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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/20/0037 B 10. September 2015 RS 1Stammrechtssatz
Wird vom Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, kommt der Frage, ob dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (Hinweis B vom 25. Juni 2014, Ro 2014/05/0034, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100008.L02Im RIS seit
09.03.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020