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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der VwGH hegt - in Übereinstimmung mit dem VfGH (vgl. VfGH 12.6.2019, E 3774/2018-11) - keine Bedenken an der Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 1 (iVm § 3 Abs. 2 ) NÖ WeinbauG 2002: Mit der genannten Regelung hat der NÖ Landesgesetzgeber von der in Art. 63 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Ermächtigung zur flächenmäßigen Beschränkung der Genehmigung von Neuanpflanzungen Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 55 und 57 dieser Verordnung bestehen gegen das in § 4 Abs. 1 NÖ WeinbauG 2002 grundgelegte Regelungssystem, wonach die Genehmigung der Auspflanzung von Weingärten auf die im WeinG 2009 definierten Weinbaugebiete beschränkt ist, keine Bedenken, zumal die Bestimmung zweifelsfrei der Erreichung des Ziels einer geordneten Zunahme von Rebpflanzungen unter objektiven und nicht diskriminierenden Bedingungen dient.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100124.L01Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020