Entscheidungsdatum
15.01.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W254 2162616-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag von XXXX , der gegen die schriftliche Ausfertigung des am 27.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2019, W254 2162616-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 19.05.2017, Zl. 1099516804-152005265, den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2018 (Spruchpunkt III.) erteilt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2019, W254 2162616-1/13E, wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
"Gem. § 30 Abs. 2 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Bewilligung durch einen Dritten, für den Beschwerdeführer unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es stehen diesem Antrag im gegenständlichen Fall keine " zwingenden " öffentlichen Interessen entgegen, jedoch ist die Nichtzuerkennung für den Revisionswerber mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden.
Der Revisionswerber hatte eine Aufenthaltsberechtigung bis 22.5.2018.
Der Zwang, Österreich zu verlassen und nach Somalia zurückzukehren, wo der Revisionswerber der konkreten und evidenten Gefahr von unmenschlicher Behandlung ausgesetzt ist und in eine ausweglose Lage geraten wird, bedeutet einen unverhältnismäßigeren Nachteil als der weiterer Aufenthalt in Österreich für die Dauer des Verfahrens, zumal infolge nahezu vierjährigem Aufenthalt in Österreich hinreichende Integration gegeben ist. Zwingende öffentliche Interessen stehen dem nicht entgegen."
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Der Revisionswerber führt unter anderem aus, dass er eine Aufenthaltsberechtigung bis 22.5.2018 hatte und gezwungen sei, Österreich zu verlassen und nach Somalia zurückzukehren, wo er der konkreten und evidenten Gefahr von unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei und in eine ausweglose Lage geraten würde.
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ein solcher kann nämlich nicht schon darin gesehen werden, dass die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beschränkt war.
Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 FPG stellt die mit der Revision angefochtene Entscheidung nicht dar (vgl. VwGH 24.4.2015, Ra 2014/01/0243; 17.6.2015, Ra 2015/20/0079; 7.8.2015, Ra 2015/20/0113; 26.8.2015, Ra 2015/20/0143; 14.10.2015, Ra 2015/20/0157; 2.11.2015, Ra 2015/18/0161; 27.1.2016, Ra 2015/20/0234; 28.7.2016, Ra 2016/19/0068; 11.11.2016, Ra 2016/01/0173; 23.11.2016, Ra 2016/01/0206; 11.1.2017, Ra 2016/20/0258; 7.8.2017, Ra 2017/19/0166; 23.10.2017, Ra 2017/18/0274).
Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2162616.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020