RS Lvwg 2019/12/30 LVwG-M-8/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.12.2019

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass den Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, dh unverzüglich, ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl VfSlg 10.662/1985).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; individueller Akt; Befolgungsanspruch; Verordnung; Flächenwidmungsplan; Bebauungsplan;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.8.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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