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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/06/0053Ra 2019/06/0054Ra 2019/06/0055Ra 2019/06/0056Rechtssatz
Die Richtlinien 2008/50/EG (Luftqualitätsrichtlinie) und 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) richten sich jeweils an die Mitgliedstaaten. Es trifft zwar zu, dass Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Hintergrund der Luftqualitätsrichtlinie ein Antragsrecht bzw. ein subjektivöffentliches Recht auf Erlassung einer Luftreinhalteverordnung zusteht (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096; § 9a Abs. 11 bis 13 Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 73/2018). Daraus lässt sich jedoch kein Recht Einzelner auf Anwendung der Richtlinienbestimmungen in einem Genehmigungsverfahren ableiten. Auch mit der Umgebungslärmrichtlinie werden keine unbedingten und hinreichend bestimmten Rechte Einzelner festgelegt (vgl. VwGH 4.5.2006, 2005/03/0250). Beide Richtlinien sind somit im Verfahren gemäß Stmk VeranstaltungsG 2012 nicht anzuwenden. Die revisionswerbenden Parteien können allein aus dem Umstand der Existenz der Luftqualitätsrichtlinie und der Umgebungslärmrichtlinie auch im Weg über die Aarhus-Konvention keine Parteistellung im Verfahren gemäß Stmk VeranstaltungsG 2012 ableiten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060052.L02Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020