Entscheidungsdatum
21.01.2020Norm
ASVG §410Spruch
W198 2215172-1/24E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.01.2020 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter
über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 14.12.2018, Zeichen: XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.01.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei sowie durch die belangte Behörde ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 23).
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2215172.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020