RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/07/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0341 B 16. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Lediglich im Falle eines unschlüssigen Gutachtens ist vom VwG ein anderer Sachverständiger heranzuziehen. Will der Revisionswerber aber in dem Fall, dass sich das VwG auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Amtssachverständigengutachten stützt noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, liegt es an ihm, selbst ein Gutachten zu beschaffen und dieses dem VwG vorzulegen (vgl. VwGH 12.3.1991, 87/07/0054; VwGH 2.7.2009, 2008/12/0167).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070093.L03

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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