TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/23 W151 2224349-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AuslBG §32a
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W151 2224349-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 17.09.2019 des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, XXXX , in Verbindung mit der Beschwerde betreffend Nichtausstellung einer Bestätigung nach § 32a AuslBG, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, GZ XXXX , vom 04.09.2019 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. XXXX , serbischer Staatsangehöriger (im Folgenden Beschwerdeführer oder BF) teilte dem MA 35 am 11.02.2019 mit, dass er seit 19.09.2018 rechtskräftig geschieden ist.

1.2. Mit Schreiben vom 10.04.2019 teilte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistrat 35 (MA 35) mit, dass dem BF aufgrund der am 10.09.2011 vor dem Standesamt XXXX geschlossenen Ehe mit der kroatischen Staatsbürgerin Fr. XXXX , zuletzt eine Aufenthaltskarte zur Zahl XXXX mit der Nummer XXXX mit Gültigkeit 20.12.2017 bis 20.12.2022 erteilt worden ist. Unter Hinweis auf § 54 Abs. 5 NAG führte die MA35 aus, dass die Aufenthaltskarte weiterhin Gültigkeit besitze, da die Ehe mit Fr. XXXX mehr als 3 Jahre, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet bestanden habe.

2. Am 14.05.2019 stellte der BF beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge: AMS) einen Antrag auf Freizügigkeitsbestätigung für kroatische Staatsangehörige. Dem Antrag beigelegt war der Reisepass des BF und eine bis 20.12.2022 gültigen Aufenthaltskarte.

3. Mit Parteiengehör vom 24.06.2019 bracht die belangte Behörde dem BF die einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Kenntnis und informierte diesen, dass nach dem Ermittlungsverfahren kein gemeinsamer Haushalt vorliege und damit § 32 a Abs. 3 AuslBG nicht erfüllt sei.

4. Mit Schreiben vom 08.07.2019 zog der BF seinen Antrag zurück. Am gleichen Tag revidierte der BF die Zurückziehung des Antrages und ersuchte um einen Negativbescheid.

5. Mit Bescheid vom 11.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Freizügigkeitsbestätigung mit der Begründung ab, die Ehe mit der kroatischen Staatsbürgerin XXXX sei mit 19.09.2018 rechtskräftig geschieden worden. Weiters bestehe kein gemeinsamer Haushalt.

5. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei seit 2012 durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen, habe von 2012 bis 2015 eine "Niederlassungsbewilligung Angehöriger" gehabt und habe mit Anfang 2016 einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte Plus" erteilt bekommen. Mit seiner Ex-Frau XXXX sei er von 2011 bis 2018 verheiratet gewesen. Sein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt habe während der Ehe bestanden und gehe nicht durch die Scheidung verloren. Zusätzlich erfülle er auch die Voraussetzungen des § 15 AuslBG, da er mehr als 2 Jahre rechtmäßig in Österreich niedergelassen und fortgeschritten integriert sei.

6. Mit Bescheid vom 04.09.2019 (Beschwerdevorentscheidung) wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass § 15 AuslBG nur für EU-Bürger zutreffe. Der BF sei serbischer Staatsbürger, weshalb diese Norm nicht anwendbar sei. Der BF sei geschieden und habe keinen gemeinsamen Wohnsitz als Ehegatte einer EU-Bürgerin. Eine Freizügigkeitsbestätigung könne daher nicht ausgestellt werden.

7. Am 17.09.2019 stellte der BF einen Vorlageantrag.

8. Einlangend am 14.10.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9. Am 22.11.2019 nahm das erkennende Gericht Einsicht in das Zentrale Melderegister.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, geb. XXXX , serbischer Staatsangehöriger stellte am 14.05.2019 beim AMS einen Antrag auf Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG. Der BF ist seit 02.11.2018 am in XXXX gemeldet.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.09.2018, GZ. XXXX wurde die am 10.09.2011 vor dem Standesamt XXXX geschlossene Ehe des BF mit XXXX kroatische Staatsangehörige geschieden.

XXXX ist seit 19.08.2016 in XXXX gemeldet.

Es liegt weder eine aufrechte Ehe, noch ein gemeinsamer rechtmäßiger Wohnsitz des BF und XXXX im Bundesgebiet vor.

2. Beweiswürdigung:

Die serbische Staatsangehörigkeit sowie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers steht aufgrund der Aktenklage als unstrittig fest.

Die Feststellungen zur Ehescheidung sowie zu den getrennten Wohnsitzen des BF und XXXX in Österreich ergeben sich aus einer Einsicht des erkennenden Gerichts in den dem Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 04.09.2018 sowie in das zentrale Melderegister (Stichtag 22.11.2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen

Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des

Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das

Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der geltenden Fassung lauten:

§ 32a:

"Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung

§ 32a. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.

(2) EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie

1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder

3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

(3) Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.

(4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(6) bis (10) ...

(11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.

(11a) und (12) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Beschwerdeführer eine Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs. 2 und 3 AuslBG. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen damit, er genieße ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich, welches auch nach der Scheidung gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten bleibe. Ebenso habe sein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt auf Grund des Unionsrechts während der Ehe bestanden und gehe nicht durch die Scheidung verloren.

Dazu wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 32a Abs. 3 AuslBG haben Ehegatten und eingetragenen Partner von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.

Da die Ehe des BF mit der kroatischen Staatsangehörigen XXXX , kroatische Staatsangehörige mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.09.2018 geschieden wurde und auch kein gemeinsamer rechtmäßiger Wohnsitz im Bundesgebiet vorliegt, war dem Beschwerdeführer somit keine Bestätigung des unbeschränkten Zuganges zum Arbeitsmarkt gemäß § 32a Abs. 3 iVm. Abs. 4 zu erteilen.

Sofern sich der Beschwerdeführer auf ein allfälliges Vorliegen der Voraussetzungen nach §32a Abs. 2 Z 2 iVm. § 15 AuslBG stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Ausnahmeregelung des § 32a Abs. 2 AuslBG nach dem ausdrücklichen Wortlaut an "EU-Bürger gemäß Abs. 1 [...]", somit an Staatsangehörige der Republik Bulgarin und Rumänien, sowie aufgrund § 32a Abs. 11 AuslBG sinngemäß an Staatsangehörige der Republik Kroatien richtet. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit vom Anwendungsbereich des § 32a Abs. 2 AuslBG ausgeschlossen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ehe, Freizügigkeitsbestätigung, gemeinsamer Haushalt, Scheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2224349.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten