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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
AgrVG §1Rechtssatz
Die örtliche Zuständigkeit der Agrarbehörden für Angelegenheiten, die die Willensbildung von Organen einer Agrargemeinschaft und damit auch deren Beschlussfassungen betreffen, richtet sich - mangels ausdrücklicher Regelung im Materiengesetz - in Anwendung des § 1 AgrVG iVm § 3 Z 2 AVG nach dem Sitz der Agrargemeinschaft ohne territoriale Einschränkung auf jenen Teil des Agrargemeinschaftsgebietes, das im Sprengel der Behörde liegt (vgl. VwGH 19.4.2018, Ro 2017/07/0017). Davon ausgehend ist die Zuständigkeit inländischer Behörden zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu Agrargemeinschaften, die sich gegen Beschlüsse derer Organe richten, jedenfalls bei Vorliegen eines Sitzes im Inland anzunehmen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebieteörtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070443.L01Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020