TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/14 G313 2209157-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2020
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Entscheidungsdatum

14.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

G313 2209157-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nordmazedonien, vertreten durch RA Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I., 3. Satz, und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:

"I. (...)

Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist."

II. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 und Z. 6 FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Mazedonien (nunmehr Nordmazedonien) zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1. iVm Abs. 2 Z. 3 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

3. Am 09.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 16.11.2018 wurde auf Grund der durchgeführten Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

5. Die BF reiste, nachdem sie am 27.06.2018 das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen hatte, trotz bestehenden Einreiseverbots am 03.09.2019 wieder nach Österreich ein und wurde am 08.12.2019 im Zuge einer Ausreisekontrolle für einen Flug nach Skopije aufgegriffen, woraufhin eine durchgeführte EKIS/SIS Abfrage folgenden Treffer ergab: "RÜCKKEHRENTSCHEIDUNG/EINIREISEVERBOT (Kontaktaufnahme mit BFA erforderlich)".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Nordmazedonien.

1.2. Sie wurde im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig aufgegriffen:

1.2.1. Die BF wurde im Zuge einer durchgeführten Grenzkontrolle am 27.06.2018 auf einem österreichischen Flughafen aufgegriffen. Dabei war kein Bargeld für eine Sicherheitsleistung vorhanden und wurde festgestellt, dass sich die BF bereits seit 19.09.2017 im Schengen-Gebiet aufhält. Die Ausreise der BF nach Skopije wurde am 27.06.2018 genehmigt, woraufhin sie freiwillig selbstständig wieder in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Mit "Strafverfügung" vom 28.06.2018 wurde über die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Schengen-Raum von 19.09.2017 bis 27.06.2018 - ohne Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligung - gemäß §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von EUR 600,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und zehn Stunden verhängt.

1.3. Die BF stellte im Bundesgebiet am 19.12.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehörige eines EWR-Bürgers - Bezug nehmend auf ihren in Österreich aufhältigen bzw. verheirateten Sohn.

1.4. Sie reiste, nachdem sie am 27.06.2018 auf einem österreichischen Flughafen aufgegriffen worden war, nach Genehmigung der von ihr beabsichtigten Ausreise nach Skopije am 27.06.2018 tatsächlich freiwillig selbstständig aus dem Bundesgebiet aus und kehrte in ihren Herkunftsstaat zurück.

1.5. Auf den Parteivorhalt bzw. den Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit Schreiben des BFA vom 31.07.2018 folgte die Übermittlung einer "Einreichbestätigung" vom 19.12.2017 betreffend einen Antrag der BF vom 19.12.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines EWR-Bürgers, Bezug nehmend auf ihren in Österreich verheirateten Sohn. Die BF hat dem BFA somit nur ihren am 19.12.2017 beim zuständigen Magistrat eingebrachten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bekanntgegeben, ansonsten jedoch auf keine familiäre oder sonstige Bindung zu Österreich verwiesen, die der behördlich beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen könnte.

1.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nordmazedonien zulässig ist, ein auf die Dauer von drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.7. Die BF reiste nach ihrer Ausreise am 27.06.2018 am 03.09.2019 wieder auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein.

Sie wurde folglich am 08.12.2019 im Zuge einer Ausreisekontrolle für einen Flug nach Skopije wieder im Bundesgebiet aufgegriffen. Bei einer durchgeführten EKIS/SIS Abfrage stellte die Polizei daraufhin folgende Treffer festgestellt: "RÜCKKEHRENTSCHEIDUNG/ EINREISEVERBOT (Kontaktaufnahme mit BFA erforderlich)".

Nachdem nach Kontaktaufnahme mit dem BFA das eingetragene Einreiseverbot für aufrecht erklärt worden war, wurde von der BF eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500,00 eingehoben.

1.8. Festgestellt wird, dass die BF im Bundesgebiet bereits in den Jahren 2010, 2011 mit Haupt- und 2011, 2012 mit Nebenwohnsitz gemeldet war, bevor daraufhin vom 29.11.2016 bis 04.04.2019 eine Hauptwohnsitzmeldung bei ihrem Sohn und ab 12.04.2019 eine Nebenwohnsitzmeldung an anderer Adresse folgte.

1.9. Die BF ist im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

1.10. Sie wurde im Bundesgebiet nie strafrechtlich verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person der BF und ihren individuellen Verhältnissen

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den diesbezüglich glaubhaften, unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die belangte Behörde stellte im angefochtenem Bescheid jedoch ein unrichtiges Geburtsdatum fest, demzufolge die BF erst im Oktober 1986 geboren worden wäre. Tatsächlich, wie aus einem Teil des Akteninhaltes bzw. einem Zentralmelde- und Fremdenregisterauszug ersichtlich, wurde die BF jedoch bereits an einem bestimmten Tag im Jänner 1951 geboren. Demnach ist die BF nunmehr 69 Jahre alt.

2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet beruhen auf einen Zentralmelderegisterauszug.

2.2.3. Die Feststellungen zum Aufgriff der BF auf einem österreichischen Flughafen im Zuge einer durchgeführten Grenzkontrolle am 27.06.2018, bei welcher ein Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit 19.09.2017 festgestellt wurde, beruhen auf der diesbezüglichen "Anzeige" im Verwaltungsakt (AS 1).

Die damit zusammenhängende Feststellung bezüglich der Strafverfügung vom 27.06.2018, womit über die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, beruht auf der diesbezüglichen Strafverfügung im Verwaltungsakt (AS 13).

Die Feststellungen zur Wiedereinreise der BF in das österreichische Bundesgebiet am 03.09.2019 und zu ihrem Aufgriff auf einem österreichischen Flughafen am 08.12.2019 ergaben sich aus der dem BVwG vom BFA übermittelten Anzeige vom 08.12.2019.

2.2.4. Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte nach Einsicht in das AJ-Web Auskunftsverfahren getroffen werden.

2.2.5. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF konnte nach Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich getroffen werden.

2.2.6. Dass die BF am 19.09.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines EWR-Bürgers stellte, war aus dem diesbezüglichen Akteninhalt bzw. einem Fremdenregisterauszug ersichtlich.

2.2.7. Aus diesem Antrag geht hervor, dass die BF einen im Bundesgebiet verheirateten Sohn hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I.:

3.1. Zu Spruchpunkt I.:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(...)

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(...)."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(...)."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(...)."

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes:

3.1.2.1. Mit Spruchpunkt I., Satz 1, des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Da keine der in § 57 AsylG angeführten Voraussetzungen vorliegen, war der BF kein derartiger Aufenthaltstitel zu erteilen.

3.1.2.2. Mit Spruchpunkt I., Satz 2 des angefochtenen Bescheides war gegen die BF eine Rückehrentscheidung zu erlassen:

Die BF, Staatsangehörige von Nordmazedonien, ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG idF. BGBl. I 70/2015.

Staatsangehörige von Nordmazedonien sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II EU-VO 2018/1806 (EUVisaVO) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Artikel 6 des Schengener-Grenzkodex lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates ( 1 ) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

(...)"

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG idF. BGBl. I 68/2013 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Im gegenständlichen Fall wurde die BF am 27.06.2018 auf einem österreichischen Flughafen im Zuge einer Grenzkontrolle aufgegriffen, als sie nach Skopije ausreisen wollte. Dabei wurde festgestellt, dass sich die BF bereits seit 19.09.2017 im Bundesgebiet aufhält.

Die BF, Staatsangehörige von Nordmazedonien, verfügte weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung.

In ihrer Beschwerde brachte die BF unter anderem vor, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu Unrecht erfolgt sei.

"Kommt nämlich der Beschwerdeführerin der Status einer Verwandten einer EWR-Staatsbürgerin zu und wurde sie von dieser bereits im Heimatstaat finanziell unterstützt, so ist der Aufenthalt der Beschwerdeführerin rechtens und hat sie die von der Behörde angezogenen 90 Tagesfrist innerhalb eines halben Jahres eben nicht einzuhalten."

Diesem Beschwerdevorbringen ist nicht zu folgen, hatte die BF doch nachzuweisen, dass sie während ihres 90-tägigen (3-monatigen) unionsrechtlich zulässigen Aufenthalts im Bundesgebiet imstande ist, ihren beabsichtigten Aufenthalt zu finanzieren bzw. ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die BF, die bei ihrem Aufgriff im Bundesgebiet am 27.06.2018 über keine finanzielle Mittel verfügte bzw. keine Möglichkeit hatte, um auf legale Weise zu Geld zu gelangen, konnte die in Art. 6 Abs. 1 lit. c. Schengener-Grenzkodex geforderte Voraussetzung, über ausreichende Mittel für den Inlandsaufenthalt samt Rückkehr zu verfügen oder in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, nicht nachweisen.

Abgesehen von ihrem am 19.09.2017 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines EWR-Bürgers gab die BF nach Parteivorhalt dem BFA über ihren Rechtsvertreter nichts Näheres bzw. Weiteres bekannt, was einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen könnte.

Das von der BF durch ihren Antrag vom 19.09.2017 anhängig gemachte NAG-Verfahren ist noch offen. Aufgrund ihrer Antragstellung allein kann ihr jedenfalls noch kein Aufenthaltsrecht nach NAG zukommen, wie es etwa beim Vorliegen eines Verlängerungsantrages nach § 24 Abs. 1 S. 3 NAG bis zur rechtskräftigen NAG-Entscheidung der Fall gewesen wäre.

Die BF als nordmazedonische Staatsangehörige hielt sich somit von 19.09.2017 bis 19.12.2017 drei Monate lang rechtmäßig, danach bis zu ihrem Aufgriff am 27.06.2018 folglich jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde über die BF mit Strafverfügung vom 28.06.2018, rechtskräftig mit 24.07.2018, eine Geldstrafe von EUR 600,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, zehn Stunden, verhängt.

Berücksichtigungswürdige familiäre oder sonstige Bindungen der BF im Bundesgebiet, die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen könnten, gehen aus dem Akteninhalt nicht hervor und brachte auch die BF weder nach Vorhalt des schriftlichen Ergebnisses von der Beweisaufnahme in einer Stellungnahme noch im Zuge ihrer Beschwerde vor. Soweit die BF in ihrer Beschwerde darauf Bezug nahm, in ihrem Herkunftsstaat finanzielle Unterstützung von ihrem in Österreich aufhältigen Sohn bzw. dessen Ehegattin erhalten zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass sie bei einer Rückkehr weiterhin von ihrem Sohn bzw. dessen Ehegattin von Österreich aus unterstützt werden und ihre Beziehung zu ihren Verwandten in Österreich über moderne Kommunikationsmedien aufrecht halten können wird.

Da im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen und da vor allem das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens etwaig vorhandene private Interessen der BF überwiegen, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall jedenfalls gerechtfertigt und notwendig.

3.1.2.3. Mit Spruchpunkt I., Satz 3 des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nordmazedonien zulässig ist:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Im gegenständlichen Fall war eine der BF in Nordmazedonien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat der BF um einen sicheren Drittstaat und wurde auch in der vorliegenden Beschwerde nichts vorgebracht, was einer Abschiebung der BF nach Nordmazedonien entgegenstehen könnte.

Da aus dem Akteninhalt vor dem Hintergrund amtsbekannter, aktueller Länderberichte zu Nordmazedonien, einem sicheren Herkunftsstaat, kein Anhaltspunkt für ein Abschiebungshindernis für die BF hervorging, die BF vielmehr am 27.06.2018 freiwillig selbstständig wieder in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte, nachdem sie im Zuge einer Grenzkontrolle auf einem österreichischen Flughafen illegal im Bundesgebiet aufhältig und im Begriff, nach Skopije auszureisen, aufgegriffen worden war, und von der BF auch in der Beschwerde nichts vorgebracht wurde, was einer Abschiebung entgegenstehen könnte, war die gegenständliche Beschwerde auch gegen Spruchpunkt I., Satz 3. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

(...)

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

(...)."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes:

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen - gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 FPG.

Die belangte Behörde nahm dabei auf die gegen die BF mit Strafverfügung vom 28.06.2018 gemäß § 120 Abs. 1 a FPG verhängte Geldstrafe von EUR 600,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, zehn Stunden, und damit auf eine rechtskräftig gewordene Bestrafung der BF nach dem FPG Bezug.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass mit Strafverfügung vom 28.06.2018, rechtskräftig mit 24.07.2018, über die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Geldstrafe von EUR 600,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, die BF sich nach drei Monaten rechtmäßiger Aufenthaltsdauer nach ihrer Einreise im September 2017 von Dezember 2017 bis zu ihrem ersten Aufgriff am 27.06.2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sie nach freiwilliger selbstständiger Ausreise nach Skopije am 27.06.2018 trotz bestehenden Einreiseverbotes - am 03.09.2019 - wiederrechtlich wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist und ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrem zweiten Aufgriff am 08.12.2019 fortgesetzt illegal im Bundesgebiet verblieben ist.

Die BF zeigte durch dieses Verhalten, nicht willens bzw. bereit zu sein, sich an unionsrechtliche und österreichische Rechtsvorschriften bzw. behördliche Entscheidungen zu halten.

Der BF, die weder nach Vorhalt der behördlich beabsichtigten Vorgangsweise noch in ihrer Beschwerde vorbrachte, dass ihr aus irgendwelchen familiären oder sonstigen Gründen das Abwarten auf die ausständige NAG-Entscheidung in ihrem Herkunftsstaat nicht zumutbar wäre, hätte, anstatt sich nach Antragstellung am 19.12.2017 über den langen Zeitraum von Dezember 2017 bis zu ihrem ersten Aufgriff am 27.06.2018 und nach trotz Einreiseverbotes widerrechtlicher Wiedereinreise am 03.09.2019 bis zu ihrem zweiten Aufgriff am 08.12.2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten, in ihrem Herkunftsstaat ihre NAG-Entscheidung abwarten können.

Die belangte Behörde nahm im Spruch nur auf § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG, in der Entscheidung selbst jedoch nicht nur auf diesen Einreiseverbotstatbestand bzw. darauf, "wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden" zu sein, und damit auf die am 24.07.2018 rechtskräftig gewordene Strafverfügung vom 27.06.2018, sondern auch auf die "Mittellosigkeit" der BF und damit auch auf den Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG Bezug.

Fest steht, dass die BF bei ihrem ersten Aufgriff im Bundesgebiet kein Bargeld für eine Sicherheitsleistung bei sich hatte, bei ihrem zweiten Aufgriff im Bundesgebiet jedoch von ihr eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500,00 eingehoben werden konnte. Die BF, die im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und keine Beschäftigungsbewilligung und keine Möglichkeit verfügt, um auf legale Weise zu Geld zu gelangen, hat jedenfalls nicht ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes für eine von ihr im Bundesgebiet offensichtlich längerfristig angedachte Aufenthaltsdauer nachgewiesen bzw. nachweisen können. In der Beschwerde wurde nur auf eine von ihrem Sohn bzw. dessen Ehegattin bereits in Nordmazedonien erhaltene finanzielle Unterstützung Bezug genommen, ohne diese etwa durch eine von ihrem Sohn und dessen Ehegattin abgegebene notariell beglaubigte Haftungserklärung untermauern können zu haben. Es wäre jedenfalls an der BF gelegen, Nachweise für ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Bundesgebiet zu erbringen. Da die BF keine diesbezüglichen Nachweise erbringen konnte und auch kein Nachweis für eine Möglichkeit der BF vorliegt, um auf legale Weise zu Geld zu gelangen, ist von der "Mittellosigkeit" der BF auszugehen.

Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt jedenfalls eine ausreichende Grundlage für die gerechtfertigte Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (vgl. VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).

Aufgrund des gesamten Verhaltens der BF im Bundesgebiet, das der gegen sie verhängten Strafverfügung vom 28.06.2018 und der nach widerrechtlicher Einreise und darauffolgendem illegalen Aufenthalt der BF gegen sie erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erhobenen Anzeige vom 08.12.2019 zugrunde lag, und der "Mittellosigkeit" der BF für die von ihr im Bundesgebiet offensichtlich längerfristig angedachte Aufenthaltsdauer ist von einer für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr iSv § 53 Abs. 2 Z. 3 und Z. 6 FPG auszugehen, dies aufgrund der offensichtlichen Nichtbereitschaft der BF, sich an die in Art. 6 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex verankerten Einreisevoraussetzungen und die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten, vor dem Hintergrund der zunehmenden illegalen Migration.

Das vom BFA gegen die BF erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach somit jedenfalls gerechtfertigt.

Da die BF weder nach Parteivorhalt noch in ihrer Beschwerde eine berücksichtigungswürdige familiäre oder sonstige Bindung zu Österreich vorgebracht hat bzw. vorbringen konnte und eine solche auch aus gesamten Akteninhalt nicht erkennbar war - gegen eine berücksichtigungswürdige besondere Nahebeziehung zu ihrem Sohn und dessen Ehegattin spricht auch ihre freiwillige selbstständige Ausreise am 27.06.2018 in ihren Herkunftsstaat, nachdem sie illegal im Bundesgebiet aufhältig und im Begriff, nach Skopije auszureisen, auf einem österreichischen Flughafen aufgegriffen worden war, wird auch die dreijährige Einreiseverbotsdauer für gerechtfertigt und im gegenständlichen Fall auch für notwendig gehalten, um die BF während dieser Dauer zu einem Gesinnungswandel im Herkunftsstaat bewegen zu können.

Es war daher auch die Beschwerde gegen das Einreiseverbot als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannten aufschiebenden Wirkung:

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Mit Aktenvermerk vom 16.11.2018 wurde aufgrund der durchgeführten Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Da zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens bzw. zur Verhinderung weiterer illegaler Migration und zur Hintanhaltung der damit einhergehenden Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand die sofortige Ausreise der BF für erforderlich gehalten wird, konnte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Abgesehen davon könnte auch eine mündliche Verhandlung kein anderes Entscheidungsergebnis bewirken, war doch das Ausmaß der von der BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende Gefährdung aufgrund des von ihr im Bundesgebiet an den Tag gelegten Fehlverhaltens, das der Strafverfügung vom 28.06.2018 und der Anzeige vom 08.12.2019 zugrunde lag, aus der Aktenlage eindeutig klar erkennbar, und wird im gegenständlichen Fall mangels aus dem Akteninhalt ersichtlicher bzw. von der BF vorgebrachter berücksichtigungswürdiger besonderer familiärer oder sonstiger Bindung zum Bundesgebiet, zumal die BF die laut Beschwerde von ihrem Sohn bzw. dessen Ehegattin bereits in Nordmazedonien erhaltene finanzielle Unterstützung auch bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat weiterhin erhalten und ihre Beziehung zu ihren Verwandten in Österreich über moderne Kommunikationsmittel aufrechthalten können wird, das vom BFA gegen die BF verhängte dreijährige Einreiseverbot auch der Dauer nach für gerechtfertigt und im gegenständlichen Fall auch für notwendig gehalten, um bei der BF einen Gesinnungswandel in ihrem Herkunftsstaat herbeiführen zu können.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung, Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2209157.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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