TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/16 W250 2223904-2

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Veröffentlicht am 16.01.2020
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Entscheidungsdatum

16.01.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W250 2223904-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Gambia, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Gambias, reiste erstmals im Jahr 1995 unrechtmäßig nach Europa in die Bundesrepublik Deutschland ein und gab dort an

XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Liberias zu sein.

2. Spätestens am 26.10.2003 reiste der BF unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Gambias zu sein. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 28.12.2004 ab, stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Gambia zulässig sei und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.10.2009 bezüglich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ab, behob Spruchpunkte II. und III. und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

3. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 29.06.2005 wurde gegen den BF - unter seiner Aliasidentität XXXX - ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid einer Sicherheitsdirektion vom 03.08.2005 keine Folge gegeben.

4. Im Jahr 2009 reiste der BF nach Gambia und heiratete dort eine österreichische Staatsbürgerin. Diese Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden.

5. Am 17.07.2009 stellte der BF unter seiner im Spruch genannten Identität einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als "Familienangehöriger", der ihm befristet bis 06.02.2014 erteilt wurde. Am 08.07.2013 wurde der Aufenthaltstitel widerrufen, nachdem bekannt wurde, dass gegen den BF unter seiner Aliasidentität ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht. Seither hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 20.02.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei und festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2019 abgewiesen.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2019 wurde über den BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2019 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, dieser Bescheid wurde dem BF am 19.09.2019 ausgefolgt und der Bescheid in Vollzug gesetzt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides wurde vom BF verweigert. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihn am 26.09.2019 nach Gambia abzuschieben.

9. Am 24.09.2019 behauptete der BF, dass er eine in drei Teile zerbrochene Zahnbürste verschluckt habe. Daraufhin wurde der BF nicht abgeschoben. Am 30.09.2019 behauptete der BF, dass er den Kopf eines Einwegrasierers verschluckt habe.

10. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2019 wurde der vom BF gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht konkret mit der Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels auseinandergesetzt habe. Gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

11. Der Versuch den BF am 12.10.2019 im Rahmen einer begleiteten Einzelrückführung nach Gambia abzuschieben scheiterte, da der Pilot des Flugzeuges dem BF auf Grund seines Verhaltens den Transport verweigerte.

12. Das Bundesamt führte am 29.10.2019, 25.11.2019 und 18.12.2019 Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG durch.

13. Am 10.01.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass die Außerlandesbringung des BF im Rahmen einer Charterabschiebung für den 23.01.2020 vorgesehen sei.

14. Der BF gab im Rahmen des Parteiengehörs im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin am 14.01.2020 eine Stellungnahme ab und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt nicht auf die kürzestmögliche Schubhaftdauer hingewirkt habe, da bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 04.10.2019 absehbar gewesen sei, dass auf Grund des Gesundheitszustandes des BF seine unbegleitete Abschiebung nicht möglich sein werde. Darüber hinaus stelle sich auf Grund des Gesundheitszustandes des BF die weitere Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig dar. Diesbezüglich wurde die Einvernahme eines Amtsarztes oder einer Amtsärztin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

15. Am 15.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine amtsärztliche Stellungnahme vom selben Tag ein, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF medikamentös gut eingestellt sei und er sich nicht mehr in einem psychotischen Zustand befinde. Unter Therapie sei er weiterhin haftfähig und spreche aus amtsärztlicher Sicht nichts gegen seine Abschiebung. Dazu brachte der BF mit Stellungnahme vom 15.01.2020 vor, dass es sich bei dem übermittelten Schriftstück nicht um "Befund und Gutachten" handle und der erhobene Befund von jenem vom 04.10.2019 insofern abweiche, als dem BF nunmehr vorgeworfen werde, dass er manipulatives Verhalten zeige und bewusst einen Teil seiner Symptome vortäusche. Ob die Grunderkrankung paranoider Schizophrenie weiterhin angenommen werde, sei dem Befund nicht zu entnehmen. Aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage von einer Haft- und Flugtauglichkeit ausgegangen werde. Der BF beantragte die Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.15. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Gambias, seine Identität steht fest. Der BF verfügt über einen von 11.01.2016 bis 11.01.2021 gültigen Reisepass, ausgestellt von der Republik Gambia. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der BF nicht, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF ist zu 80 % sehbehindert, aber doch zur Wahrnehmung befähigt. Er leidet an paranoider Schizophrenie mit wahnhaften Gedankeninhalten, Unruhe im imperativem Stimmenhören. Der BF ist medikamentös gut eingestellt, sein Gesundheitszustand hat sich seit 04.10.2019 nicht verschlechtert. Der BF ist haftfähig.

2.3. Der BF wird seit 19.09.2019 in Schubhaft angehalten.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Der BF gab in Österreich und Deutschland unterschiedliche Identitätsdaten an. Dies führte dazu, dass dem BF ein Aufenthaltstitel trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot erteilt wurde. Der BF hält sich seit Juli 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2019 abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2019 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Seiner Verpflichtung aus diesem gelinderen Mittel kam der BF im Wesentlichen nach.

3.4. Der BF verweigerte am 19.09.2019 die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides vom 16.09.2019.

3.5. Dem BF wurde am 19.09.2019 vom Bundesamt mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Gambia für den 26.09.2019 vorgesehen ist. Am 24.09.2019 behauptete der BF eine in drei Teile zerbrochene Zahnbürste verschluckt zu haben. Dadurch vereitelte er seine für den 26.09.2019 vorbereitete Abschiebung.

3.6. Am 30.09.2019 behauptete der BF den Kopf eines Einwegrasierers verschluckt zu haben.

3.7. Am 12.10.2019 wurde versucht, den BF im Rahmen einer Einzelabschiebung im Wege eines Linienfluges in Begleitung von drei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Gambia abzuschieben. Diese Abschiebung verhinderte der BF, da der Pilot auf Grund des Verhaltens des BF dessen Beförderung verweigerte. Auf Grund des Verhaltens des BF erscheint seine Abschiebung in Form einer (begleiteten) Einzelabschiebung im Wege von Linienflügen nicht zielführend.

3.8. Der BF war in Österreich bis zu seiner Festnahme am 19.09.2019 im Zentralen Melderegister aufrecht gemeldet. Er verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF hat in Österreich einen Computerkurs gemacht. Er spricht Deutsch, ist Mitglied in einer Musikgruppe und half vor seiner Inhaftierung zeitweise in einem Verein für Blinde und Sehbehinderte aus. Trotz seiner Integrationsbemühungen kann nicht von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht gesprochen werden. Insgesamt ist von keinen Umständen auszugehen, die auf Grund der familiären, sozialen oder beruflichen Integration des BF gegen sein Untertauchen sprechen, da der BF bereits zwei Mal seine Abschiebung vereitelt hat.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF weist nachstehende Verurteilungen in Österreich auf:

4.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2005 wurde der BF wegen des teils versuchten teils vollendeten Vergehens nach § 27 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 erster Fall Suchmittelgesetz - SMG und § 15 Strafgesetzbuch - SMG sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

4.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.12.2005 wurde der BF wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. Z. 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

4.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.09.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 siebenter Fall, Abs. 3 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

4.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.12.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der BF hat am 13.11.2016 einem verdeckten Ermittler Kokain zum Verkauf angeboten. Es blieb lediglich deshalb beim Versuch, da der BF vor Übergabe des Suchtgiftes festgenommen wurde.

4.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.01.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der BF hat unter anderem gewerbsmäßig anderen Kokain und Ecstasy gegen Entgelt überlassen.

4.1.6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.11.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

4.1.7. Der BF zeigt sich zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz uneinsichtig. Er relativiert die von ihm begangenen Taten, da es sich nur um kleine Mengen Kokain gehandelt habe und leugnet, Suchtmittel verkauft zu haben.

4.2. Die Abschiebung des BF im Rahmen eines Charterfluges ist für den 23.01.2020 geplant.

4.3. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit 04.10.2019 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Schubhaftverfahren des BF betreffend sowie in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2019 betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das Schubhaftverfahren des BF betreffend sowie in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2019 betreffend.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Die Identität des BF steht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines gültigen gambischen Reisepasses fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den bisherigen Verfahren nicht. Da sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.

2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem im Akt des Bundesamtes die Schubhaftbeschwerde des BF betreffend einliegenden amtsärztlichen Gutachtens vom 04.10.2019, dem ebenfalls in diesem Akt einliegenden handschriftlichen Arztbrief der Fachärztin des Dialogs sowie der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15.01.2020. Insbesondere ergibt sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15.01.2020 dass der BF medikamentös gut eingestellt ist. Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 04.10.2019 gekommen wäre, lassen sich weder der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15.01.2020 noch den Stellungnahmen des BF vom 14.01.2020 und 15.01.2020 - in denen er nur pauschal auf seinen Gesundheitszustand verweist - entnehmen. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF haftfähig ist.

2.3. Dass der BF seit 19.09.2019 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Dass der BF in Österreich und Deutschland unterschiedliche falsche Identitätsdaten angab ergibt sich zum einen aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2019 betreffend einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion vom 30.10.2013, in dem die vom BF in Deutschland genannten Identitätsdaten genannt sind und zum anderen aus dem im genannten Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 29.06.2005, in dem die damals vom BF genannten Identitätsdaten angeführt sind. Dass er falsche Identitätsdaten angegeben hat, räumte der BF selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.10.2019 ein. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass dem BF am 29.09.2011 ein Aufenthaltstitel als "Familienangehöriger" erteilt wurde, obwohl damals das mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 29.06.2005 ausgesprochene Aufenthaltsverbot noch aufrecht war. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich weiters, dass der Aufenthaltstitel am 08.07.2013 widerrufen wurde, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass sich der BF seit damals unrechtmäßig in Österreich aufhält.

3.2. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2019 gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf einer Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend.

3.3. Die Feststellungen zu der Anordnung eines gelinderen Mittels über den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2019 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF seiner Verpflichtung aus diesem gelinderen Mittel im Wesentlichen nachkam ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll der zuständigen Polizeiinspektion über die vom BF wahrgenommenen Meldetermine.

3.4. Dass der BF am 19.09.2019 die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides vom 16.09.2019 verweigerte ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis auf welchem die Tatsache der Unterschriftsverweigerung vermerkt ist.

3.5. Dass dem BF am 19.09.2019 vom Bundesamt mitgeteilt wurde, dass seine Abschiebung nach Gambia für den 26.09.2019 vorgesehen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem diesbezüglichen Zustellnachweis. Dass der BF am 24.09.2019 behauptete, eine in drei Teile zerbrochene Zahnbürste verschluckt zu haben, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion, der im Verwaltungsakt einliegt.

3.6. Dass der BF am 30.09.2019 behauptete den Kopf eines Einwegrasierers verschluckt zu haben, ergibt sich aus dem diesbezüglichen im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion.

3.7. Die Feststellungen zum Abschiebeversuch am 12.10.2019 beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion. Dass es sich um eine begleitete Abschiebung des BF auf Linienflügen handelte, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Buchungsbestätigungen.

3.8. Die Feststellungen zur aufrechten Meldeadresse des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, die Feststellungen zu seiner (mangelnden) familiären, beruflichen und sozialen Integration ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2019. Da der BF bereits mehrmals seine Abschiebung verhindert hat und seit seiner Festnahme keinerlei Kooperationsbereitschaft mehr zeigt, konnte die Feststellung getroffen werden, dass insgesamt von keinen Umständen auszugehen ist, die auf Grund der familiären, sozialen oder beruflichen Integration des BF gegen sein Untertauchen sprechen.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gründen auf die Einsichtnahme in die im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2019 betreffend einliegenden Urteilsausfertigungen sowie auf einer Einsichtnahme in das Strafregister. Dass sich der BF zu seinen Bestrafungen nach dem Suchtmittelgesetz uneinsichtig zeigt, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2019. Dabei gab er an, dass es sich insgesamt lediglich um 2 Gramm Kokain gehandelt habe und er die Leute nur habe einladen wollen. Er habe das Suchtgift nur herschenken wollen und sei von der Polizei hereingelegt worden.

4.2. Dass die Abschiebung des BF im Rahmen eines Charterfluges am 23.01.2020 vorgesehen ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.01.2020.

4.3. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit 04.10.2019 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF verfügt über einen gültigen gambischen Reisepass, seine Abschiebung ist für den 23.01.2020 geplant.

3.1.4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bisher zweimal seine Abschiebung verhindert, da er vor dem Abschiebetermin am 26.09.2019 zumindest behauptet hat, eine in drei Teile zerbrochene Zahnbürste verschluckt zu haben und der Abschiebeversuch am 12.10.2019 auf Grund seines Verhaltens abgebrochen werden musste. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er darüber hinaus den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 leg.cit. erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Unter Verweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um bei seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht unterzutauchen und seine kurzfristig am 23.01.2020 bevorstehende Abschiebung zu umgehen.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vor.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat in der Vergangenheit falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, was dazu führte, dass er trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes einen Aufenthaltstitel erlangen konnte. Einem gelinderen Mittel kam er zwar über einen Zeitraum von ca. vier Monaten nach, zeigt sich jedoch seit der Anordnung der Schubhaft in besonderem Maße als unkooperativ. So behauptete er während seiner Anhaltung in Schubhaft eine in drei Teile zerbrochene Zahnbürste sowie den Kopf eines Einwegrasierers verschluckt zu haben und erzwang auf Grund seines Verhaltens den Abbruch des Abschiebeversuches am 12.10.2019. Der BF ist im Bundesgebiet auch nicht familiär, beruflich oder sozial verankert. Es ist daher im Fall des BF von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er verfügte über eine Meldeadresse und finanzierte seinen Aufenthalt durch den Bezug von Arbeitslosengeld. Der BF verfügt in Österreich über keine Angehörigen und er ist in Österreich sozial nicht verankert.

Auch der Gesundheitszustand des BF lässt seine Anhaltung in Schubhaft nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 15.01.2020 ist der BF medikamentös gut eingestellt, sodass er sich in keinem psychotischen Zustand mehr befindet, dass sich der Gesundheitszustand des BF seit dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nicht verschlechtert hat. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft, die voraussichtlich am 23.01.2020 mit seiner Abschiebung endet, nicht unverhältnismäßig erscheint.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist fünf Vorstrafen nach dem Suchtmittelgesetz auf, die Delikte hat er in den Jahren 2005, 2015, 2016 und 2018 begangen. Unter anderem wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgift gegen Entgelt rechtskräftig bestraft, wobei den BF weder bereits verbüßte Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte noch er davor zurückschreckte weitere einschlägige strafbare Handlungen während der Probezeit vorheriger Verurteilungen zu begehen. Dass davon auszugehen ist, dass der BF auch in Zukunft Suchtgiftdelikte begehen wird, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Verantwortung in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2019. Dabei leugnete er das gewerbsmäßige Überlassen von Suchtgift gegen Entgelt und behauptete, er habe andere bloß zum Konsum von Suchtgift einladen wollen. Aus dieser relativierenden Verantwortung ergibt sich, dass sich der BF der Tragweite seiner strafbaren Handlungen nicht bewusst ist. Da ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten besteht und davon auszugehen ist, dass der BF auch künftig Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf von Drogen, begehen wird, gefährdet der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv und besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an seiner baldigen Außerlandesbringung.

Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verhalten des BF selbst bedingt, da das Bundesamt bereits mehrfach versucht hat, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, diese Versuche durch das Verhalten des BF jedoch jeweils vereitelt wurden. Insgesamt hat der BF bereits zwei Versuche ihn abzuschieben vereitelt.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Das Bundesamt hat nach der Vereitelung der für den 26.09.2019 vorgesehenen Abschiebung des BF einen neuerlichen Termin für den 12.01.2019 vorbereitet, welcher wiederum vom BF vereitelt wurde. Da eine Abschiebung des BF im Rahmen einer begleiteten Einzelabschiebung jedoch auf Grund des vom BF zu erwartenden Verhaltens nicht zielführend erscheint, wurde die Abschiebung des BF im Rahmen eines Charterfluges für den 23.01.2020 organisiert. Entgegen dem Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 14.01.2020 kann darin kein Versäumnis des Bundesamtes erkannt werden und handelte es sich auch beim Abschiebeversuch am 12.10.2019 um keine unbegleitete Abschiebung des BF, wie von ihm vorgebracht. Der BF wurde am 12.10.2019 von drei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes begleitet, denen es nicht möglich war, den BF davon zu überzeugen, das laute Schreien im Flugzeug einzustellen. Dieses Verhalten des BF führte letztendlich zur Aufforderung des Kapitäns des für die Abschiebung vorgesehenen Luftfahrzeuges das Flugzeug zu verlassen. Da der BF bereits die Versuche ihn abzuschieben am 26.09.2019 und 12.10.2019 vereitelt hat, kann in der nunmehr für den 23.01.2020 vorbereiteten Abschiebung des BF im Rahmen eines Charterfluges keinerlei Versäumnis des Bundesamtes erkannt werden.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der seit 19.09.2019 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft insbesondere im Hinblick auf die bereits vom BF vereitelten Abschiebeversuche sowie die nunmehr für den 23.01.2020 vorgesehene Abschiebung verhältnismäßig.

3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und mehrfach seine Abschiebung vereitelt hat - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung des BF führen. Der BF ist zwar über einen Zeitraum von ca. vier Monaten einem gelinderen Mittel im Wesentlichen nachgekommen, zeigt jedoch seit seiner Festnahme am 19.09.2019 keinerlei Kooperationsbereitschaft mit dem Bundesamt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seine Abschiebung für den 23.01.2020 organisiert ist und daher innerhalb weniger Tage bevorsteht, bei seiner Freilassung aus der Schubhaft für das Bundesamt greifbar sein wird.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.8. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

Insbesondere ergibt sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15.01.2020 dass sich der psychische Zustand des BF stabilisiert hat, sodass diesbezüglich jedenfalls von keiner Verschlechterung seit der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2019 auszugehen ist. Insofern erübrigte sich auch die Auseinandersetzung mit dem amtsärztlichen Gutachten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung, Vereitelung,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W250.2223904.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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