Entscheidungsdatum
21.01.2020Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2199455-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 25.05.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/2250/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos alias Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 05.04.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2250/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, am 30.08.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er der Bruder von XXXX sei, einer am XXXX geborenen staatenlosen Palästinenserin aus Syrien, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
Dem Antrag des Beschwerdeführers wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
* Auszug aus dem Reisepass des Beschwerdeführers, welchem das Geburtsdatum " XXXX " zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX 2013 unter der Nummer N XXXX ;
* Bescheid vom XXXX .2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war;
* Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (in englischer Übersetzung), welcher das Geburtsdatum " XXXX " zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .2016 in XXXX ;
* Auszug aus dem arabisch-palästinensischen Zivilregister von Syrien (in englischer Übersetzung), aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und die Bezugsperson die Kinder von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sind;
* ärztliches Gutachten vom XXXX .2016 (in englischer Übersetzung), ausgestellt von Dr. Ahmad XXXX , aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an schweren multiplen hereditären Exostosen (Heredity Multiple Exostoses) leidet, sein ganzer Körper von der Krankheit betroffen ist und er im Jahr 2009 operiert worden war;
* ärztliches Gutachten vom XXXX 2016 (in englischer Übersetzung), ausgestellt von Dr. XXXX , wonach der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, aufgrund welcher sein linkes Ohr seit seiner Geburt geschädigt ist, seine Hörfähigkeit stark abgenommen hat und die Erkrankung nach Einschätzung des Arztes in Syrien nicht behandelbar ist
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 19.03.2018 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten im Fall des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich sei, da der Beschwerdeführer volljährig und im Antrag seine Schwester als Bezugsperson angeführt worden sei. Es bestehe daher keine Familieneigenschaft gemäß § 35 AsylG.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Behinderung leide, welche von zwei Ärzten attestiert worden sei. Bei bereits volljährigen Kindern sei keine positive Mitteilung möglich. Nur in Ausnahmefällen könne bei bereits volljährigen Kindern eine positive Mitteilung abgegeben werden, wenn diese zur Erzielung einer konventions- und verfassungskonformen Entscheidung im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheine, beispielsweise wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches einer Beziehung von Eltern zu einem minderjährigen Kind gleichkomme, wie im Fall eines schwerstbeeinträchtigten und pflegebedürftigen Kindes. In solchen Fällen sei der Familienbegriff nicht nach der Legaldefinition des § 35 AsylG zu prüfen, sondern nach Art. 8 EMRK. Selbst wenn sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht auf seine Schwester, sondern auf einen Elternteil beziehen würde, käme keine positive Stellungnahme in Betracht, da ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Eltern nicht bestehe.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.03.2018 mit und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.
1.3. Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin im Wege seiner Vertretung am 03.04.2018 eine Stellungnahme, in welcher begründend ausgeführt wurde, der gegenständliche Antrag sei am 30.07.2017 [wohl gemeint: 30.08.2017] eingebracht worden, sodass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht volljährig gewesen sei. Ob zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im Zeitpunkt der Bescheiderlassung Minderjährigkeit gegeben sein müsse, werde gegenwärtig vom EuGH geprüft. Hinsichtlich der Familienverhältnisse werde auf Art. 8 EMRK verwiesen.
1.4. Mit E-Mail vom 04.04.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass es an der negativen Prognoseentscheidung festhält.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 05.04.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2250/2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 13.04.2018 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, die Bezugsperson sei im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen. Aus der Entscheidung des EuGH vom 12.04.2018, C-550/16, A und S vs. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, gehe hervor, dass der nachträgliche Eintritt der Volljährigkeit im gegenständlichen Fall irrelevant sei. Die Abweisung des Antrags stelle überdies eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar, zumal der Beschwerdeführer an einer Behinderung leide und seine Eltern sowie seine Geschwister bereits nach Europa geflüchtet seien.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/2250/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EuGH vom 12.04.2018, C-550/16,
A und S vs. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz sei. Selbst wenn man den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels als Antrag auf Familienzusammenführung im Sinne der zitierten Entscheidung werten würde, müsse ein Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt werden. Im gegenständlichen Fall sei die materielle Frist von drei Monaten bei Weitem überschritten. Unabhängig davon könne die Beschwerde bereits per definitionem nicht zum Erfolg führen, da der Beschwerdeführer als Bruder der Bezugsperson vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG oder des § 2 Abs. 22 AsylG nicht erfasst sei. Auch der Hinweis auf Art. 8 EMRK ändere nichts an der Beurteilung, zumal das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unter Gesetzesvorbehalt stehe. Nach der Rechtsprechung des EGMR würden die Vorschriften des Einwanderungsrechts einen solchen Eingriff rechtfertigen. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Der Einreisetitel gemäß § 35 AsylG erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung mit der bereits volljährigen Bezugsperson zu entsprechen. Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, ausgeführt, sei er vielmehr auf die anderen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie nach dem Fremdenpolizeigesetz eröffneten Möglichkeiten zu verweisen.
5. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, stellte am 30.08.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer volljährig. Als Bezugsperson wurde XXXX eine am XXXX geborene staatenlose Palästinenserin aus Syrien, genannt, welche die Schwester des Beschwerdeführers ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Nach Antragstellung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen ist, da eine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nicht vorliegt, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war und die Bezugsperson im Übrigen seine Schwester ist. Die Erteilung eines Einreisetitels ist auch im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Behörde räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
1.2. Der Beschwerdeführer leidet an schweren multiplen hereditären Exostosen. Eine der Folgen dieser Erkrankung ist seine stark verminderte Hörfähigkeit. Inwieweit seine Lebensführung aus medizinischen Gründen eingeschränkt und der Beschwerdeführer auf fremde Unterstützung angewiesen ist, kann nicht abschließend festgestellt werden.
Zwischen der Bezugsperson und dem Beschwerdeführer besteht weder aufgrund seiner angeborenen Erkrankung, noch aus anderen Gründen ein Abhängigkeitsverhältnis.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatenlosigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus. Ferner gründen sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX . Die Feststellung zum Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem Auszug aus dem arabisch-palästinensischen Zivilregister von Syrien. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich aus den Auszügen aus seinem Reisepass und der vorgelegten Geburtsurkunde.
Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Zu den Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zum Bestehen eines Familienlebens:
Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers gründen sich auf die vorgelegten ärztlichen Gutachten vom XXXX .2016. So geht aus dem Schreiben von Dr. XXXX hervor, dass das linke Ohr des Beschwerdeführers beschädigt und seine Hörfähigkeit daher stark vermindert ist ("severe decrease in hearing"). Dem Gutachten von XXXX , einem Orthopäden, ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an multiplen hereditären Exostosen leidet und im Jahr 2009 operiert worden war.
Weder aus den ärztlichen Gutachten noch aus dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers geht jedoch hervor, inwieweit er aufgrund seiner Erkrankung und/oder infolge des vorgenommenen medizinischen Eingriffs in seiner Lebensführung eingeschränkt und auf fremde Hilfe angewiesen ist, sodass diesbezüglich keine hinreichenden Feststellungen getroffen werden konnten.
Den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich ferner in keiner Weise entnehmen, dass zwischen der Bezugsperson und ihm infolge seiner verminderten Hörfähigkeit oder allfälliger anderer körperlicher Einschränkungen zu irgendeinem Zeitpunkt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestanden hat. Ein konkretes Vorbringen, wonach die Bezugsperson und der Beschwerdeführer - trotz räumlicher Trennung - einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, lassen die Stellungnahme vom 03.04.2018, die Beschwerde sowie der Vorlageantrag ebenso vermissen.
Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit ca. viereinhalb Jahren (Antragstellung am XXXX .2015) in Österreich befindet. In dieser Zeit konnte sohin weder ein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestehen noch war die Bezugsperson aus Österreich in der Lage, den Beschwerdeführer beim Bestreiten seines Alltags zu unterstützen. In einer Gesamtbetrachtung ist dem Beschwerdeführer sohin der Beweis des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens bzw. eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht gelungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 75 Abs. 24 Übergangsbestimmungen
[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...]
Da die Antragstellung des Beschwerdeführers am 30.08.2017 erfolgte und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig war, ist § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr.56/2018 anzuwenden.
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde im gegenständlichen Fall:
3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:
3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte, staatenlose Palästinenserin aus Syrien, XXXX geb. XXXX , als Schwester des Beschwerdeführers genannt.
Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 1 AsylG ist jedoch nach der taxativen Aufzählung des Abs. 5 leg. cit. nur, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde (vgl. Abs. 5 leg. cit.).
Da die genannte Bezugsperson die Schwester des Beschwerdeführers ist, liegt sohin entgegen der Beschwerdeausführungen - unabhängig vom Alter der Bezugsperson - keine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vor.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich ferner zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen ist, sodass der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG nicht erfasst ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254, ausführte, stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG zu eröffnen. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn, wie im gegenständlichen Fall, einem bereits Volljährigen die Einreise nach Österreich gestattet würde.
Der Einreisetitel nach § 35 AsylG erweist sich daher - wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt - von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung mit seiner in Österreich befindlichen volljährigen Schwester bzw. mit seinen ebenso in Österreich aufhältigen Eltern zu entsprechen. Er ist - wie in der Beschwerdevorentscheidung korrekt ausgeführt wurde - vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen.
3.2.3. Insoweit in der Stellungnahme vom 03.04.2018 sowie in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer werde durch die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, liegen im gegenständlichen Fall die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa einem Asylberechtigten und auch einem subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).
Hinzu kommt, dass Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" von Art. 8 EMRK fallen, außer wenn weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden können (vgl. EGMR, 13.12.2007, Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Abs. 35 und EGMR, 07.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/die Niederlande, Nr. 31519/96).
Im gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines derartigen im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).
3.3. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche volljährige Schwester nicht wahrscheinlich ist, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Einreisetitel, Familienangehöriger, Familienbegriff, VolljährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W235.2199455.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020