RS Vwgh 2020/1/29 Ro 2019/05/0002

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Das Wesen einer Auflage - dabei handelt es sich um eine Nebenbestimmung eines Bescheides, die eine Willensäußerung der Behörde darstellt und dem Hauptinhalt des Bescheidspruches beigefügt wird (vgl. etwa VwGH 21.5.2007, 2006/05/0256) - besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden Bescheid auch konkrete belastende Gebote oder Verbote verbunden werden. Durch eine Auflage wird der Träger des im Bescheid eingeräumten Rechtes für den Fall dessen Inanspruchnahme zu einem bestimmten Verhalten, also zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, verpflichtet (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019050002.J08

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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