RS Lvwg 2019/12/30 LVwG-M-8/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.12.2019

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (vgl VwGH 96/02/0299).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; individueller Akt; Befolgungsanspruch; Verordnung; Flächenwidmungsplan; Bebauungsplan;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.8.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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