TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/23 W151 2225621-1

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W151 2225621-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , StA Kirgisistan, in Verbindung mit der Beschwerde betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 AuslBG gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.11.2019, GZ. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.06.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG. Aus der mit Schreiben vom 04.09.2019 modifizierten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die XXXX beabsichtigte, die Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit "Administration und Kinderbetreuung" mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 2.073,49 pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 35 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht sei. Die genaue Tätigkeit wurde wie folgt beschrieben:

"KundInnenbetreuung in den Muttersprachen der internationalen Zielgruppe, Umgang mit Menschen aus verschiedenen Kulturen, Verwaltung der Datenbanken, organisatorische und administrative Tätigkeiten im Bereich der Kursverwaltung, Adaption und Umsetzung von Projektänderungen, pädagogische Konzepterstellung für die Kinderbetreuung, Koordination und Verwaltung der internationalen Kindergruppen sowie der KinderbetreuerInnen, Beobachtung und Förderung der Kinder, Ablagetätigkeiten, Verwaltung von Dokumenten, Dolmetsch-Tätigkeiten in Arabisch, Englisch, Kirgisisch und Russisch."

Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von Urkunden, insbesondere:

-

ÖSD-Prüfungszeugnis vom 30.04.2017 über bestandene Prüfung "Mittelstufe Deutsch" (Niveau C1),

-

Deutschkursbestätigung vom 27.06.2008 aus dem Vorstudienlehrgang der XXXX (Niveau B2/C1),

-

Bescheid Universität XXXX vom 09.05.2018 über die Verleihung des akademischen Grades "Master of Arts (MA)" für das Masterstudium "Internationale Entwicklung",

-

Kopie des Reisepasses und des Aufenthaltstitels "Studierender",

-

Bescheid der XXXX vom 24.07.2014 über die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts - BA" für das Bachelorstudium "Transkulturelle Kommunikation: Deutsch; Arabic",

-

diverse Dienstzeugnisse bzw. -bestätigungen und Unterstützungsschreiben.

3. Mit Parteiengehör vom 05.09.2019 teilte das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge auch "AMS") mit, dass der Studienabschluss der Beschwerdeführerin bereits länger als ein Jahr zurückliege und somit nicht als Studienabsolvent im Sinne des § 12/Z2 AuslBG entspreche. Des Weiteren sei die Ausbildung im Bereich "internationale Entwicklung" bzw. der Bachelor-Abschluss in "Transkulturelle Kommunikation" nicht nötig um die Tätigkeit als Administration Kinderbetreuer aufzunehmen.

4. Mit Schreiben vom 10.09.2019 replizierte die Beschwerdeführerin und brachte vor, es sei schwer mit einem Studentenvisum einen Job zu bekommen, da Arbeitgeber keinen Antrag für das AMS bzw. keine Arbeitgebererklärungen ausfüllen wollen.

5. Mit Bescheiden vom 26.09.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies unter Verweis auf das Parteiengehör vom 05.09.2019 damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin die angeführten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfülle.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

7. Mit Bescheiden vom 18.11.2019 (Beschwerdevorentscheidung) wies die belangte Behörde die Zulassung der Beschwerdeführerin zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft erneut ab und führte begründend aus, dass die beabsichtigte Beschäftigung dem Ausbildungsniveau zu entsprechen habe. Für die beabsichtigten Tätigkeiten im Bereich Kinderbetreuung und Administration sei eine akademische Ausbildung nicht erforderlich, KindergartenpädagogInnen, KindergruppenbetreuerInnen oder HorterzieherInnen würden im Regelfall über keine akademische Ausbildung verfügen. Auch die ins Auge gefassten administrativen Tätigkeiten würden in die üblichen Aufgaben von kaufmännischen Angestellten, die über einen Lehrabschluss oder über den Abschluss einer mittleren oder höheren kaufmännischen Schule verfügen. Zudem liege die gebotene Entlohnung mit € 2.073,49 unter der im Jahr 2019 geltenden Mindestgrenze von €

2.349,- und erfülle somit die Vorgaben nach den lohnrechtlichen Bestimmungen nicht.

8. Mit Schreiben vom 19.10.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Mit Eingabe vom 21.11.2019 legte das AMS die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete eine ergänzende Stellungnahme.

10. Mit Eingabe vom 23.12.2019 legte die Beschwerdeführerin eine neuerlich modifizierte Arbeitgebererklärung vor. Dieser ist zu entnehmen, dass die XXXX (in der Folge Arbeitgeberin) beabsichtigte, die Beschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit "Immobilienentwicklung mit Sprachkenntnissen für CEE-Raum" mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 2.400,00 pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht sei, da die Beschwerdeführerin in das Suchprofil für die internationale Entwicklung von Immobilien passe. Die genaue Tätigkeit wurde wie folgt beschrieben:

"Immobilienentwicklung (Apartments, Hotels) mit sehr guten Russisch/Arabisch-Kenntnissen für den CEE-Raum. Sie soll uns bei der internationalen Expansion weiterhelfen."

Dem Antrag angeschlossen waren weitere Urkunden:

-

Antrag auf Aufnahme an das vom 05.12.2019,

-

Bestätigung der Anmeldung der Beschwerdeführerin am "International Business College Hetzendorf".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX , Staatsangehörige von Kirgisistan, stellte am 13.06.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 3

NAG.

Die Beschwerdeführerin sollte bei der XXXX für die berufliche Tätigkeit "Administration und Kinderbetreuung" mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 2.073,49 pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 35 Stunden eingestellt werden.

Mit am 27.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe legte die Beschwerdeführerin eine modifizierte Arbeitgebererklärung vor. Die Beschwerdeführerin soll bei der XXXX für die berufliche Tätigkeit "Immobilienentwicklung mit Sprachkenntnissen für CEE-Raum" mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 2.400,00 pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden eingestellt werden.

Die Tätigkeitsbeschreibung lautet: "Immobilienentwicklung (Apartments, Hotels) mit sehr guten Russisch/Arabisch-Kenntnissen für den CEE-Raum. Sie soll uns bei der internationalen Expansion weiterhelfen."

Es handelt sich um eine unwesentliche und damit zulässige Antragsänderung.

Die Beschwerdeführerin hat mit 24.07.2014 ein Bachelorstudium "Transkulturelle Kommunikation: Deutsch; Arabic" an der XXXX mit dem akademischen Grad "Bachelor of Arts - BA" sowie mit 09.05.2018 ein Masterstudium "Internationale Entwicklung" an Universität XXXX mit dem akademischen Grad "Master of Arts (MA)" abgeschlossen.

Die beabsichtigte Beschäftigung entspricht nicht dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Alter der Beschwerdeführerin, zur ihrer Ausbildung sowie zu der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere den im Rahmen des Antrags vorgelegten Urkunden.

Das erkennende Gericht nahm zudem Einsicht in das Curriculum für das Masterstudium Internationale Entwicklung (Mitteilungsblatt der Universität XXXX für das Studienjahr 2011/2012 vom 15.06.2012 https://mtbl.univie.ac.at/storage/media/mtbl02/2011_2012/2011_2012_199.pdf; abgerufen am 12.12.2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 34 Abs. 46 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) treten die § 12b Z 1, § 13 Abs. 1,3 und 4, § 20d Abs. 5, § 27a Abs. 3 Z 1 und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2018 mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignen.

In ständiger Rsp zu insoweit wortidenten Übergangsbestimmungen des AuslBG, hat der VwGH ausgesprochen, dass als "Sachverhalt" jene Sachlage anzusehen ist, die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verwirklicht war (vgl. zuletzt VwGH 27.06.2018, 2018/09/0077 mwN). Dem gegenständlichen Erkenntnis waren daher die maßgeblichen Bestimmungen in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.:

§ 4 Abs. 1 AuslBG:

"Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen

[...]"

§ 12b leg. cit:

"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. [...]

2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

§ 20d:

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (5) [...]"

In der Sache folgt daraus:

1. Zur erforderlichen Bruttoentlohnung:

Die gegenständliche Antragsänderung langte am 27.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die gemäß § 12b Z 2 AuslBG erforderliche Entlohnung hat sich somit an der Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2019 zu bemessen. Die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2019 beläuft sich auf EUR 5.220,00 sodass die gebotene Entlohnung einem Mindestbetrag von EUR 2.349,00 zu entsprechen hat. Die seitens der Arbeitgeberin gebotene monatliche Bruttoentlohnung von EUR 2.400,00 entspricht somit den Anforderungen des § 12b Z 2 AuslBG.

2. Zur erforderlichen Ausbildung für die beantragte Beschäftigung:

Die Beschwerdeführerin hat unbestritten ein Bachelorstudium "Transkulturelle Kommunikation: Deutsch; Arabic" an der XXXX sowie ein Masterstudium "Internationale Entwicklung" an der Universität XXXX abgeschlossen.

Gemäß § 3 des 199. Curriculum für das Masterstudium Internationale Entwicklung qualifiziert diese Studium zugleich für forschungs- wie für praxisorientierte Arbeitsfelder. Die Studierenden des Masterstudiums Internationale Entwicklung an der Universität XXXX sind mit dem Abschluss vorbereitet auf:

• Lehre und Forschung im akademischen Bereich sowie an außeruniversitären Forschungsstätten und in der Erwachsenbildung;

• eine Tätigkeit in staatlichen, privatwirtschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen mit einem Schwerpunkt im Bereich Entwicklungszusammenarbeit und Entwicklungspolitik;

• eine mit Entwicklungsfragen befasste Position in internationalen Organisationen;

• Öffentlichkeits- und Medienarbeit mit dem Schwerpunkt Entwicklung oder Nord-Süd- Beziehungen;

• Berufe, die interkulturelle Kompetenz sowie breit gefächertes Fachwissen über verschiedene Weltregionen voraussetzen, z.B. im Außenhandel und in internationalen Unternehmen.

Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass die beabsichtigte Beschäftigung im vorliegenden Fall dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin nicht entspricht:

Die Beschäftigung entspricht dem Ausbildungsniveau des Absolventen, wenn dafür ein Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss im jeweiligen Studienfach erforderlich oder zumindest üblich ist (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2018, zu § 12b Rz 59).

In seinem Erkenntnis vom 20.02.2014, GZ 2013/09/0166 äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Problematik wie folgt:

"Die Auffassung, dass eine beabsichtigte Beschäftigung nur dann gemäß § 12b Z. 2 AuslBG dem Ausbildungsniveau entspreche, wenn die absolvierte Hochschulausbildung "in einem Fachbereich erfolgte, welches im Zusammenhang mit der vorgesehenen Tätigkeit steht", steht nicht in Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes, das keinen derartigen fachlichen Zusammenhang verlangt, sondern bloß auf eine Entsprechung im "Ausbildungsniveau" abstellt. In den Gesetzesmaterialien (vgl. 1077 BlgNR 24. GP, 13) wird dazu ausgeführt, durch die Festlegung eines erforderlichen Mindestentgelts soll sichergestellt werden, dass bei der Zulassung ausländischer Studienabsolventen das "Qualifikationspotenzial bestmöglich genutzt wird".

Im Sinne dieser Judikatur ist im vorliegenden Fall somit entscheidend, ob der Abschluss eines Hochschulstudiums für die Ausübung der beantragten Tätigkeit "Immobilienentwicklung mit Sprachkenntnissen für CEE-Raum" erforderlich oder zumindest üblich ist, da nur in einem solchen Fall das Qualifikationspotenzial der Beschwerdeführerin bestmöglich genutzt werden würde.

Der Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeberin ist zu entnehmen, dass sich der wahrzunehmende Tätigkeitsbereich der beantragten Beschäftigung aus Immobilienentwicklung in Zusammenhang mit Appartements bzw. Hotels sowie der Unterstützung (der Geschäftsführung) in der internationalen Expansion zusammensetzen soll. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Initiierung, Konzeption und Analyse von Immobilienprojekten werden gegebenenfalls im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung bzw. eines Lehrabschluss erworben werden können. Die Notwendigkeit oder Üblichkeit des Abschlusses eines Hochschulstudiums mit Erwerb des akademischen Grades "Master of Arts" für ein derartiges Tätigkeitsfeld kann gegenständlich jedoch nicht erkannt werden.

Da die beabsichtigte Beschäftigung dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin somit nicht entspricht, war die Beschwerde folglich abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

akademischer Grad, Ausbildung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot-Karte,
Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2225621.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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