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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
ABGB §1460Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0086 E 20. März 2014 RS 3Stammrechtssatz
Fand ein Regulierungsverfahren statt und wurde ein Regulierungsplan (Generalakt) erlassen, mit dem die Übertragung von Eigentum nicht ausdrücklich verfügt wurde - wurde dessen ungeachtet eine solche Übertragung aber im Grundbuch unter Bezugnahme auf diesen Generalakt durch die Behörde veranlasst und durchgeführt, so erwarb spätestens durch den für die Ersitzung notwendigen Zeitablauf die Agrargemeinschaft das Eigentum an diesen Flächen. Hier ist auf den Grundgedanken der E des VfGH VfSlg 18446/2008 und VfSlg 19262/2010 abzustellen. In allen Fällen, in denen Gemeindegut vorliegt, eine Regulierung durchgeführt wurde und das Ergebnis der Regulierung darin besteht, dass das Eigentum an den Grundstücken auf die Agrargemeinschaft übertragen wurde, soll die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden und wurde auch nicht verändert. Das Hauptaugenmerk der Entscheidung des VfGH liegt auf dem Ergebnis des Regulierungsverfahrens, das letztlich in der Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft besteht. Dadurch geht die Eigenschaft als Gemeindegut nicht unter. Vor dem Hintergrund der Überlegungen des VfGH ist daher auch in der dargestellten Fallkonstellation davon auszugehen, dass atypisches Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 Tir FlVfLG 1996 vorliegt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070443.L05Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020