Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.12.2019Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (vgl VwGH 96/02/0299).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; individueller Akt; Befolgungsanspruch; Verordnung; Flächenwidmungsplan; Bebauungsplan;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.8.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020