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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §13a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. med. univ. G in P, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, Albrechtgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 24. Juli 1996, Zl. 185.648/8-I/C/10C/96, betreffend Übergenuß, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist als Arzt an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde in Wien tätig.
Durch ein Versehen der Quästur der Universität Wien wurden dem Beschwerdeführer die von ihm in den Monaten Oktober, November und Dezember 1994 geleisteten Bereitschaftsdienste durch Überstundenentschädigungen statt richtigerweise durch Bereitschaftsdienstentschädigungen abgegolten.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. August 1995 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt informiert und zur Stellungnahme aufgefordert:
Im März 1995 habe die Quästur der Universität Wien festgestellt, daß die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge für Bereitschaftsentschädigung fälschlicherweise unter dem "Schlüssel" der Überstundenentschädigung verrechnet worden seien und deshalb an den Beschwerdeführer unrichtige Beträge zur Auszahlung gelangt seien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Schreiben an die Personalabteilung der Universitätsdirektion Wien vom 24. März 1995 zugegeben, daß ihm die in den vorangegangenen Wochen aufgetretenen Gehaltsdifferenzen aufgefallen wären. Mitte März 1995 sei mit ihm seitens der Personalabteilung ein persönliches Gespräch über diese Tatsache geführt worden, in dem ihm auch Rückzahlungsvorschläge dargelegt worden seien. Nach Feststellung der unkorrekten Anweisung seien jedenfalls die "Zahlungs- und Verrechnungsaufträge umgehend auf Rate Null" gesetzt worden.
Mit Schreiben vom 24. März 1995 habe der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Erledigung des Vorfalles ersucht. Von der Personalabteilung der Universität Wien sei er mit Schreiben vom 17. Mai 1995 von dem Übergenuß in der Höhe von S 439.829,40 (netto vor Lohnsteuerabzug) verständigt worden, der auf Grund der unkorrekten Abrechnung der Bereitschaftsdienste durch die Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde entstanden sei. Von der Möglichkeit der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer vorerst keinen Gebrauch gemacht.
Mit 14. November 1995 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem wurde seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 12. Dezember 1995 entsprochen. Der Beschwerdeführer führte zum Ergebnis der Beweisaufnahme dann im wesentlichen folgendes aus:
Er bestreite den ihm entstandenen Übergenuß dem Grunde und der Höhe nach, weil aus seinem Schreiben an die Universitätsdirektion vom 24. März 1995 nicht geschlossen werden könne, daß auf Grund der Tatsache, daß ihm Gehaltsdifferenzen aufgefallen wären, ihm die Überbezüge hätten auffallen müssen. Seiner Meinung nach hätten sich Überweisungsbeträge lediglich in der Gesamthöhe von S 276.678,80 (netto) ergeben. Im übrigen hätte er diese überwiesenen Beträge gutgläubig verbraucht bzw. stünde die Höhe des Rückforderungsbetrages in Wirklichkeit nicht fest, weil die tatsächlich gebührenden Bezüge für Bereitschaftsdienste nicht angerechnet worden seien und auf Grund der Progression im Auszahlungszeitraum nur eine geringere Lohnsteuerrückbelastung zu erwarten wäre. Ein Fehler der auszahlenden Behörde dürfe nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu Lasten des Beamten gehen.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1996 gab der Beschwerdeführer bekannt, daß ihm bisher die für Oktober, November und Dezember 1994 tatsächlich zustehenden Bereitschaftsgebühren weder schriftlich bekanntgegeben noch angewiesen worden seien. Eine Berechnung der Höhe des Übergenusses sei daher nicht möglich.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin die Höhe der ihm für diesen Zeitraum zustehenden Bereitschaftsgebühr nach Monaten gegliedert mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Diese Aufstellung bezeichnete der Beschwerdeführer mit Äußerung vom 5. März 1996 für nicht überprüfbar, weil daraus nicht ersichtlich sei, ob und welche Abzüge hievon gemacht würden und woraus sich diese zusammensetzten.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:
"Sie sind verpflichtet, den Betrag von S 405.256,--, der Ihnen durch die irrtümlicherweise erfolgte Anweisung von Überstundenentschädigungen (anstatt Bereitschaftsentschädigungen) für die Monate 94/10, 94/11 und 94/12 an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde in Wien als Übergenuß erwachsen ist, dem Bund zu ersetzen.
Rechtsgrundlage: § 13a Abs. 1, 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeitigen Fassung."
In der Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt, es stehe fest, daß die Anweisungen von Überstundenentschädigungen an den Beschwerdeführer für die Monate Oktober, November und Dezember 1994 Leistungen dargestellt hätten, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel, das heiße keine gesetzliche Grundlage, vorhanden gewesen sei. Diese zu Unrecht empfangenen Leistungen stellten Übergenüsse dar. Der vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangene Betrag setze sich der Höhe nach wie folgt zusammen:
94/10 S 178.421,90
94/11 S 162.567,50
94/12 S 97.839,90
S 439.829,40
Es folgt dann eine detaillierte Aufgliederung der dem
Beschwerdeführer als Bereitschaftsdienstentschädigungen
tatsächlich zustehenden Beträge, die schließlich für den
genannten Zeitraum in Summe S 34.573,40 ergäben, die von dem zu
Unrecht empfangenen Gesamtbetrag in Abzug zu bringen seien,
sodaß sich ein Nettoübergenuß vor Lohnsteuerberichtigung in der
Höhe von S 405.256,-- ergebe. Dieser Betrag sei vom
Beschwerdeführer als zu Unrecht empfangene Leistung
zurückzuerstatten. In der weiteren Begründung des angefochtenen
Bescheides setzt sich die belangte Behörde mit der Frage der
Berücksichtigung der geleisteten Lohnsteuer bei der Berechnung
des Übergenusses eingehend auseinander und gelangt unter Angabe
der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu
dieser Frage zu der Feststellung, daß die Rückforderung auch
die Lohnsteuer miteinschließe, welche auf den Übergenuß
entfalle. Die Lohnsteuer mindere nicht die Höhe der zu Unrecht
empfangenen Leistung, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der
Arbeitgeber an die Abgabebehörde vorzunehmen habe, für Rechnung
des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolge.
Dann führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen sei schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte zweifeln müssen. Der Irrtum bei der Auszahlung der Überstundenentschädigungen anstatt der dem Beschwerdeführer richtigerweise gebührenden Bereitschaftsentschädigungen sei für ihn jedenfalls zu erkennen gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte in seinem Schreiben vom 24. März 1995 zwar Zweifel an aufgetretenen Gehaltsdifferenzen geäußert, nicht jedoch seien ihm die Überbezüge in der Zeit von Oktober bis Dezember 1994 im Ausmaß von über S 400.000,-- aufgefallen, sei nicht haltbar. Es stehe vielmehr fest, daß schon die absolute Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages von über S 400.000,-- und die Relation dieses Betrages zu jener Bereitschaftsdienstentschädigung, auf die der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum Anspruch gehabt habe, gegen seine Gutgläubigkeit spreche. Mit seiner Erklärung, daß ihm Gehaltsdifferenzen in der entscheidungsrelevanten Zeit aufgefallen seien, werde dies nur noch erhärtet. Hiezu komme noch, daß dem Beschwerdeführer der zu Unrecht bezogene Betrag nicht etwa in verhältnismäßig kleinen, auf einen längeren Zeitraum verteilten Teilbeträgen, sondern innerhalb von drei Monaten zugeflossen sei. Schon bei einer überschlägigen Prüfung dieser für einen Beamten gewiß nicht alltäglichen Zahlungen, sohin bei Anwendung eines bloß durchschnittlichen Grades an Aufmerksamkeit, hätten dem Beschwerdeführer zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der an ihn erbrachten Gesamtleistung kommen müssen. Daß dem Beschwerdeführer bei der Auszahlung der nicht gebührenden Beträge nicht habe auffallen können, daß es sich nicht um die von ihm eingewendete Dienstjubiläumszuwendung in der Höhe von lediglich S 56.241,50 handle, werde allein schon dadurch entkräftet, daß er wohl kaum auf Schwierigkeiten gestoßen wäre, die Bedeutung der Kurzbezeichnungen auf seinem Bezugszettel zu erfragen. Als langjähriger wissenschaftlicher Mitarbeiter im Universitätsbetrieb hätte er es aber auch bereits gewohnt sein sollen, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Beträge auf seinem Bezugszettel zu kontrollieren. So hätte ihm auf jeden Fall auffallen müssen, daß innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten über S 400.000,-- als Mehrbetrag auf seinem Gehaltskonto angewiesen worden seien.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte die ihm nicht gebührenden Zahlungen von über S 400.000,-- zudem gutgläubig verbraucht, werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Zeitpunkt des Verbrauches für die Prüfung des guten Glaubens völlig unbedeutend sei. Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13 a Abs. 1 GG 1956 seien das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung und das Fehlen des guten Glaubens im Zeitpunkt des Empfanges der Leistung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde ergänzend dazu zur Vorlage der dem Beschwerdeführer zugekommenen Bezugszettel aufgefordert. Dem kam die belangte Behörde nach.
Da der Beschwerdeführer in seiner Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde ausgeführt hatte, er habe keine Aufschlüsselung der für ihn unverständlichen Beilagen zu den Bankauszügen erhalten, wurden ihm Kopien dieser Bezugszettel mit konkreten Fragen und dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
In dieser Stellungnahme anerkannte der Beschwerdeführer, daß es sich bei den von ihm angesprochenen "unverständlichen Beilagen" um diese Bezugszettel gehandelt habe, die ihm aber in keiner anderen Form als über die Bank zur Kenntnis gebracht worden seien. Teilweise seien diese Bezugszettel bei seiner kontoführenden Bank - auch wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes seinerseits - liegen geblieben. Erst nach Information über den Übergenuß habe der Beschwerdeführer schließlich am 23. März 1995 die restlichen Auszüge angefordert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß der Übergenuß durch - offensichtlich aus Unkenntnis der verantwortlichen Bediensteten erfolgte - unzulässige Veränderungen an den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen im Rahmen der automatisierten Bundesbesoldung entstanden ist. Für die Anweisung von Bereitschaftsentschädigungen wurden Zahlungs- und Verrechnungsaufträge verwendet, die nach den auf ihnen vermerkten Bezugscodes anstelle der Bereitschaftsentschädigung zur Berechnung und Zahlbarstellung von mehr als zehnmal so hohen Überstundenvergütungen führten. Den Akten des Verwaltungsverfahrens ist zu entnehmen, daß von diesem "Irrtum" eine ganze Reihe von Bediensteten "betroffen" war. Der Rechtsweg wurde nur vom Beschwerdeführer beschritten.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den bekämpften Bescheid in seinem Recht verletzt, "daß nur solche Beträge zurückgefordert werden können, die er nicht gutgläubig verbraucht hat und in seinem Recht verletzt, daß erst nach Feststellung der ungerechtfertigten Höhe der Auszahlung eine Rückforderung erfolgen kann. Weiters wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß nur allenfalls die ihm tatsächlich zugeflossenen Nettobeträge, nicht die Bruttobeträge inklusive Lohnsteuer und Pension zurückgefordert werden können. Weiters wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß nur gleichartige Gehaltsbestandteile miteinander kompensiert werden können und nicht Beträge inklusive Pensionsbeitrag mit Beträgen, welche keinen Pensionsbeitrag enthalten".
Als Rechtswidrigkeit "dem Grunde nach" bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der belangten Behörde könne nicht gefolgt werden, wenn sie meine, dem Beschwerdeführer hätte auf Grund des hohen Gesamtbetrages auffallen müssen, daß alle Zahlungen zu Unrecht erfolgt seien. Dies könne für den Gesamtbetrag stimmen, wäre aber nicht zutreffend, wenn man bedenke, daß sich der Gesamtbetrag von netto S 276.678,80 aus acht Teilzahlungen, die im Zeitraum zwischen dem 16. Dezember 1994 und dem 11. April 1995 angefallen seien, zusammengesetzt habe. Der erste Nettoüberweisungsbetrag habe als "Anweisung Überstunden 10/94" S 10.975,10 betragen und sei - auch im Hinblick auf eine Neuregelung bei den Mehrdienstleistungen - dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen. Die zweite Überweisung von S 79.007,70 sei von ihm als die von ihm erwartete Jubiläumszuwendung angesehen und ebenfalls gutgläubig verbraucht worden. Die dritte Anweisung für "11/94" habe den Vermerk "Nachtrag 12/94 bis 2/95" getragen und sei im Hinblick auf den Betrag von S 11.270,10 ebenfalls unbedenklich gewesen. Hinsichtlich dieser Zahlungen werde daher eingewandt, daß der Beschwerdeführer diese Beträge gutgläubig verbraucht habe. Weiters meint der Beschwerdeführer, es sei nur eine Rückforderung der Nettobeträge zulässig und bezweifelt die betragsmäßige Nachvollziehbarkeit.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach § 13 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Empfang in gutem Glauben nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Gutgläubigkeit ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, daß im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernstlich zweifelte oder zweifeln mußte (vgl. beispielsweise Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Slg. N. F. Nr. 12.904/A, vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0062, oder jüngst vom 25. Februar 1998, Zl. 95/12/0343).
Im Beschwerdefall steht sachverhaltsmäßig fest, daß für die von der Behörde an den Beschwerdeführer im Wege seines Gehaltskontos geleisteten Zahlungen Bezugszettel ausgestellt und für ihn bei der kontoführenden Bank zur Verfügung gestanden sind. Auf diesen Bezugszetteln sind in abgekürzter Form die Dienstleistungen, für die die Zahlungen erbracht wurden, also der von der Behörde angenommene Zahlungszweck, der Zeitraum sowie die jeweils zugrunde gelegten Mehrstunden angegeben. Dem den Bediensteten zur Verfügung stehenden "Merkblatt für die Bezugsempfänger" ist zu entnehmen, daß die auf diesen Bezugszetteln als Bezeichnung der anspruchsbegründenden Dienstleistungen verwendeten Abkürzungen Folgendes bedeuten:
MWT = Überstundenvergütung Werktag außerhalb der
Nachtzeit
MWN = Überstundenvergütung Werktag während der Nachtzeit
MSF 1 = Überstundenvergütung für Sonn-/Feiertagsstunden
bis zur 8. Stunde
MSF 9 = Überstundenvergütung für Sonn-/Feiertagsstunden
ab der 9. Stunde
Auch wenn dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, daß die Auseinandersetzung mit den am Bezugszettel verwendeten Kurzbezeichnungen eines gewissen Aufwandes des Bediensteten bedarf und diese Bezugszettel bei den heute gegebenen technischen Möglichkeiten wohl für die betroffenen Bediensteten leichter lesbar gestaltet sein könnten, hat der Verwaltungsgerichtshof bei dem gegebenen Sachverhalt keinen Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit nicht als gutgläubig bezeichnet werden kann. Maßgebend ist nämlich nicht die allenfalls auf Grund einer gewissen Sorglosigkeit bestehende subjektive Gutgläubigkeit des Empfängers (- dagegen spricht aber auch die ursprüngliche Aussage des Beschwerdeführers, er habe ohnehin Bedenken gehabt -), sondern ob - objektiv beurteilt - die Nachvollziehbarkeit der fälschlich erfolgten Anweisung bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt in einem solchen Maß gegeben gewesen ist, daß der Beschwerdeführer zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der an ihn ausgezahlten Beträge hätte haben müssen. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die Höhe der angewiesenen Beträge nicht rückblickend insgesamt als Argument für die objektive Erkennbarkeit genommen werden darf und zumindest der ihm erstangewiesene Betrag von brutto S 17.450,30 allein auf Grund seiner Höhe (netto S 10.975,10) nicht besonders auffällig hätte sein müssen. Diese Frage kann aber im Beschwerdefall zurückgestellt werden, weil dem Beschwerdeführer die Tatsache, daß ihm anstelle von Bereitschaftsentschädigungen (mit der Kurzbezeichnung am Bezugszettel BWT, BWN, BSF 1, BSF 9) Überstundenentschädigungen mit den vorher näher erläuterten Kurzbezeichnungen angewiesen worden sind, bei durchschnittlicher Sorgfalt hätte auffallen müssen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer die für ihn zur Verfügung stehenden Bezugszettel angeblich teilweise erst später behoben hat, ändert nichts an dieser Betrachtung. Dafür, daß der Beschwerdeführer in dem durch die Kurzbezeichnung am Bezugszettel sachlich abgesteckten Rahmen Leistungen zu erwarten gehabt hätte (beispielsweise eine Nachzahlung an Überstundenvergütung), gibt es keine Anzeichen.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, es komme auf den gutgläubigen Verbrauch an; § 13 a Abs. 1 GG 1956 stellt allein darauf ab, ob die Leistungen im guten Glauben empfangen worden sind.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurden die vom Übergenuß in Abzug gebrachten Pensionsbeiträge ohnehin berücksichtigt; eine Verpflichtung, nur gleichartige Gehaltsbestandteile miteinander zu kompensieren, ist dem Gehaltsgesetz nicht zu entnehmen. Zur Auffassung des Beschwerdeführers, er habe nur den Nettoübergenuß rückzuerstatten und es dürften die Bruttoübergenüsse nicht um die Lohnsteuer gekürzt werden, ist der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich hinzuweisen (vgl. beispielsweise Erkenntnisse vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0220, oder vom 19. Jänner 1994, Zl. 90/12/0095, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Letztlich verbleibt noch der Einwand der mangelnden Nachvollziehbarkeit der von der Behörde als Übergenuß rückgeforderten Beträge. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß er in der im Zusammenhang mit seinem Wiedereinsetzungsantrag abgegebenen Äußerung, ausgehend vom Schreiben der belangten Behörde vom 18. August 1995, sowohl die im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Übergenuß-Bruttobeträge als auch die Nettoübergenüsse vor Lohnsteuerberichtigung (S 439.829,40) unwidersprochen zur Kenntnis genommen hat und nur die Einbehaltung der Lohnsteuer sowie die Gegenrechnung der ihm zustehenden Bereitschaftsentschädigung verlangte. Letzteres ist mit dem angefochtenen Bescheid ohnehin erfolgt, ersterem Begehren hat die belangte Behörde zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen.
Bei dieser Verfahrenslage kann der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr die Frage der Nachvollziehbarkeit der seinerzeit von ihm unbeeinsprucht zur Kenntnis genommenen Höhe der Übergenüsse neuerlich und dazu noch ohne irgendeine nähere Begründung in Frage stellen (vgl. insbesondere das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot, siehe die diesbezügliche Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3).
Was die Höhe der dem Beschwerdeführer tatsächlich zustehenden Bereitschaftsentschädigung betrifft, ist mit dem angefochtenen Bescheid darüber jedenfalls nicht abgesprochen worden. Ungeachtet der erfolgten Kompensation hat daher der Beschwerdeführer die rechtliche Möglichkeit, allfällige Bedenken gegen die in der Bescheidbegründung genannte Höhe der Bereitschaftsentschädigung in einem besoldungsrechtlichen Verfahren bei der Behörde anhängig zu machen.
Die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120288.X00Im RIS seit
20.11.2000