TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/24 98/04/0067

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

HKG 1946 §29 Abs5;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §42 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide der Wirtschaftskammer Österreich (Präsident) 1) vom 28. Februar 1997, Zl. Präs 244-4/96/Wa/Do, und 2) vom 10. März 1997, Zl. Präs 244-5/96/Wa/Do, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurden mit den Bescheiden der Wirtschaftskammer Österreich (Präsident) vom 28. Februar 1997 und vom 10. März 1997 die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufungen abgewiesen und die Bescheide der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten vom 2. September 1996 bzw. vom 10. Oktober 1996 bestätigt, mit welchen festgestellt wurde, daß die Beschwerdeführerin über die in den erstinstanzlichen Bescheiden genannten Berechtigungen an den dort angeführten Standorten verfüge, auf Grund dessen dem Landesgremium Kärnten des Eisenhandels angehöre und daher verpflichtet sei, eine Eintragungsgebühr in Höhe von S 4.000,-- pro Standort zu entrichten. Die belangte Behörde führte in den im wesentlichen gleichlautenden Begründungen der beiden Bescheide aus, gemäß § 57b Abs. 1 HKG seien anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 2 HKG Eintragungsgebühren zu entrichten. Diese würden von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz HKG von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen. Nach Abs. 4 der angeführten Bestimmung werde die Eintragungsgebühr von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz HKG von der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von dieser vorgeschrieben und eingehoben. Im Rahmen der bescheidmäßigen Feststellung der "Umlagenpflicht" nach § 57g Abs. 1 HKG habe die Landeskammer lediglich zu prüfen, ob die Vorschreibung den Bestimmungen des Handelskammergesetzes sowie dem von der Fachgruppe gefaßten und ordnungsgemäß kundgemachten Eintragungsgebührenbeschluß gemäß erfolgt sei. Die Prüfung habe sich sohin auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Vollziehungsaktes zu beschränken. Eine darüber hinausgehende Prüfung stehe weder der Landeskammer noch der in zweiter Instanz zur Entscheidung berufenen Bundeskammer zu. Im vorliegenden Fall seien die maßgeblichen "Grundumlagenbeschlüsse" vom zuständigen Organ beschlossen, im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Kärnten veröffentlicht und die Höhe der festgestellten Eintragungsgebühren richtig berechnet worden. Beim Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II keine Mitgliedschaft zum Landesgremium Kärnten des Eisenhandels begründe, handle es sich um einen "Streitfall" im Sinne des § 42 Abs. 4 HKG. Nach dieser Bestimmung entscheide im Streitfall die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören habe. Zur Behandlung dieser Frage sei jedoch eine ausdrückliche Antragstellung notwendig, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Die belangte Behörde weise darauf hin, daß sie nicht dazu berufen sei, ein Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit durchzuführen. Die Zuständigkeit dafür sei ausschließlich bei der jeweiligen Landeskammer gelegen. Ein Rechtszug an die Wirtschaftskammer Österreich sei nach dem Handelskammergesetz nicht vorgesehen. Ergänzend wurde von der belangten Behörde weiters ausgeführt, daß durch § 3 Abs. 2 Z. 16 letzter Halbsatz des Anhangs zur Fachgruppenordnung, Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 918/1994, der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln, welchem zweifellos auch der Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II unterliege, ausdrücklich dem Wirkungsbereich der Gremien des Eisenhandels zugeordnet werde. Die Zuordnung zum Landesgremium des Eisenhandels sei daher entsprechend den Bestimmungen der Fachgruppenordnung erfolgt.

Die gegen diese Bescheide an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde - nachdem der Verfassungsgerichtshof ihre Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1997, B 963, 964/97-4, abgelehnt hatte - dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdepunkt im Sinne

des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geltend:

"Die beschwerdeführende Partei fühlt sich durch die Einreihung ihrer 11 Kärntner Betriebe zum Landesgremium des Eisenhandels und darauf gestützt durch die Aufforderung zur Zahlung von je ÖS 4.000,00 pro Standort (11 mal) an Eintragungsgebühren zugunsten dieses Gremiums in ihren Rechten verletzt."

In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt sie im wesentlichen vor, die Abweisung ihrer Berufungen bedeute, daß die belangte Behörde ihre Zuständigkeit ablehne und damit eine Sachentscheidung verweigere. Denn die belangte Behörde übersehe, daß zufolge § 57g Abs. 3 HKG auf das Verfahren in Umlagensachen nach § 57g leg. cit. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung finde, das - von Ausnahmefällen abgesehen - nur eine offene, d.h. volle, Berufung kenne. Die Weigerung der belangten Behörde, in der Sache selbst zu entscheiden, sei rechtswidrig, denn die Fachgruppen hätten zufolge § 29 HKG vor allem die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, was hinsichtlich des in Streit stehenden Handelsgewerbes vom Gremium des Eisenhandels nicht zu erwarten sei. In Wahrheit habe die belangte Behörde eine Sachentscheidung abgelehnt, wenn sie darlege, daß sie nicht dazu berufen sei, ein Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit durchzuführen. Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob durch die Zuweisung der Kärntner Betriebe der Beschwerdeführerin zum Landesgremium Kärnten des Eisenhandels (Fachgruppe) das Gesetz richtig angewendet wurde. Mit der Ansicht, es mangle im vorliegenden Fall an einer ausdrücklichen Antragstellung über die Einreihung in die entsprechende Fachgruppe, verkenne die belangte Behörde, daß die Beschwerdeführerin jedenfalls durch ihre Berufungen zu erkennen gegeben habe, daß die getroffene Fachgruppenzuweisung von ihr nicht akzeptiert werde und sie demgemäß eine Abänderung wünsche, wie dies in den erstinstanzlichen Bescheiden der Wirtschaftskammer Kärnten auch deutlich zum Ausdruck komme. Darüberhinaus sei es zwar richtig, daß zufolge § 3 Abs. 2 Z. 16 des Anhangs zur Fachgruppenordnung der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln dem (Bundes-)Gremium des Eisenhandels zugeordnet sei. Davon sei jedoch ausschließlich der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes BGBl. Nr. 196/1935 erfaßt. Der Inhaber eines Gewerbescheins "Handel mit pyrotechnischen Artikeln" handle nicht mit Artikeln, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterlägen. Die Erzeugung und der Handel mit solchen Artikeln falle nicht unter das eben zitierte Gesetz, sondern unter das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, wie sich eindeutig auch aus § 127 Z. 2 GewO 1994 ergebe. Das Gremium des Eisenhandels sei daher nicht der Interessensvertreter für den Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln, sodaß eine Einreihung der Beschwerdeführerin in dieses Gremium diese nicht im Sinne des § 29 HKG fördere.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Jedes Kammermitglied (vgl. § 3 Abs. 2 HKG) ist ex lege Mitglied der jeweils fachlich zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie auch der analogen Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundesebene (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0105).

Gemäß § 57b Abs. 1 HKG sind anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 2 HKG Eintragungsgebühren zu entrichten. Diese werden von der Fachgruppe bzw. im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz HKG von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter beschlossen. Nach Abs. 4 der angeführten Bestimmung wird die Eintragungsgebühr von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz HKG von der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von dieser vorgeschrieben und eingehoben.

Nach § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach der Vorschreibung verlangt wird.

§ 42 Abs. 4 HKG bestimmt, daß im Streitfall die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen entscheidet, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Ein Streitfall im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt vor, wenn die Fachgruppenzugehörigkeit im Einzelfall zwischen Fachorganisationen oder zwischen diesen und den betreffenden Kammermitgliedern strittig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0105).

Die Frage der fachlichen Zuordnung der Berechtigungen der Beschwerdeführerin zum Landesgremium Kärnten des Eisenhandels stellt einen solchen Streitfall dar.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde aber - dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend - ausschließlich über Art und Ausmaß ihrer Pflicht zur Entrichtung von Eintragungsgebühren gemäß § 57g HKG abgesprochen und nicht über einen nach § 42 Abs. 4 HKG zu qualifizierenden, einen dahingehenden Antrag voraussetzenden Streitfall im vordargestellten Sinn.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kommt daher im Beschwerdefall den Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 4 HKG keine Entscheidungsrelevanz zu. Das in der Beschwerde dargestellte diesbezügliche Berufungsvorbringen vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil, wie die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt hat, die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur im Rahmen der den Entscheidungsgegenstand des angefochtenen unterbehördlichen Bescheides bildenden Sache zu entscheiden berufen ist.

Die Beschwerdeführerin vermag daher mit der Behauptung, die belangte Behörde habe sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 4 HKG nicht ausreichend auseinandergesetzt, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht darzutun.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040067.X00

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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