TE Bvwg Beschluss 2020/1/23 W151 2223590-1

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W151 2223588-1/11E

W151 2223590-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSTZ als Beisitzer über die Vorlageanträge vom 11.09.2019 von XXXX , geb. XXXX und XXXX , beide vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt, 3040 Neulengbach, Rathausplatz 108, in Verbindung mit den Beschwerden betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG des Arbeitnehmers XXXX , geb. XXXX , StA Republik China gegen die Beschwerdevorentscheidungen des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 26.08.2019, GZ. XXXX und GZ. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung des Vorlageantrages eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheiden des AMS St. Pölten vom 15.05.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Zulassung des XXXX (Erstbeschwerdeführer) als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 14.06.2019 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das AMS.

3. Mit Bescheiden vom 26.08.2019 (Beschwerdevorentscheidung) wies die belangte Behörde die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft erneut ab.

4. Mit Schreiben vom 11.09.2019 beantragten die Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit am 19.09.2019 einlangendem Schreiben wurde der gegenständliche Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.11.2019 auf, im Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer zu erreichende Mindestpunktezahl gemäß § 12a AuslBG bis 29.11.2019 weitere Unterlagen zu erbringen.

7. Mit Schreiben vom 27.11.2019 teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Vorlageanträge zurückgezogen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben:

Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 27.11.2019 ihre Vorlageanträge zurückgezogen.

Das Verfahren ist daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2223590.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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