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L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
AVG §46Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0154 E 24. Juli 2014 RS 3Stammrechtssatz
Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt. Das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM hindert nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (E 26. Juni 2013, 2012/05/0187).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070093.L02Im RIS seit
21.04.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021