TE Bvwg Beschluss 2020/1/22 W159 2218896-1

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Veröffentlicht am 22.01.2020
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Entscheidungsdatum

22.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W159 2218896-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein diabeteskranker Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 17.10.2018 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.10.2018 erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX . Nach mehreren Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei eine wegen hoher Zuckerwerte des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland mit Datum 27.03.2019 zu Zahl XXXX folgenden Bescheid:

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchteil I.), jedoch unter Spruchteil II. der Status eines subsidiäre Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2020 erteilt. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchteil I. erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Da ausdrücklich eine Beschwerdeverhandlung beantragt wurde und die Beweiswürdigung substantiiert bekämpft wurde, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.01.2020 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertreterin des Vereines Menschenrecht Österreich erschien.

Im Zuge der Befragung durch den vorsitzenden Richter widersprach sich der Beschwerdeführer (trotz gutem Gesundheitszustand) mehrfach in Bezug auf das bisherige Vorbringen bzw. präsentierte nunmehr eine von dem bisherigen Vorbringen wesentlich abweichende Fluchtgeschichte, sodass die Beschwerdeführerin beantragte, die Verhandlung zur Besprechung mit ihrem Mandanten zu unterbrechen. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer (unter Beiziehung des Dolmetschers) und eingehender Rechtsberatung wurde die Beschwerde (zu Spruchteil I.) zurückgezogen.

Verliesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem wohl zwei Verurteilungen aufscheinen, diese datieren jedoch aus den Jahren 2011 und 2012, somit zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer noch nicht in Österreich aufhältig war, außerdem sind im Strafregisterauszug Namen tunesischer, marokkanischer und libanesischer Staatsbürger enthalten, sodass davon auszugehen ist, dass die Verurteilungen nicht den Beschwerdeführer betreffen und dieser unbescholten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019 Zl XXXX rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die (rechtskräftige) Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl XXXX die Unbescholtenheit aus der Interpretation des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszuges.

Die Zurückziehung der Beschwerde (zu Spruchteil I.) ist - unmissverständlich - in der Verhandlungsschrift der genannten Beschwerdeverhandlung enthalten.

In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. war es auch nicht erforderlich, weitere personenbezogene oder länderspezifische Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zum Spruchpunkt I. ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergibt sich die getroffene Entscheidung aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2218896.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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