TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/24 97/04/0081

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des AZ in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. März 1996, Zl. UVS-4/376/1-1996, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. März 1996 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als der gemäß § 370 GewO 1994 verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer einer näher bezeichneten Ges.m.b.H. zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage zur Ausübung des Handelsgewerbes (Handel mit Landmaschinen, Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen) in einem näher beschriebenen Standort nach Änderung durch Errichtung eines Öllagers in einer, entlang der F-Gasse gelegenen Garage mit Holztüre ohne jegliche Vorsorge für den Grundwasser- und Feuerschutz zumindest am 27. September 1994 in dieser Weise betrieben worden sei (es seien 12 Fässer zu je 200 l Getriebe- und Hydrauliköl sowie 6 Fässer auf Holzbrücken mit Zapfhahn zur Öltentnahme bereitgehalten worden, wobei lediglich unter die Zapfvorrichtungen Blechwannen gestellt gewesen seien), ohne im Besitz einer Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 hiefür zu sein, obwohl der Betrieb der Anlage im geänderten Zustand geeignet gewesen sei, durch die Versickerung gegebenenfalls auslaufenden Öls eine Gewässerverschmutzung zu bewirken. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall i. V.m. § 81 Abs. 1 und 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 verletzt und es werde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es stehe unbestrittenermaßen fest, daß durch die genannte Gesellschaft das beschriebene Öllager eingerichtet und betrieben worden sei. An der Tatbestandsmäßigkeit der Übertretung vermöge das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sofort nach der Beanstandung gehandelt bzw. unter den genannten Fässern Wannen angebracht, nichts zu ändern, weil durch diese Vorsorgemaßnahmen die Genehmigungspflicht unberührt bleibe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die genannte Gesellschaft habe im angegebenen Standort nicht nur das Handelsgewerbe (Landmaschinen, Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge), sondern berechtigterweise auch das Landmaschinenmechanikergewerbe ausgeübt. Am Standort habe eine Betriebsstättengenehmigung nicht nur für das Handelsgewerbe, sondern vor allem für eine landwirtschaftliche Maschinen- und Reparaturwerkstätte, also für die Ausübung des Landmaschinenmechanikergewerbes, bei dem für die Reparatur und Wartung von Traktoren, Mähdreschern etc. Motoren-, Getriebe- und Dieselöl benötigt werde, sodaß diese Öle selbstverständlich auf Lager gehalten werden müßten, bestanden. In der Verhandlungsschrift vom 7. Juli 1947 sei auf Seite 4 zu Punkt 8 die ausdrückliche Bedingung erhoben worden, daß die vom Öllager zum Stiegenhaus führende Türe feuersicher auszuführen sei. In der der Erteilung der Betriebsstättengenehmigung vorausgehenden Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 7. Februar 1949) sei im Befund und Gutachten des elektro- und maschinentechnischen Amtssachverständigen ausgeführt worden, daß von der Errichtung eines Lagerraumes für brennbare Flüssigkeiten Abstand genommen worden sei und zu diesem Zweck ein ehemaliger Luftschutzbunker im Obstgarten verwendet werde, der mit keinerlei elektrischer Installation ausgestattet sei. Auch wenn in der Betriebsstättengenehmigung die Rede davon sei, daß dem Antragsteller die Genehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Reparaturwerkstätte in dem von ihm errichteten Neubau erteilt werde, so werde doch aus dem Zusammenhang deutlich, daß der Betrieb, so wie er damals bestanden habe, genehmigt worden sei; die Genehmigung habe also auch das Öllager in dem - nunmehr als Garage bezeichneten - ehemaligen Luftschutzbunker umfaßt. Selbst wenn man diese Auffassung aber nicht teilen wollte, hätte die belangte Behörde aufgrund der - ihr vorliegenden - Verhandlungsschrift vom 7. Februar 1949 sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Feststellung gelangen müssen, daß das Öllager bereits 1949 bestanden habe, der Behörde bekannt gewesen und bis zum Anlaßfall des gegenständlichen Verfahrens im Jahre 1994 nicht beanstandet worden sei. Aufgrund des behördlichen Verhaltens, der Verhandlungsschrift vom 7. Februar 1949 und der Betriebsstättengenehmigung hätte ein einsichtiger und besonnener Mensch keinen Zweifel daran haben können, daß auch das Öllager von der Behörde genehmigt worden sei. Den Beschwerdeführer träfe daher an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden; die belangte Behörde habe auch nicht festgestellt, daß den Beschwerdeführer irgendein Verschulden an der Verwaltungsübertretung träfe. Hätte die belangte Behörde allerdings die nach § 51b Abs. 1 VStG erforderliche öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, sich mit den im Akt erliegenden Beweismitteln, nämlich dem Gewerberegisterauszug vom 21. Dezember 1994, den Verhandlungsschriften vom 7. Juli 1947 und vom 7. Februar 1949 beschäftigt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zu ihren Erhebungen zu äußern bzw. den Beschwerdeführer darüber vernommen, wann welche Betriebsstättengenehmigung erteilt worden sei, so hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, daß das Öllager von der Genehmigung erfaßt sei. Schließlich scheine in der Begründung des angefochtenen Bescheides ein Satz auf, der darauf hindeute, daß die angefochtene Entscheidung unzulässigerweise durch ein einzelnes Mitglied der belangten Behörde und nicht durch eine Kammer getroffen wurde.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Was zunächst das Beschwerdevorbringen anlangt, der angefochtene Bescheid sei entgegen der Bestimmung des § 51c VStG von einem einzelnen Mitglied erlassen worden, so trifft dies nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu. Demnach wurde der angefochtene Bescheid in der Sitzung der

2. Kammer der belangten Behörde am 18. März 1996 von den im Kopf des Bescheides genannten Mitgliedern dieser Kammer beschlossen.

In Ansehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß für die Errichtung und den Betrieb des in Rede stehenden Öllagers zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen eine Genehmigung erforderlich ist. Er ist vielmehr der Auffassung, das Öllager sei bereits von der mit Bescheid vom 7. Februar 1994 erteilten Betriebsstättengenehmigung umfaßt gewesen; eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch Hinzunahme des Öllagers sei daher niemals erfolgt.

Diese Auffassung erweist sich als unzutreffend.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde AZ. mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 7. Februar 1949 in Erledigung seiner (näher bezeichneten) Ansuchen die Betriebsstättengenehmigung gemäß § 25 GewO 1859 zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Reparaturwerkstätte "in dem von ihm errichteten Neubau" erteilt. Das unbestrittenermaßen nicht in diesem Gebäude, sondern in einem ebenerdigen Luftschutzbunker im Obstgarten situierte Öllager war - nach dem klaren Wortlaut dieses Bescheides - von dieser Genehmigung somit nicht umfaßt. Daran vermag der Hinweis des elektro- und maschinentechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 7. Februar 1949, der Antragsteller habe von der Errichtung des - ursprünglich vorgesehenen - Lagerraumes für brennbare Flüssigkeiten Abstand genommen und er verwende zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten besagten Bunker, nichts zu ändern. Selbst wenn nämlich der Antragsteller sein Projekt in diesem Sinne abgeändert hätte, so spricht der Genehmigungsbescheid vom 7. Februar 1949 dennoch - zu Recht oder zu Unrecht - lediglich über die im Werkstättenneubau gelegene Betriebsanlage, nicht jedoch auch über ein außerhalb dieses Gebäudes errichtetes Öllager ab. Daß dieses Öllager aber Gegenstand eines weiteren gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es kann daher der Auffassung der belangten Behörde, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei in sachverhaltsmäßiger Hinsicht erfüllt, nicht entgegengetreten zu werden.

Soweit der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden geltend macht, ist ihm zunächst zu entgegnen, daß es sich bei einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 - wie er selbst einräumt - um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Es besteht daher die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von ihm aber widerlegt werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 96/04/0183, und die hier zitierte Vorjudikatur). Es war daher nicht Sache der belangten Behörde, den Nachweis eines Verschuldens des Beschwerdeführers zu erbringen. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/04/0053).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes Vorbringen erstattet zu haben. Mit dem erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen fällt er daher unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer jedoch darauf hinzuweisen, daß es ihm als gewerberechtlichem Geschäftsführer oblag, sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren und daß er aus dem Umstand der Nichtbeanstandung des konsenswidrigen Betriebes der (gegenüber dem Genehmigungsbescheid geänderten) Betriebsanlage durch Behördenorgane noch nicht auf die Rechtmäßigkeit dieses Betriebes schließen durfte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 96/04/0183).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchzuführen, die zur Entscheidung erforderlichen Beweise aufzunehmen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung zu geben, zeigt er auch mit diesem Vorbringen keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zwar ist ihm zuzustimmen, daß das Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht dem Gesetz entsprach. Es zieht aber das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht in jedem Fall die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei die Relevanz des in der Nichtdurchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels in der Beschwerde darzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 96/04/0173, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Das unter diesem Gesichtspunkt erstattete Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzulegen, zeigt der Beschwerdeführer doch - wie oben ausgeführt - keinen Umstand auf, der die Tatbestandsmäßigkeit des ihm zur Last gelegten Verhaltens oder sein Verschulden ausschließen könnte. Gleiches gilt für den Vorwurf der unzureichenden Beweiserhebung bzw. der unzureichenden Einbeziehung des Beschwerdeführers in das Verfahren.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040081.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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