TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/16 G312 1401808-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2020
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Entscheidungsdatum

16.01.2020

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G312 1401808-2/23E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion XXXX - vom 23.03.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2019 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als

unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Der Ihnen mit Bescheid vom 17.09.2008, Zl. XXXX, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt. Es wird gemäß § 9 Abs. 2 2. Satz festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak unzulässig ist."

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.03.2018, Zl. XXXX wurde der dem XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF) mit Bescheid vom 17.09.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 12.09.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürgen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Situation im Nordirak im Vergleich zum Rest des Landes relativ stabil sei. Auch wenn der BF derzeit keinen Kontakt zu den im Irak lebenden Verwandten (Mutter, Schwester und Bruder) habe, könne er diesen leicht wiederherstellen und auf deren Unterstützung zählen.

2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 23.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

3. Am 28.10.2019 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Kurden an.

Der BF ist geschieden und stammt aus XXXX in der Provinz XXXX, wo er bei seiner Familie, die dort eine Landwirtschaft betrieb, seinen Wohnsitz hatte. Sein Vater verstarb im Jahr 1992. Seine Mutter und Schwester leben weiterhin im Irak. Die Mutter lebt bei einem Onkel des BF mütterlicherseits in XXXX, die Schwester bei der Familie ihres Mannes in XXXX. Ein älterer Bruder des BF hält sich im Iran auf. Der BF steht mit seiner Mutter in regelmäßigem telefonischen Kontakt.

Der BF selbst war nach seiner Schulbildung in der elterlichen Landwirtschaft sowie als Tagelöhner in den Städten XXXX und XXXX erwerbstätig. Er reiste im April 2007 von XXXX ausgehend in den Iran und weiter in die Türkei, wo er sich bis Oktober 2007 aufhielt.

1.2. Der BF reiste im Alter von 20 Jahren in Österreich ein und stellte am 31.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2008 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.09.2009 zuerkannt. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass gegenwärtig ein Abschiebungshindernis vorliege, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte bzw. Anschläge) im Irak, inklusive des Nordiraks, nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass der BF im Falle der Rückkehr, zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK ausgesetzt sei.

Zur Lage im Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde Folgendes festgestellt:

"Die kurdische Autonomieregion (KRG)- Die allgemeine Sicherheitslage

Seit dem Ende des kurdischen Bürgerkriegs (1994-1998), und insbesondere seit dem Sturz des Baath-Regimes in 2003, ist die Lage in Irakisch-Kurdistan unter kurdischer Verwaltung relativ stabil und friedlich im Vergleich zu den übrigen Regionen in Irak. Auch für nicht-muslimische Minderheiten ist die Situation in den von der KRG verwalteten Provinzen allgemein sicherer als in Süd- und Zentralirak.

Die Sicherheitssituation bleibt jedoch aufgrund verschiedener politischer Faktoren weiterhin angespannt und unvorhersehbar und ist von Entwicklungen im Gebiet (soziale Spannungen, zunehmende Präsenz islamistischer Gruppierungen, Machtverhältnis zwischen kurdischen Parteien), in der Region (Einfluss von Türkei und Iran) und in Irak (Sicherheitslage, Stabilität der Regierung, Kirkuk-Referendum, US-Engagement) abhängig (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Irak:

Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, Michelle Zumofen, 10. Januar 2008).

In den unter autonomer kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten des Nordirak (Region Kurdistan-Irak) ist die Sicherheitslage besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen wie Falludscha, Ramadi, Samarra oder Baquba. Die Wahrscheinlichkeit, durch einen gegen Dritte gerichteten Anschlag getötet zu werden, ist statistisch geringer. Anschläge finden aber auch in der Region Kurdistan-Irak statt. So fielen im Mai 2007 etwa 50 Menschen einem Selbstmordattentat auf das kurdische Innenministerium in Arbil zum Opfer.

Der UNHCR vertritt die Auffassung, dass keine irakische Region als innerstaatliche Fluchtalternative angesehen werden kann, da nach wie vor landesweit ein Sicherheitsdefizit vorhanden ist. Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen berichteten wiederholt von der desolaten Menschenrechtslage in der Region Kurdistan-Irak, Arbil und Sulaimaniya. Insgesamt heben sich die Lebensbedingungen in den unter kurdischer Autonomie stehenden Teilen des Nordirak positiv vom übrigen Staatsgebiet ab. Doch ist die Sicherheitslage auch dort nicht zuletzt wegen fortwährender, offener Meinungsverschiedenheiten in den politischen Programmen der Kurdenparteien PUK und KDP, aber auch zwischen der kurdischen Regionalregierung und der irakischen Zentralregierung angespannt. In den kurdisch kontrollierten Gebieten sind extremistische Vereinigungen wie Ansar as-Sunna terroristisch aktiv. Konkurrierende Sicherheitsorgane (MNF, kurdische Peschmerga und irakische Sicherheitskräfte) arbeiten nicht immer reibungslos zusammen. Ein ausreichender Schutz für gefährdete Minderheiten ist somit nicht immer möglich. Die Regionalregierung führt die Verwaltung und die rein kurdischen Sicherheitskräfte mit straffer Hand. Die Menschenrechtslage in der von patriarchalischen Traditionen geprägten Region ist nicht befriedigend: es gibt willkürliche Verhaftungen, ungenügend kontrollierte Sicherheitskräfte und Gewalt gegen Frauen. Im September 2006 wurde die Todesstrafe eingeführt [...].

Die massive innerirakische Migrationsbewegung in die Region Kurdistan-Irak birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Die Region Kurdistan-Irak hat daher den Zuzug aus dem übrigen Irak stark eingeschränkt. Neue Vorschriften sehen für Zuwanderer (auch Binnenvertriebene) unter anderem das Erfordernis eines kurdischen Bürgen vor. Es gelingt daher nur noch wenigen Irakern mit verwandtschaftlichen Beziehungen in der Region Kurdistan-Irak (meist Kurden, teils Christen und Schiiten), in den kurdischen Gebieten Aufenthalt zu erlangen. Insbesondere für ärmere Iraker und Vertriebene ohne Kontakte in die Region Kurdistan-Irak - und damit für die meisten irakischen Binnenvertriebenen - ist dies aufgrund der restriktiven Bestimmungen nicht mehr möglich. Insgesamt haben zehn irakische Provinzen, darunter Dahuk, Arbil und Sulaimaniya, ihre Grenzen für Binnenflüchtlinge geschlossen (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: September 2007), Berlin, den 19.Oktober 2007).

Die Türken sind tief besorgt über die Operationen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), eine terroristische Gruppe mit Basis im Nordirak, die tausende Türken getötet hat. Sie haben gedroht, selbst die PKK zu verfolgen und haben mehrere Streifzüge über die Grenze in den Irak gemacht (Baker, James A. III, Hamilton, Lee H., Co-Chairs Lawrence S. Eagleburger, Vernon E. Jordan, Jr., Edwin Meese III, Sandra Day O'Connor, Leon E. Panetta, William J. Perry, Charles S.

Robb, Alan K. Simpson: The Iraq Study Group Report, letzte Sitzung 27.-29.11.2006).

Obwohl die Lage in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniah als vergleichsweise sicher gilt, bleibt auch hier die Situation von Entwicklungen in den Gebieten (soziale Spannungen, Machtverhältnis zwischen kurdischen Parteien), in der Region (Einfluss von Türkei und Iran) und im Irak (Sicherheitslage, Stabilität der Regierung, Kirkuk-Referendum, US-Engagement) abhängig. In den Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniah gibt es keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen. Trotzdem bleibt die Sicherheitslage wegen verschiedenen Faktoren mit hohem Eskalationspotential [...] weiterhin unvorhersehbar. Seit sunnitische Stämme sunnitische Terroristen aus sunnitischen Provinzen vertreiben, ziehen sich Terroristen zunehmend in den Nordirak (Mosul, Kirkuk) und auch in die kurdische Region zurück. Für die Bombenanschläge im Mai 2007 haben verschiedene islamistische Terror-Organisationen (Islamic State of Iraq / Ansar Al-Islam / Al-Sunnah Army, Kata'ib Kurdistan - Kurdistan Brigades) die Verantwortung übernommen.

Die Türkei wiederholt wegen der PKK-Präsenz und der Turkmenen-Kirkuk-Frage regelmäßig Einmarsch- und Sanktionsdrohungen und könnte im Ernstfall die Überflugrechte auf die Flughäfen Erbil und Suleymaniah entziehen. Der Iran hält zeitweise für Monate wichtige Grenzübergänge geschlossen. Auch die Grenze zu Syrien wird immer wieder geschlossen. Zugleich haben 2006 die zahlreichen Demonstrationen in den Kurdengebieten gezeigt, dass die sozialen Spannungen enorm angestiegen sind. Der Druck hat zugenommen, die Opposition der Strasse klein zuhalten. Die kurdischen Parteien üben weiterhin Druck auf Personen und Organisationen aus, sich dem Regierungs- und Parteikurs anzuschließen."

Die hinsichtlich § 3 AsylG erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013, Zl.XXXX wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen.

1.3. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 10.09.2009, 15.09.2010, 14.09.2011, 26.09.2012, 09.09.2013, 02.10.2014 und 12.09.2016 wurde der befristete Aufenthaltstitel des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG verlängert, zuletzt bis 17.09.2018.

In der Begründung des Verlängerungsbescheides vom 12.09.2016 wurde festgestellt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Irak in Verbindung mit dem Vorbringen des BF bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig erachtet werden konnte.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak vom 08.04.2016 lautet auszugsweise wie folgt:

"Kurdisches Autonomiegebiet (KRI)

Die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut (RI 2.11.2015). Immer wieder finden jedoch vereinzelte Anschläge statt. Verübt werden diese oft von kurdischen IS-Kämpfern. Neben den tausenden Kurden, die den IS bekämpfen, haben sich einige hundert dem IS angeschlossen. Viele sind in Schläferzellen innerhalb der KRI organisiert und verüben vereinzelte Anschläge (Al Arabiya 17.9.2015). Laut Iraq Body Count wurden zwischen Anfang Jänner und Ende September 2015 in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya bei 11 Vorfällen 28 Menschen getötet. Im (gesamten) Jahr 2014 waren es nach derselben Quelle 15 Vorfälle mit 36 getöteten Menschen (Iraq Body Count 30.9.2015).

Darüber hinaus kommt es auf Grund der Spannungen zwischen den irakisch-kurdischen Parteien vermehrt zu Demonstrationen, teilweise sogar mit einigen Todesopfern (Standard 13.10.2015).

Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vgl. Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht ewähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016).

Quellen:

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Al Arabiya News (17.9.2015): Analysis: ISIS in Kurdistan - the hidden enemy surfaces,

http://english.alarabiya.net/en/perspective/analysis/2015/09/17/Analysis-The-hidden-enemy-inside-Kurdistan-resurfaces.html, Zugriff 20.11.2015

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe

22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016

-

HDN - Hürriyet Daily News (7.8.2015): Unarmed civilians killed in Turkish airstrikes in northern Iraq: HDP report, http://www.hurriyetdailynews.com/unarmed-civilians-killed-in-turkish-airstrikes-in-northern-iraq-hdp-report.aspx?pageID=238&nID=86621&NewsCatID=338, Zugriff 21.9.2015

-

Iraq Body Count (30.9.2015): Documented Civilian Deaths from Violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 8.3.2016

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MIMO - Middle East Monitor (13.1.2016):Turkey destroys PKK camps in northern Iraq,

https://www.middleeastmonitor.com/news/europe/23320-turkey-destroys-pkk-camps-in-northern-iraq, Zugriff 18.1.2016

-

Reuters (19.9.2015):Turkish jets hit Kurdish militant camps in Iraq, at least 55 killed - sources, http://af.reuters.com/article/idAFKCN0RJ0FM20150919, Zugriff 21.9.2015

-

Reuters (1.8.2015): Iraq's Barzani condemns Turkish bombing he says killed civilians,

http://uk.reuters.com/article/2015/08/01/us-mideast-crisis-turkey-iraq-idUKKCN0Q635X20150801?mod=related&channelName=gc05, Zugriff 5.8.2015

-

RI - Refugees International (2.11.2015): Displaced in Iraq: Little Aid and Few Options,

-http://static1.squarespace.com/static/506c8ea1e4b01d9450dd53f5/t/5633c6bfe4b03216fd2ea132/1446233807064/Displaced , Zugriff 14.1.2016

-

Der Standard (13.10.2015): Barzani-Partei wirft Gegner aus Regierung und Parlament,

www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament , Zugriff 15.1.2016

1.4. In Österreich leben ein älterer Bruder des BF mit seiner Gattin seit 2002 in Österreich. Beide genießen seit 2004 bzw. 2006 Flüchtlingsstatus und haben zwei gemeinsame Kinder. Der BF verfügt auch über einen Cousin im Bundesgebiet.

Der BF führt seit drei Jahren eine Beziehung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Irakerin und hat sich kürzlich mit ihr verlobt. Die beiden leben nicht im gemeinsamen Haushalt.

Der BF verfügt derzeit über keine gesicherte Wohnmöglichkeit und nächtigt in der Notschlafstelle.

Der BF hat gute Deutschkenntnisse und verfügt über ein ÖSD Zertifikat B1. Der BF besuchte im Jahr 2016 einen sechsmonatigen Lehrgang "XXXX" des XXXX und absolvierte die Staplerprüfung. Weiters besuchte er einen Erste-Hilfe-Basiskurs.

Im Zeitraum von 2008 bis 2012 stand der BF mit kurzen Unterbrechungen in Bezug von Arbeitslosengeld und Mindestsicherung. Im Jahr 2010 war er 1,5 Monate als Arbeiter und im Jahr 2011 einen Tag geringfügig beschäftigt. Im September 2011 weist der BF ein weiteres 14-tätiges geringfügiges Beschäftigungsverhältnis auf. Im Zeitraum von Juli 2013 bis September 2017 war der BF tage- bis wochenweise als Arbeiter bei diversen Personalleasingunternehmen tätig. Von Mai 2015 bis dato steht der BF mit mehreren kurzen Unterbrechungen in Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bzw. war im Jahr 2019 für drei Monate erneut als Arbeiter bei einem Personalleasingunternehmen tätig.

Der BF weist fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, XXXX vom 12.12.2012 wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

2) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, XXXX vom 14.02.2014 wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je 15,00 EUR (900,00 EUR) bzw. 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

3) Mit Urteil des Landesgericht XXXX, XXXX vom 16.11.2016 wurde der BF gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

4) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, XXXX vom 07.04.2017 wurde der BF gemäß § 107 Abs.1 StGB, § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

5) Mit Urteil des Landesgericht XXXX, XXXX vom 17.01.2018, wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß § 15 StGB § 87 Abs. 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Der BF war schuldig mit einem Messer von 4 cm Klingenlänge gegen den Oberkörper einer direkt vor ihm stehenden Person zwei Schneidbewegungen von rechts oben nach links unten und umgekehrt ausgeführt zu haben, wobei die Tatvollendung infolge Ausweichbewegungen unterblieb. Weiters bedrohte er einen anderen indem er in vielfachen Angriffen äußerte, dass er ihn umbringen bzw. sein Blut fließen lassen werde und sagte: "Scheiß Afghane, ich brauche dein Blut". Weiters beschädigte der BF einen Glückspielautomaten, indem er das Display des Automaten mit einem Faustschlag einschlug. Bei der Strafbemessung mildernd wurde der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind und die teilweise objektiv tatsachengeständige Verantwortung gewertet. Erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorverurteilungen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der BF von 12.10.2017 bis 22.11.2018 in Haft.

1.5. Die persönliche Situation des BF im Irak hat sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert.

Die Sicherheits- und Versorgungssituation in der Autonomieregion Kurdistan hat sich nicht nachhaltig verbessert.

1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat werden die für das gegenständliche Verfahren relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak vom 22.11.2018 unter Beachtung der letzten Kurzinformation vom 25.07.2019 festgestellt:

KI vom 25.07.2019

Obwohl die terroristischen Aktivitäten im Irak deutlich zurückgegangen sind, stellt der islamische Staat (IS) nach wie vor eine Bedrohung dar (SCR 30.4.2019). Nachdem der IS am 23.3.2019 in Syrien das letzte von ihm kontrollierte Territorium verloren hatte (ISW 19.4.2019), kündigte er Anfang April einen neuen Feldzug an, um den Gebietsverlust in Syrien zu rächen (Joel Wing 3.5.2019). Der IS vergrößerte so seine "Unterstützungszonen" [Anm. eine Kategorie des ISW für Gebiete, in denen der IS aktive und passive Unterstützung durch die lokale Bevölkerung lukrieren kann] im Irak und weitete seine Angriffe in bedeutenden Städten, wie Mossul und Fallujah, sowie im irakischen Kurdistan aus (ISW 19.4.2019). Neu wiederorganisierte IS-Zellen verstärkten ihre Operationen und Angriffe in den Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salahaddin (UNSC 2.5.2019). Das führte zu einem starken Anstieg der Angriffe in der zweiten Woche des Monats April. So erfolgten alleine in der zweiten Aprilwoche 41 der im gesamten Monat verzeichneten 97 sicherheitsrelevanten Vorfälle. Danach gingen die Vorfälle jedoch wieder auf das niedrige Niveau der Vormonate zurück (Joel Wing 3.5.2019). Für Mai 2019 wurden im Zuge der Frühjahrsoffensive des IS wieder die höchsten monatlichen Angriffszahlen seit Oktober 2018 verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Es gab tägliche Berichte über IS-Kämpfer, die Hit-and-Run- Angriffe auf Sicherheitspersonal und Infrastruktur sowie Entführungen und Tötungen von lokalen Beamten und Zivilisten in Gebieten mit massiven Sicherheitslücken durchführten - vor allem in den Wüstenregionen Anbars, nahe der Grenze zu Syrien, als auch in den umstrittenen Gebieten, in denen es "Lücken" zwischen den irakischen und kurdischen Truppen gibt (Rudaw 9.5.2019).

Irakische Einheiten führten wiederholt Operationen in Rückzugsgebieten des IS durch (Rudaw 9.5.2019). Beispielsweise am 11.4.2019 in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019) und am 5.5.2019 in den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Ninewa (Xinhua 6.5.2019). Solche Operationen hatten jedoch nur begrenzten Erfolg, da sie die Operationsmöglichkeiten des IS nur geringfügig einschränkten. Eine große Herausforderung für die irakischen Streitkräfte besteht in Versäumnissen ihrer Geheimdienste. Unzureichende Ausbildung, Finanzierung, schlechte Kommunikation zwischen den Behörden des Sicherheitsapparats und damit einhergehend die mangelnde Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten und zu nutzen, behindern die Aufklärungsarbeit (Rudaw 9.5.2019).

Einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2019 zufolge kontrolliert der IS immer noch zwischen 14.000 und 18.000 Kämpfer im Irak und in Syrien (UNSC 1.2.2019). Nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums, unter Berufung auf Geheimdienstquellen, verfügt der IS noch über 20.000 bis 30.000 Angehörige - Kämpfer, Anhänger und Unterstützer - im Irak und in Syrien (USDOD 7.5.2019).

Der IS hat seine Präsenz in den Gouvernements Ninewa und Anbar durch Kämpfer aus dem benachbarten Syrien erhöht. Auch das Gouvernement Diyala bleibt weiterhin ein Kerngebiet des IS, der sich auf Gebiete im Norden und Osten des Irak fokussiert. Vorfälle in Bagdad und im Süden bleiben sporadisch (Joel Wing 3.5.2019).

(...)

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats April 2019 99 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 105 Toten und 100 Verletzten verzeichnet. 36 Tote gingen auf Funde älterer Massengräber im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im April auf 69 reduziert werden kann. Die meisten Opfer gab es in den Gouvernements Diyala und Ninewa (Joel Wing 3.5.2019).

Im Mai 2019 verzeichnet Joel Wing 137 sicherheitsrelevante Vorfälle, von denen 136 auf den islamischen Staat (IS) zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Raketenbeschuss der "Green Zone" in Bagdad durch eine mutmaßlich pro-iranische Gruppe (Joel Wing 5.6.2019; vgl. OS 19.5.2019). Insgesamt wurden im Mai 163 Todesfälle und 200 Verwundete registriert, wobei 35 Tote auf einen Massengräberfund im Bezirk Sinjar in Ninewa zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019).

Im Mai 2019 hat der Islamische Staat (IS) im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern zu erheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salahaddin - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und wegen lokalen Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung AI-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019).

Im Juni 2019 wurden von Joel Wing 99 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Da jedoch zwei Hauptquellen zur Sicherheitslage im Irak den gesamten Monat Juni über offline waren, kann es sein, dass es tatsächlich mehr Angriffe gab, als registriert wurden. Sechs Vorfälle werden pro- iranischen Gruppen zugeschrieben, die mutmaßlich wegen der Spannungen zwischen den USA und dem Iran ausgeführt wurden (Joel Wing 1.7.2019).

Das irakische Militär und die Koalitionstruppen [Anm. die Truppen der von den USA geführten Koalition westlicher Staaten im Irak] führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019) und in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019; Jane's 1.5.2019).

Autonomieregion Kurdistan/ Kurdische Region im Irak

Der Islamische Staat (IS) erweitert seine Netzwerke im irakischen Kurdistan. Es wird vermutet, dass er versucht diese mit seinen wieder auflebenden Unterstützungszonen in den Gouvernements Kirkuk und Diyala zu verbinden. Einheiten der Asayish [Anm.:

Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] konnten laut eigenen Angaben seit Jänner 2019 unter anderem drei arabische IS-Zellen sprengen - in Sulaymaniyah City, in Chamchamal, zwischen Sulaymaniyah und der Stadt Kirkuk, sowie in Kalar, im Nordosten des Diyala Flußtales. Am 11. April verhafteten die Asayish einen IS-Kämpfer, der für das Schleusen von Kämpfern zwischen Kirkuk Stadt, Hawija und Dibis im Gouvernement Kirkuk verantwortlich war (ISW 19.4.2019).

Die türkische Luftwaffe führte in den Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniya Luftangriffe durch und verursachte materielle Schäden, ohne dass jedoch Verluste an Menschenleben gemeldet wurden. Zwischen 14. Februar und 9. April meldeten die türkischen Streitkräfte mindestens zwölf Einsätze sowie zwei Zusammenstöße mit Einheiten der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (UNSC 2.5.2019). Am 27.5.2019 startete das türkische Militär die "Operation Klaue" mit dem Ziel PKK-Hochburgen im Nordirak, in der Region Qandil zu beseitigen (ACLED 2.7.2019; vgl. Al Jazeera 28.5.2019). Nach einer anfänglich defensiven Haltung der PKK kam es zu einer Zunahme der Angriffe auf die türkischen Streitkräfte, insbesondere im Südosten der Türkei, wie den Bezirk Cukurca in der Provinz Hakkari. Kurdische Einheiten zogen sich dabei grenzüberschreitend auch in den Iran zurück (ACLED 2.7.2019). Über 60 PKK-Kämpfer wurden seit Beginn der "Operation Klaue" als "neutralisiert" (d.h. getötet, gefangen genommen oder verletzt) gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. ACLED 2.7.2019). Ebenso wurde die Zerstörung von Sprengmittel (Landminen, IEDs) und Verstecken der PKK gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. Reuters 8.6.2019).

Türkisches Bombardement, das die Ortsränder dreier Dörfer im Bezirk Amadiya im Gouvernement Dohuk traf, zwang deren Einwohner zur Flucht (Kurdistan 24 9.4.2019).

Quellen:

-

ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.7.2019): Regional Overview - Middle East 2 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/02/regional-overview-middle-

east-2-july-2019/, Zugriff 3.7.2019

-

ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview - Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-

east-18-june-2019/, Zugriff 18.6.2019

-

ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (11.6.2019): Regional Overview - Middle East 11 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/12/regional-overview-middle-

east-11-june-2019/, Zugriff 18.6.2019

-

ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (5.6.2019): Regional Overview - Middle East 5 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/05/regional-overview-middle-

east-5-june-2019/, Zugriff 18.6.2019

-

Al Jazeera (28.5.2019): Turkey launches operation against PKK fighters in northern Iraq,

https://www.aljazeera.com/news/2019/05/turkey-launches-operation-pkk-fighters-northern-iraq- 190528140950966.html, Zugriff 18.6.2019

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes

27. Mai 2019,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 18.6.2019

-

Der Standard (19.5.2019): Rakete schlägt in Grüner Zone in Bagdad ein,

https://derstandard.at/2000103450186/Rakete-schlaegt-in-Gruener-Zone-in-Bagdad-ein, Zugriff 14.6.2019

-

D&S - Difesa & Sicurezza (24.4.2019): Iraq, Isis chain of command in the Hamrin mountains in Diyala decimated, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-isis-chainof-command-in-the-hamrin-mountains-in-diyala-decimated/, Zugriff 17.6.2019

-

D&S - Difesa & Sicurezza (10.6.2019): Iraq-Syria, ISF and SDF intensify the hunt for ISIS cells, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-syria-isf-and-sdfintensify-the-hunt-for-isis-cells/, Zugriff 17.6.2019

-

IBC - Iraq Bodycount (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 17.7.2019

-

ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,

https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html, Zugriff 17.6.2019

-

Jane's 360 (1.5.2019): USAF reports combat debut for F-35A, https://www.janes.com/article/88186/usaf-reports-combat-debut-for-f-35a, Zugriff 17.6.2019

-

Joel Wing, Musings on Iraq (1.5.2019): Security In Iraq Apr 22-28, 2019,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/security-in-iraq-apr-22-28-2019.html, Zugriff 14.6.2019

-

Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-newoffensive.html, Zugriff 14.6.2019

-

Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State's Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 14.6.2019

-

Joel Wing, Musings on Iraq (1.7.2019): Violence Dips During Islamic State's Latest Offensive, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/07/violence-dips-during-islamic-states.html, Zugriff 3.7.2019

-

Kurdistan 24 (9.4.2019): Christian villagers flee from Turkish cross-border attacks into Kurdistan Region, https://www.kurdistan24.net/en/news/e04e4df6-9d16-45a7-83b1- 57281d28fd74, Zugriff 1.7.2019

-

Kurdistan 24 (11.4.2019): Iraq launches 'large-scale' anti-ISIS operation in Hamrin Mountains,

https://www.kurdistan24.net/en/news/e2d4b872-d38a-4a00-8de1-fd4a6b93d8f0, Zugriff 17.6.2019

-

Liveuamap - Live Universal Awareness Map (30.6.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/30.06.2019, Zugriff 30.6.2019

-

Reuters (8.6.2019): Turkey says it has 'neutralized' 43 Kurdish militants in northern Iraq,

https://www.reuters.com/article/us-turkey-iraq-security/turkey-says-it-has-neutralized-43- kurdish-militants-in-northern-iraq-idUSKCN1T90A7, Zugriff 18.6.2019

-

Reuters (30.5.2019): At least five dead in blasts in Iraq's Kirkuk: medical sources,

https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/at-least-five-dead-in-blasts-in-iraqs-kirkukmedical-sources-idUSKCN1T02E8, Zugriff 14.6.2019

-

Rudaw (9.5.2019): Iraq not keeping up with evolving ISIS: US Defense Department,

http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/090520191, Zugriff 18.6.2019

-

SCR - Security Council Report (30.4.2019): May 2019 Monthly Forecast,

https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2019-05/iraq-3.php, Zugriff 1.7.2019

-

NYT - The New York Times (19.5.2019): They Go to the Desert to Hunt for Truffles. But ISIS Is Hunting Them, https://www.nytimes.com/2019/03/19/world/middleeast/isis-truffle-iraq.html, Zugriff 17.6.2019

-

UNSC - UN Security Council (2.5.2019): Implementation of resolution 2421 (2018); Report of the Secretary-General [S/2019/365],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2008023/S_2019_365_E.pdf, Zugriff 17.6.2019

-

UNSC - United Nations Security Council (1.2.2019): Eighth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da'esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat, https://www.un.org/sc/ctc/

wp-content/uploads/2019/02/N1901937_EN.pdf, Zugriff 18.6.2019

-

USDOD - US Department of Defense (7.5.2019): Operation Inherent Resolve - Lead Inspector General report to the United States Congress, January 1,2019-March31 2019, https://media.defense.gov/2019/May/07/2002128675/-1/-1/1/LIG%20OCO%20OIR

%20Q2%20MARCH2019.PDF, Zugriff 18.6.2019

-

Xinhua (6.5.2019): 8 IS militants killed in operation in western Iraq desert,

http://www.xinhuanet.com/english/2019-05/06/c_138036239.htm, Zugriff 18.6.2019

KI vom 09.04.2019

Seit Sommer 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zurückgegangen. Im Dezember 2018 wurde ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert (Joel Wing 2.1.2019). Anfang 2019 ist diese Zahl wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Jänner und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen (Joel Wing 4.3.2019). Für März 2019 wurde die niedrigste, je vom Irak-Experten Joel Wing registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (Joel Wing 3.4.2019).

Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h. aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019).

Autonomieregion Kurdistan KRG

In Nordkurdistan setzte die Türkei ihre Angriffe auf PKK-Stellungen fort. Zwei Treffer durch Luftschläge in Ninewa zogen letztlich einen Protest der irakischen Regierung nach sich. Die Türkei gab jedoch bekannt, ihre Aktionen fortführen zu wollen (Joel Wing 2.1.2019). Als Folge eines Luftangriffs, bei dem mutmaßlich einige Zivilisten ums Leben kamen, stürmte eine aufgebrachte Menge einen Posten der türkischen Armee nahe Dohuk, wobei eine Person ums Leben kam und zehn verletzt wurden (BBC 26.1.2019). Im Dezember 2018 wurden zwölf Luftschläge mit 31 Toten registriert (Joel Wing 2.1.2019) im Jänner 2019 elf mit 35 Toten (Joel Wing 4.2.2019) und im März zwei Vorfälle mit 32 Toten und 10 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Zusammenstöße zwischen türkischen Soldaten und kurdischen Kämpfern hatten Todesopfer auf beiden Seiten zur Folge (Joel Wing 26.3.2019). Am 30.3.2019 bombardierte die türkische Luftwaffe erneut PKK-Stellungen im Qandil Gebirge (BAMF 1.4.2019).

Der IS rekrutiert in der kurdischen Autonomieregion (ISW 7.3.2019).

Quellen:

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2019),Behind Frenemy Lines: Uneasy Alliances against IS in Iraq, https://www.acleddata.com/2019/03/01/behind-frenemylinesuneasy-alliances-again

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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