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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0325 E 31. März 2005 RS 3Stammrechtssatz
Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsgebot (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Seite 551). Eine Auflage ist wie die Beisetzung jeder anderen Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0072).
Schlagworte
Auflagen BauRallg7Inhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019050002.J04Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020