungskuvert samt inneliegendem Bescheid wurde am 22.03.2019 dem Bundesamt mit dem Vermerk rückübermittelt, dass der Antragsteller verzogen sei.

1.2. Am 27.03.2019 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung des Bescheids an die damalige Meldeadresse des Antragstellers " XXXX " mittels RSa-Sendung.

2. Am 02.05.2019 brachte der Antragsteller über seinen ihm zugewiesenen Rechtsberater eine näher begründete Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2019 mittels Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Angaben zur Rechtzeitigkeit derselben wurden dabei nicht erstattet.

2.1. Die belangte Behörde übermittelte diese Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2019 mit dem Vermerk, dass seitens der Österreichischen Post AG noch kein Zustellnachweis betreffend die am 27.03.2019 verfügte Sendung eingelangt sei.

2.2. Am 08.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Auskunft der Österreichischen Post AG über E-Mail ein, dass der hinterlegte Bescheid dem Antragsteller am 05.04.2019 ausgefolgt worden sei. Dieser Auskunft angeschlossen war die eingescannte Hinterlegungsanzeige samt Übernahmebestätigung.

2.3. Nach einem - unbeantwortet gebliebenen - Verspätungsvorhalt wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 14.06.2019 als verspätet zurück. Dies begründete es damit, dass der angefochtene Bescheid dem Antragsteller am 29.03.2019 durch Hinterlegung im zuständigen Wohnsitzpostamt des Antragstellers rechtswirksam zugestellt worden sei. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe sohin mit Ablauf des 26.04.2019 geendet, weshalb die erst am 02.05.2019 erhobene Beschwerde verspätet sei.

3. Der Antragsteller stellte am 02.08.2018 durch seinen gewillkürten Rechtsanwalt einen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 18.03.2019, erhob unter einem eine näher begründete Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.1. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags führte der Antragsteller aus, dass ihm der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2019 am 23.07.2019 zugestellt worden sei; damit habe er von der Verspätung seiner Beschwerde erst erfahren. Der Antragsteller habe während der Beschwerdefrist familiäre Probleme gehabt und zeitweise auf der Straße gelebt. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, seinen Bewährungshelfer von der Zustellung des Bescheids vom 18.03.2019 zu informieren. Ebenso habe er bei einem Termin mit seinem Rechtsberater am 26.04.2019 den Bescheid nicht mitgenommen, wobei ihm bei all diesen Umständen in Anbetracht seiner damaligen Lage bloß ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen sei.

3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete dem Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag samt Bezug habendem Verwaltungsakt am 10.12.2019 weiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird wie unter Pkt. I. festgestellt. Auf Basis dessen steht folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt fest:

1.1. Der Antragsteller erhielt den an ihn adressierten Bescheid vom 18.03.2019 beim ersten Zustellversuch der belangten Behörde nicht, weil er bereits nicht mehr in der Justizanstalt XXXX aufhältig war. Der Bescheid wurde deshalb durch die Post mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert.

Dieses verfügte daraufhin am 27.03.2019 die Zustellung des Bescheids an die Adresse " XXXX " mittels RSa-Sendung. Es handelte sich zum damaligen Zeitpunkt um die Meldeadresse des Antragstellers. Die Sendung wurde nach vorangehendem Zustellversuch am 29.03.2019 beim zuständigen Wohnsitzpostamt des Antragstellers hinterlegt; an der Meldeadresse selbst wurde eine Verständigung über die Hinterlegung zurückgelassen. Der Antragsteller holte den hinterlegten Bescheid sodann am 05.04.2019 persönlich bei seinem Wohnsitzpostamt ab und nahm ihn persönlich entgegen.

Er erhob daraufhin am 02.05.2019 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, die dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2019 vorgelegt wurde. Von einem darauf dem Antragsteller zugesendeten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts erhielt er keine Kenntnis, weil er die betreffende hinterlegte Sendung nicht behob.

1.2. Mit Beschluss vom 14.06.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück. Es verfügte die Zustellung dieser Entscheidung an die damalige Meldeadresse des Antragstellers " XXXX " mittels RSa-Sendung; diese Sendung wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 21.06.2019 beim Wohnsitzpostamt hinterlegt und eine Hinterlegungsverständigung an der Meldeadresse zurückgelassen. Der Antragsteller behob die Sendung in der Folge nicht, weshalb sie durch die Post mit entsprechendem Vermerk dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2019 retourniert wurde.

Da ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass der Antragsteller seit 24.06.2019 an der neuen Adresse " XXXX " gemeldet war, verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2019 die Übermittlung des Beschlusses an die neue Adresse, um den Antragsteller von dessen Existenz in Kenntnis zu setzen. Er erhielt den Beschluss vom 14.06.2019 dadurch am 23.07.2019 und erlangte an diesem Tag von der Zurückweisung seiner Beschwerde wegen Verspätung samt Begründung Kenntnis.

Am 02.08.2018 brachte der Antragsteller beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen an diese Behörde adressierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 18.03.2019 ein. Diesen Antrag leitete das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2019 weiter worauf der Antrag am 10.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts; die unter Pkt. II.1.1. dargelegten Feststellungen wurden im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2019 gleichlautend getroffen. Dass der Antragsteller beim ersten Zustellversuch des angefochtenen Bescheids (gerade) nicht mehr in der Justizanstalt XXXX aufhältig war, ist einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Der Antragsteller erhielt den Bescheid auch tatsächlich nicht, weil er vom Zustellorgan mit dem Vermerk "verzogen" an die belangte Behörde rückgesendet wurde; dies ist aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Kuvert klar ersichtlich.

Aus der im Akt ebenso enthaltenen Zustellverfügung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019 ergibt sich in Verbindung mit einem damals aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass die Behörde die Zustellung des Bescheids an die Adresse " XXXX " mittels RSa-Sendung verfügte. Dies ist schließlich auch aus der von der Österreichischen Post AG übermittelten und im Gerichtsakt aufliegenden Hinterlegungsverständigung und Übernahmebestätigung ersichtlich. In dieser ist der Antragsteller als Empfänger der RSa-Sedung deutlich bezeichnet, wenngleich sein Name im Feld "Absender/Absenderin" vermerkt ist; dass umgekehrt der Name seiner Unterkunftgeberin im Empfängerfeld steht, ändert daran nichts und ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf ein Missverständnis des Zustellorgans beim Ausfüllen der Hinterlegungsverständigung zurückzuführen.

Dass der Bescheid weiters am 29.03.2019 beim zuständigen Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde, ergibt sich - im Ergebnis - ebenso aus der Hinterlegungsverständigung: Darauf ist zwar vermerkt, dass der Bescheid bereits am 28.03.2019 hinterlegt worden sei, als Wochentag ist aber ein Freitag vermerkt. Die Verständigung kann daher - nicht zuletzt im Sinne einer Fristenrechnung zugunsten des Antragstellers - nur so verstanden werden, dass am 28.03.2019 die Zustellung des Bescheids versucht wurde, die Hinterlegung hingegen erst am 29.03.2019 erfolgte, zumal dies angesichts der erst am 27.03.2019 erfolgten Zustellverfügung vom Zustellablauf am plausibelsten erscheint und es sich beim 29.03.2019 tatsächlich um einen Freitag handelte. Soweit der Zusteller vermerkte, die Sendung sei schon ab "28.03.2019" zur Abholung bereitgehalten worden, ist dies in Verbindung mit den sonstigen Angaben auf der Hinterlegungsanzeige also nur als Datumsirrtum in diesem Eingabefeld zu werten.

Die Abholung des hinterlegten Bescheids am 05.04.2019 vom Wohnsitzpostamt durch den Antragsteller ergibt sich klar aus der von ihm eigenhändig unterfertigten Übernahmebestätigung. Diese ist der Verständigungshinterlegung am selben Dokument angeschlossen. Der Antragsteller fand die Hinterlegungsverständigung an seiner Abgabestelle also vor, ging mit dieser zum maßgeblichen Postamt und hinterließ sie nach Aushändigung des Bescheids und Unterschrift des Übernahmebestätigungsfelds bei der Post.

Der Zustellvorgang betreffend den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2019 ist aus der Zustellverfügung und dem im Gerichtsakt aufliegenden rückübermittelten Kuvert ersichtlich. Dass der Antragsteller erst am 23.07.2019 vom Beschluss Kenntnis erhielt, konnte anhand seiner Angabe im Wiedereinsetzungsantrag festgestellt werden und deckt sich damit, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2019 eine - nachträgliche - Übermittlung des Beschlusses an die neue Wohnsitzadresse des Antragstellers veranlasste, damit er von der Existenz des Beschlusses Kenntnis erlangen konnte.

Dass der Antragsteller den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einbrachte, ergibt sich eindeutig aus dem Antragsschriftsatz, den darauf befindlichen Faxübermittlungsdaten und der Bezeichnung der Behörde in der Adresszeile.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen, ihn als unbegründet abweisen oder dem Wiedereinsetzungsbegehren stattgeben, wobei die Entscheidung stets in Beschlussform zu ergehen hat (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², 2018, § 33 VwGVG, Anm. 21).

Zu A)

3.1. Macht eine Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist dabei nachzuholen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, § 15 Abs. 3 leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. § 33 Abs. 4 VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat eine Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

3.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesverwaltungsgericht dafür zuständig, über den Antrag vom 02.08.2017 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019 zu entscheiden, weil bereits am 06.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den genannten Bescheid vorgelegt worden war. Dass diese Beschwerde wegen Verspätung bereits durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2019 zurückgewiesen wurde, ändert daran nichts.

Durch Erhalt dieses Beschlusses am 23.07.2019 (der Beschluss war ihm bereits zuvor durch Hinterlegung am 21.06.2019 zugestellt worden) erfuhr der Antragsteller von der Verspätung seiner Beschwerde, womit die zweiwöchige Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG zu laufen begann. Zwar stellte er am 02.08.2019 den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag, brachte diesen allerdings nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern fälschlicherweise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Dieses leitete den Antrag erst am 02.12.2019 weiter, worauf er am 10.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Zu diesem Zeitpunkt war die genannte zweiwöchige Frist bereits abgelaufen, wobei der Antragsteller die Gefahr der Verzögerung in der Vorlage durch das Bundesamt trägt (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019 ist aus diesem Grund gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückzuweisen.

4. Mit dieser - das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung abschließenden - Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die Frage, ob dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

5. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Beschwerde nicht abzusprechen ist, weil diese "Handlung" im Sinne des § 33 Abs. 3 letzter Satz VwGVG bereits vorab erfolgte: Der Antragsteller hatte bereits am 02.05.2019 Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2019 erhoben, die mit Beschluss vom 14.06.2019 zurückgewiesen wurde. Vor einem Wiedereinsetzungsantrag verspätet gesetzte Prozesshandlungen brauchen nicht - zusammen mit dem Antrag - wiederholt zu werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 33 VwGVG, K 17), eine allfällige Wiederholung schadet aber nicht (zu § 71 Abs. 3 AVG vgl. VwGH 19.11.1999, 96/19/1221; Hengstschläger³, Rz 611). Eine frühere Verfahrenshandlung muss auch dann nicht noch einmal gesetzt werden, wenn sie bereits förmlich zurückgewiesen wurde, nachträglich aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist gestellt wird, die durch den bereits früher eingebrachten und zurückgewiesenen Antrag (durch die frühere, zurückgewiesene Verfahrenshandlung) versäumt worden ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz 125).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Insbesondere ist nach den Rechtsgrundlagen und der Judikatur klar, dass die Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Behörde eingebrachten Anbringens auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Zu § 33 Abs. 4 VwGVG erging bereits klarstellende Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof (s. Pkt. II.3.1.).

Schlagworte

Fristablauf, Fristversäumung, Verfristung, Verspätung,
Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2218372.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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