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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/05/0137 E 23. Jänner 1996 RS 3Stammrechtssatz
Die in § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene
Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, daß ein kausaler
Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des
Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand
und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten
verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts
erforderlich waren (Hinweis E 29.7.1992, 91/12/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019050001.J02Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020