TE Bvwg Beschluss 2020/1/14 W263 2224768-1

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Entscheidungsdatum

14.01.2020

Norm

AlVG §10
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W263 2224768-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH MBA und Mag. Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 27.06.2019, VN: XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 27.06.2019 wurde mit näherer Begründung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß 10 AlVG in der Zeit von 12.06.2019 bis 23.07.2019 verloren habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben Beschwerde. Die Beschwerdeführerin gab ihre Beschwerde am 02.08.2019 persönlich in der Informationszone des AMS ab.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2019 zusammengefasst zur Kenntnis, dass ihre Beschwerde entgegen § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG keine ausreichenden Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, enthalte. Weiters stelle sich die gegenständliche Beschwerde derzeit nach der Aktenlage als verspätet dar.

5. Mit Schreiben vom 09.12.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie den Bescheid des AMS nicht am 27.06.2019 erhalten habe, sondern einige Tage später und weil sie krank gewesen sei, habe sie den Bescheid nicht früher abholen können.

Bei der Abgabe der Beschwerde habe sie das bereits in der AMS Infozone angegeben und dort hätte man gemeint, das ginge in Ordnung, auf die paar Tage komme es nicht an, ihre Beschwerde wäre dementsprechend rechtzeitig abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 27.06.2019 wurde mit näherer Begründung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß 10 AlVG in der Zeit von 12.06.2019 bis 23.07.2019 verloren hat.

Der mit 27.06.2019 datierte Bescheid wurde an diesem Tag ohne Zustellnachweis über die BRZ GmbH an die Beschwerdeführerin versandt. In dessen Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin (spätestens) am 02.07.2019 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin erhob erst mit undatiertem Schreiben, welches sie persönlich beim AMS am 02.08.2019 abgab, Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere der Bescheid vom 27.06.2019 und die Beschwerde mit Stempel "02.08.19" liegen im Akt ein. Die Feststellungen zum Versand werden auch durch die ALV Online Abfrage gestützt.

Die Beschwerdeführerin behauptete weder, der Bescheid sei überhaupt nicht, noch, der Bescheid sei später als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, zugestellt worden. Das angeführte Datum der Zustellung - Dienstag, der 02.07.2019 - wurde von ihr nicht substantiiert bestritten; es wurde seitens der Beschwerdeführerin auch kein anderer Zustelltag angegeben. Vielmehr stützt das Vorbringen der BF ("Ich habe den Brief vom AMS nicht am 27.06.2019 erhalten, sondern ein paar Tage später ...") die Annahme, dass der 02.07.2019 der Zustelltag ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Der Bescheid des AMS Wien Esteplatz wurde am 27.06.2019 ohne Zustellnachweis über die BRZ GmbH an die Beschwerdeführerin versandt.

Bezüglich Zustellungen ohne Zustellnachweis enthält § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die widerlegbare Vermutung, dass die Zustellung der betreffenden Sendung am dritten Werktag nach der Übergabe durch die Zustellbehörde an das Zustellorgan als bewirkt gilt.

Das Gesetz stellt hinsichtlich des Zustellzeitpunktes die Vermutung auf, dass das Dokument am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan zugestellt wird. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan zu laufen. Sie wird - abweichend von § 33 Abs. 1 AVG - durch Samstage, Sonn- und Feiertage im Fortlauf gehemmt.

Die Beschwerdeführerin behauptete - wie dargelegt - weder, der Bescheid sei überhaupt nicht, noch, der Bescheid sei später als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, zugestellt worden. Das im Verspätungsvorhalt angeführte Datum der Zustellung - Dienstag, der 02.07.2019 - wurde nicht substantiiert bestritten und wurde seitens der BF auch kein anderer Zustelltag angegeben. Vielmehr stützt das Vorbringen der BF ("Ich habe den Brief vom AMS nicht am 27.06.2019 erhalten, sondern ein paar Tage später ...") die Annahme, dass der 02.07.2019 der Zustelltag ist. Insofern geht auch das Vorbringen, sie habe den Bescheid nicht früher abholen können, ins Leere.

Vollständigkeitshalber wird in dem Zusammenhang auch auf Folgendes hingewiesen: Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Am Erhalt des Bescheides bestehen keine Zweifel.

Daraus ergibt sich gegenständlich, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin am Dienstag, den 02.07.2019, zugestellt wurde (s. dazu die unter Pkt. II.2. dargelegten Erwägungen).

Ausgehend von der Zustellung am 02.07.2019 endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 30.07.2019. Ihre am 02.08.2019 persönlich beim AMS eingebrachte Beschwerde ist demnach verspätet. Dem zusammengefassten Vorbringen der Beschwerdeführerin, man hätte ihr in der AMS Infozone gesagt, ihre Beschwerde sei rechtzeitig, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist.

Da sich die am 02.08.2019 eingebrachte Beschwerde als verspätet erwiesen hat, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W263.2224768.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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