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L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach den Materialien zum WasserversorgungsG OÖ 2015 ist der Anschlusszwang nach § 5 legcit. im öffentlichen Interesse erforderlich, weil an die Stelle einer Unzahl kleiner, nicht geschützter oder nicht zu schützender, unkontrollierbarer und nicht einwandfreier Wasserversorgungsanlagen große gemeinsame Wasserversorgungsanlagen treten sollen, die infolge entsprechender Schutzmaßnahmen und sanitärer Überwachung die Gewähr dafür bieten, dass die Bevölkerung mit dem erforderlichen einwandfreien Trink- und Nutzwasser versorgt wird. Zu diesem Zweck sollen säumige Anschlusspflichtige mit einem nach § 5 Abs. 5 legcit. zu erlassenden Leistungsbescheid zur Herstellung eines Anschlusses gezwungen werden können. Ein vorheriges Feststellungsverfahren bzw. die Erlassung eines Feststellungsbescheids über die Anschlusspflicht ist hingegen nicht vorgesehen (vgl. AB 1372/2015 BlgLT 27. GP 8 und 11).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070093.L06Im RIS seit
21.04.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021