TE Vwgh Beschluss 2020/2/10 Ra 2020/01/0021

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Veröffentlicht am 10.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des G N in I, vertreten durch MMag.a Marion Battisti, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen das am 19. August 2019 verkündete und am 28. November 2019 ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W122 2203981-1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 10. Dezember 2015 vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision wendet sich zunächst in Bezug auf das vom BVwG als nicht glaubhaft erachtete Fluchtvorbringen des Revisionswerbers und die Feststellung der mangelnden Gefahr einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung des Revisionswerbers in Afghanistan im Fall seiner Rückkehr gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach der ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 14.1.2020, Ra 2019/01/0495, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung des BVwG wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht dargelegt.

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0479, mwN).

8 Der Revision ist zuzugestehen, dass das BVwG die Rechtslage verkannte, indem es im Rahmen der Interessenabwägung auf das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach seine ehemalige Freundin in Österreich ein Kind von ihm erwarte, nicht näher Bedacht nahm. Es gelingt ihr jedoch nicht aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung - selbst unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der ehemaligen Freundin des Revisionswerbers, mit der ein gemeinsamer Haushalt weder bestand noch geplant ist - unvertretbar gewesen wäre (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/14/0232, mwN). Auch darüber hinaus zeigt die Revision nicht auf, dass das BVwG die Interessenabwägung in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte.

9 Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative die mangelnde inhaltliche Auseinandersetzung des BVwG mit den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 moniert, gelingt es ihr nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen enthalten die angesprochenen UNHCR-Richtlinien keine expliziten Aussagen zu der vom BVwG angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif. Soweit die Revision darüber hinaus in diesem Zusammenhang Begründungsmängel geltend macht, ist ihr entgegen zu halten, dass es nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0326, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010021.L00

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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