Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.12.2019Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass den Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, dh unverzüglich, ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl VfSlg 10.662/1985).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; individueller Akt; Befolgungsanspruch; Verordnung; Flächenwidmungsplan; Bebauungsplan;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.8.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020