RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2018/07/0443

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §1
AVG §1
AVG §3 Z2
FlVfGG §36 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die örtliche Zuständigkeit der Agrarbehörden für Angelegenheiten, die die Willensbildung von Organen einer Agrargemeinschaft und damit auch deren Beschlussfassungen betreffen, richtet sich - mangels ausdrücklicher Regelung im Materiengesetz - in Anwendung des § 1 AgrVG iVm § 3 Z 2 AVG nach dem Sitz der Agrargemeinschaft ohne territoriale Einschränkung auf jenen Teil des Agrargemeinschaftsgebietes, das im Sprengel der Behörde liegt (vgl. VwGH 19.4.2018, Ro 2017/07/0017). Davon ausgehend ist die Zuständigkeit inländischer Behörden zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu Agrargemeinschaften, die sich gegen Beschlüsse derer Organe richten, jedenfalls bei Vorliegen eines Sitzes im Inland anzunehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebieteörtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070443.L01

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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