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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §14 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019, Ra 2019/02/0096-2, gerichtete, mit 11. Juni 2019 datierte Eingabe der Einschreiterin H in W, iA Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019 wurde der Antrag der Einschreiterin vom 14. Mai 2019 auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Mai 2019, VGW-031/060/6002/2018-10, abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, in welcher die Einschreiterin um „Korrektur des o.a. Beschlusses und Gewährung der VFH“ ersucht. Der Eingabe lässt sich - hinreichend erkennbar - entnehmen, dass gegen den Beschluss vom 21. Mai 2019 Einwendungen erhoben werden sollen und die Einschreiterin diesen Beschluss anfechten möchte. Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Versagung der Verfahrenshilfe vom 21. Mai 2019 zu deuten.
3 Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.
4 Das mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 9.1.2019, Ra 2018/06/0176, 0177, mwN).
5 Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.
Wien, am 24. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020096.L02Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022