Index
L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der sich grundsätzlich an alle Miteigentümer eines der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 WasserversorgungsG OÖ 2015 unterliegenden Objektes zu richten hat, muss nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden und kann rechtmäßig (auch) an einzelne Miteigentümer ergehen. Es besteht lediglich ein Vollstreckungshindernis, solange der Bescheid nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/06/0154; 28.5.1991, 87/07/0136; 26.2.1991, 90/07/0147).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070093.L05Im RIS seit
21.04.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021