TE Vwgh Beschluss 2020/2/10 Ra 2020/01/0024

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Veröffentlicht am 10.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §53 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2020, Zl. W105 2149885- 2/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: N R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - soweit vorliegend relevant - das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. November 2019 auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot gegen den Mitbeteiligten, einen afghanischen Staatsangehörigen, mit näherer Begründung auf ein Jahr herabgesetzt (Spruchpunkt A II.) und ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

2 Gegen Spruchpunkt A II. richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots (vgl. etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259, mwN).

7 Die Amtsrevision rügt, das BVwG habe sich nicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125) befasst und dabei übersehen, dass sich das BFA neben dem Tatbestand der Mittellosigkeit nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auch maßgeblich auf Art. 11 der Rückführungs-Richtlinie (Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet) gestützt habe. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass das BVwG auch diesen Umstand in seine Interessenabwägung miteinbezog. Der Amtsrevision gelingt es somit nicht, aufzuzeigen, dass dem BVwG im Rahmen seiner einzelfallbezogenen Interessenabwägung eine krasse Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010024.L00

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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