RS Vwgh 2020/1/29 Ro 2019/05/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauRallg
B-VG Art18 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0325 E 31. März 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsgebot (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Seite 551). Eine Auflage ist wie die Beisetzung jeder anderen Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0072).

Schlagworte

Auflagen BauRallg7Inhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019050002.J04

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten