Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.01.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 GewO vor, ist die bestehende Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. In einem ist somit eine Prognoseentscheidung zu treffen, basierend auf den Kriterien „Eigenart der strafbaren Handlung“ sowie „Persönlichkeit des Verurteilten“.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.996.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020