TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/31 LVwG-S-2624/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §5 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG anstatt „§ 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO“ vielmehr „§ 5 Abs. 1 StVO 1960“ lautet.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 394,-- Euro zu leisten.

3.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.561,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Feststellungen:

1.1.  Der am *** geborene Beschwerdeführer lenkte am 20. April 2019 gegen 04:00 Uhr das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug – einen Ford Focus – mit dem behördlichen Kennzeichen *** beim Reversieren auf Höhe ***, Gemeindegebiet ***, gegen den Gartenzaun (Holzzaun mit gemauertem Fundament und gemauerten Stehern) der C. Der Beschwerdeführer lenkte das Kraftfahrzeug dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt seines Blutes (jedenfalls) 1,7 Promille betrug.

Ein gemauerter Zaunsteher brach dadurch in der Mitte auseinander und fiel um; der Holzzaun war teilweise gebrochen und verschoben. Das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers wurde an der hinteren Stoßstange stark beschädigt, die Heckscheibe war zur Gänze zerborsten.

Nach kurzer Begutachtung des an seinem Kraftfahrzeug und am Gartenzaun entstandenen Schadens lenkte der Beschwerdeführer sodann sein Kraftfahrzeug in die nahegelegene Tiefgarage des von ihm bewohnten Wohnhauses mit der Adresse ***, ***, wo er das Kraftfahrzeug abstellte, sich in seine Wohnung begab und zum Schlafen hinlegte.

Ein Identitätsaustausch zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer erfolgte nicht; eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.

1.2.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:            20.04.2019, 04:00 Uhr

Ort:             Gemeindegebiet ***, ***

Fahrzeug:  ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Laut Rückrechnung des Amtsarztes betrug der Blutalkoholspiegel zum Tatzeitpunkt zumindest 1,7 Promille.

2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

3. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

zu 2. § 4 Abs. 1 lit. c StVO

zu 3. § 4 Abs. 5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

 

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu  1.600,00

 

480 Stunden

§ 99 Abs.1 lit. a StVO

zu  220,00

 

98 Stunden

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO

zu  150,00

 

72 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO

 

 

 

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

                 197,00

                                                           Gesamtbetrag:

                 2.167,00“

Die Behörde ging von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.700,- Euro, Sorgepflichten für ein Kind sowie keinen Verbindlichkeiten und keinem Vermögen aus.

1.3.  Der Beschwerdeführer verdient zwischen 1.700,- Euro und 1.800,- Euro netto monatlich, bei keinem Vermögen und keinen Verbindlichkeiten. Darüber hinaus ist er für ein Kind sorgepflichtig.

Gegen den Beschwerdeführer lagen im Tatzeitpunkt zwei rechtskräftige, bis dato nicht getilgte, allerdings nicht einschlägige Bestrafungen wegen Übertretungen der StVO 1960 vor.

2.   Beweiswürdigung:

2.1.  Die Feststellungen gründen auf den mündlichen Verhandlungen vom 16. und 23. Jänner 2020, in welchen Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** und den (das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung betreffenden) Verwaltungsakt zur Zl. ***, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsgerichtsakten zu den Zlen. LVwG-S-2624/001-2019 und LVwG-AV-1064/001-2019 sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeuginnen D und E.

2.2.  Soweit im Folgenden keine gesonderten Ausführungen erfolgen, ergeben sich die Feststellungen aus der insofern unbestrittenen Aktenlage, hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf seinen – seitens der belangten Behörde unwidersprochenen – Angaben in der mündlichen Verhandlung.

2.3.  Der Beschwerdeführer bestritt das gesamte Verfahren hinweg nicht, dass er mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat, indem er beim Reversieren mit seinem Kraftfahrzeug gegen den Gartenzaun der C gefahren ist und diesen beschädigt hat. Er behauptete zwar zunächst, den Schaden am Gartenzaun nicht bemerkt zu haben, räumte schlussendlich aber doch ein, dass er sich „damals schon gedacht [habe], dass möglicherweise ein Schaden am Gartenzaun entstanden [sei], aber eben auf Grund der Dunkelheit [er sich] nicht sicher gewesen [sei]“ (vgl. Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 2020, S. 4). Die massiven Beschädigungen des Gartenzauns können aufgrund der im Akt inneliegenden Lichtbilder (siehe Aktenseite 15ff des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes) nachvollzogen werden und ist für das erkennende Gericht nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer – wie anfangs wiederholt behauptet – diesen Schaden nicht bemerkt haben soll, zumal die Heckscheibe des Kraftfahrzeuges aufgrund des Zusammenstoßes gänzlich zerborsten ist, was der Beschwerdeführer auch wahrgenommen hat (vgl. Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 2020, S. 4). Zudem ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine derartige Beschädigung des Gartenzauns mit einer erheblichen und damit auffallenden Lärmerregung verbunden ist. Folglich hegt das Gericht keinen Zweifel, dass dem Beschwerdeführer die Beschädigung des Gartenzauns aufgrund des Zusammenstoßes bewusst war bzw. (zumindest) bewusst sein musste, wenngleich er allenfalls aufgrund der Dunkelheit das gesamte Ausmaß des verursachten Schadens nicht erkennen konnte.

2.4.  Der Beschwerdeführer bestritt nicht, es unterlassen zu haben, unmittelbar nach dem Zusammenstoß seines Kraftfahrzeuges mit dem Gartenzaun die Geschädigte bzw. die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen bzw. seinen Namen und Anschrift der Geschädigten nachzuweisen. Auch das Verlassen der Unfallstelle bestritt der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens. Er begründete dieses Verhalten damit, dass für ihn das „Ganze einfach ein ‚Versicherungsfall‘ [gewesen sei]“ und er deshalb nach Begutachtung des Schadens die Unfallstelle in Richtung Tiefgarage verlassen habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 2020, S. 4f).

2.5.  Explizit bestritten wurde seitens des Beschwerdeführers, dass er sich zum Zeitpunkt des Lenkens und des Verursachens des Verkehrsunfalles in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe bzw. dass die Alkoholisierung das Ausmaß von 1,7 Promille betragen habe. Bestritten wurde auch der Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit dem Gartenzaun am 20. April 2019 um 04:00 Uhr. Zu den diesbezüglichen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen:

2.5.1.  Am 20. April 2019 um 10:17 Uhr untersuchten die einschreitenden Polizeibeamten der PI *** mittels zu diesem Zeitpunkt geeichtem und funktionsfähigem (siehe den Eichschein und die Service-Berichte betreffend das verwendete Gerät Beilagen ./1 und ./2 zur Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 2020) Alkomaten, Dräger Alkomat 7110 MKIII, Geräte Nr. ***, die Atemluft des Beschwerdeführers. Die Messung des Atemluftalkohols des Beschwerdeführers ergab 0,66 mg/l (siehe das Messprotokoll Aktenseite 9 des Verwaltungsstrafaktes). Soweit die fehlende Ermächtigung und Schulung der einschreitenden Polizeibeamtin behauptet wird, ist darauf zu verweisen, dass es seit einer Novelle der Straßenverkehrsordnung für Organe der Bundespolizei keiner besonderen Ermächtigung mehr bedarf, zumal diese Organe – wie die Zeugin E – in der Ausbildung hinreichend zur Verwendung von Alkomaten geschult werden.

An der Richtigkeit dieser Messung sind beim Landesverwaltungsgericht somit insgesamt keine Zweifel entstanden.

2.5.2.  Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gelangte ohne Berücksichtigung eines Nachtrunks bei einem – jeweils zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommenen – stündlichen Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde und einem Resorptionsdefizit von 10% auf eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers am 20. April 2019 um 04:00 Uhr von zumindest 1,7 Promille (siehe Aktenseite 30f des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes; Anmerkung: die Amtsärztin gelangte sogar zu einer Alkoholisierung von 1,75 Promille, rundete aber zu Gunsten des Beschwerdeführers ab). Soweit der Beschwerdeführer diese Aussagen der Amtsärztin in der Beschwerde durch Ausdrucke aus Wikipedia bzw. der Homepage *** zu erschüttern sucht, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass die darin enthaltenen allgemeinen Aussagen den fallbezogenen Ausführungen der Amtsärztin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Andererseits wird auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Berücksichtigung eines Abbauwerts von 0,1 Promille pro Stunde sowie eines Resorptionsdefizits von 10% zu Gunsten des Beschuldigten verlangt.

Das Ergebnis der Rückrechnung der Amtsärztin wurde daher den Feststellungen zugrunde gelegt.

2.5.3.  Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt sowie zu seiner Nachtrunkbehauptung wird nicht gefolgt:

Zum Unfallzeitpunkt und Hergang des Abends hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedlichste Angaben gemacht. So führte er im Rahmen seiner Erstverantwortung den einschreitenden Beamten gegenüber aus, er sei am Abend des 19. April 2019 zwischen 20 Uhr und 21 Uhr mit dem Gartenzaun zusammengestoßen und habe er erst danach in der Innenstadt von *** bis 04:00 Uhr Alkohol konsumiert, wobei er weder die Art der konsumierten Getränke, noch die Menge angegeben hat (siehe die Anzeige Aktenseite 3ff sowie den Verkehrsunfallbericht vom 20. April 2019, Aktenseite 10ff des Verwaltungsstrafaktes). In der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung (siehe Aktenseite 59 des vorgelegten Verwaltungsaktes) führte der Beschwerdeführer sodann aus „Ich habe am 20.04.2019 nach Mitternacht bei einem Wendemanöver (Parkplatzsuche) den Gartenzaun der Nachbarin beschädigt?!?“. Im Zuge einer Einvernahme bei der belangten Behörde (siehe Aktenseite 39 des Verwaltungsstrafaktes) gab der Beschwerdeführer an, der Verkehrsunfall habe sich gegen 01:00 bis 01:30 Uhr ereignet. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer wiederum aus, er sei gegen 2:00 von einer ***-Tankstelle nach Hause gefahren und habe sich der Verkehrsunfall danach ereignet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer wiederum, dass er mit Bekannten bzw. Freunden dort bis 01:00 Uhr bzw. 01:30 Uhr bei der ***-Tankstelle geblieben sei.

Die Erklärung, die Zeitangaben seien deshalb inkonsistent, weil der Beschwerdeführer keine Uhr trage, widerlegte er in der Verhandlung selbst, gab er doch an, dass sowohl sein Handy als auch sein Kraftfahrzeug mit einer Uhr ausgestattet sind (Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 2020, S. 3 und 7).

Den hinsichtlich des Zeitpunkts des Verkehrsunfalls widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers stehen die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin D sowie der einschreitenden Polizeibeamtin E gegenüber.

Die Zeugin D, welche dem Gericht den Eindruck vermittelte, sich noch gut an die Vorkommnisse in der Nacht des 20. April 2019 erinnern zu können, führte schlüssig und nachvollziehbar aus, aufgrund des Besuchs der Toilette gegen 3:56 Uhr und 3:58 Uhr den Zeitpunkt des Unfalls, auf welchen sie aufgrund des lauten Knalls aufmerksam geworden sei, mit ca. 04:00 Uhr angeben zu können (Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 2020, S. 9 bis 11). Anzumerken ist, dass es im vorliegenden Fall auch die Angaben der Zeugin D waren, die die einschreitenden Polizeibeamten zum tatsächlichen Unfallfahrzeug geführt haben; so gab die Zeugin den Beamten gegenüber an, einen dunklen Kombi als am Unfall beteiligtes Fahrzeug wahrgenommen zu haben, welches in die Tiefgarage der Wohnhausanlage Siedlungsstraße gefahren sei. Offenkundig muss die Zeugin Beobachtungen zum verfahrensgegenständlichen Unfall gemacht haben, andernfalls sie nicht – wie sich nachträglich herausstellte – richtige Angaben bezüglich des Unfallfahrzeuges hätte machen können.

Die Zeugin E konnte zudem konnte glaubwürdig ausschließen, dass der Beschwerdeführer als Unfallszeit 02:00 Uhr angegeben hätte; dieser habe ihr gegenüber vielmehr ausgeführt, den Unfall am Abend zuvor (Anm.: d.h. am 19. April 2019 bis 24:00 Uhr) nach Besuch einer Pizzeria verursacht zu haben (vgl. Verhandlungsschrift vom 23. Jänner 2020, S. 3).

Es ist kein Grund ersichtlich, dass eine der beiden Zeuginnen die Unwahrheit gesagt hätten.

Auffallend ist aber nicht nur, dass der Beschwerdeführer den konkreten Geschehensablauf samt Zeitangaben in unterschiedlichen Versionen geschildert hat, sondern auch, dass er es im gesamten Verfahren – trotz expliziter Aufforderung durch das erkennende Gericht mit Schreiben vom 29. November 2019 – unterlassen hat, Namen und Anschrift auch bloß eines einzigen seiner Bekannten bzw. Freunde zu nennen, welche wie von ihm behauptet den Abend bzw. die Nacht mit ihm verbracht haben und seine Ausführungen hinsichtlich der Konsumation von Alkohol und der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse bestätigen könnten. Obwohl er angibt, ab rund 02:00 Uhr – sohin auch zur festgestellten Tatzeit um 04:00 Uhr – in einem Lokal in *** mit seinem Bekannten, der ihm bereits seit längerer Zeit aus der Pizzeria bekannt sei, und mit der Kellnerin des Lokals gewesen zu sein, machte er diese Personen nicht als Zeugen namhaft (vgl. Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 2020, S. 7f und 9).

Betreffend Konsumation von Alkohol macht der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedliche Angaben. Im Zuge seiner Erstverantwortung den einschreitenden Beamten gegenüber nannte er weder die Art, noch die Menge der konsumierten alkoholischen Getränke; damals gab er lediglich an, nach dem Verkehrsunfall gegen 20:00 Uhr bzw. 21:00 Uhr bis nachts gegen 4:00 Uhr Alkohol konsumiert zu haben; die nachher behauptete Konsumation eines weiteren Biers zuhause gegen 05:30 Uhr – also eineinhalb Stunden später – blieb unerwähnt. In der Vorstellung (S. 59 des Verwaltungsaktes) unterließ der Beschwerdeführer Angaben hinsichtlich des Alkoholkonsums bzw. hinsichtlich eines Nachtrunks. Erst im Zuge der Einvernahme bei der belangten Behörde (Aktenseite 48 des Verwaltungsstrafaktes) führte der Beschwerdeführer aus, während des Wartens auf seine Pizza in der Pizzeria „maximal ein Bier“ konsumiert zu haben, wobei er sich daran in der mündlichen Verhandlung nicht mehr genau erinnern konnte (Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 2020, S. 3) und dann in der Stadt „mehrere Runden Wieselburger Stambräu und Tequila“ konsumiert zu haben. In der Beschwerde wurde sodann ausgeführt, in der Innenstadt von *** 5 Bier sowie 3-4 Tequilashots und zuhause ein weiteres Bier konsumiert worden seien. In der mündlichen Verhandlung sprach der Beschwerdeführer wiederum von „wahrscheinlich 4 bis 5 Bier Wieselburger Stammbräu“ und „genau so viel Tequila wie Bier, also eben auch vier bis fünf Tequila“ in der Stadt konsumiert zu haben (Verhandlungsschrift vom 16. Jänner 2020, S. 5).

Die wechselnden Angaben des Beschwerdeführers betreffend den von ihm behaupteten Nachtrunk, seine im Widerspruch zu den glaubwürdigen Angaben der Zeugin D stehenden Angaben betreffend den Unfallzeitpunkt sowie insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Zeugen namhaft gemacht hat, der seine Version der Geschehnisse bestätigen könnte, obwohl er seinen Ausführungen nach den gesamten Abend mit ihm bekannten Personen verbracht hat, lassen für das Landesverwaltungsgericht nur den Schluss zu, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers Schutzbehauptungen sind. Das Landesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall gegen 04:00 verschuldet hat und die Unfallstelle ohne weitere Verständigung von Polizei und Geschädigter deshalb verlassen hat, weil ihm seine Alkoholisierung und deren potentiellen Folgen bewusst waren.

3.   Rechtliche Erwägungen:

3.1.  Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise:

„§ 4. Verkehrsunfälle

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

[…]

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

[…]

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

[…]

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.

die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.

bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

[…]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

[…]

b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere […] den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet […]“

3.2.  In der Sache:

3.2.1.  Zu Spruchpunkt 1 (Lenken in alkoholisiertem Zustand):

Nach den Feststellungen lenkte der Beschwerdeführer am 20. April 2019 im Gemeindegebiet ***, ***, sein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Blutalkoholgehalt 1,7 Promille betrug. Hierdurch hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 verwirklicht.

Da im gesamten Verfahren nichts hervorgekommen ist, das am Vorliegen zumindest fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers, was bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden für die Strafbarkeit ausreicht, Zweifel aufkommen hätte lassen (vgl. § 5 Abs. 1 VStG), ist auch der subjektive Tatbestand verwirklicht.

Der Beschwerdeführer hat somit eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 zu verantworten, die aufgrund der festgestellten Alkoholisierung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zu bestrafen ist.

3.2.2.  Zu Spruchpunkt 3 (unterlassene Verständigung der nächstgelegenen Polizeidienststelle):

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 besteht bei einem Verkehrsunfall mit ausschließlichem Sachschaden die Pflicht, ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle eine Meldung bezüglich dieses Unfalles zu erstatten. Eine Verständigung der Polizei kann gemäß zweiten Satz leg. cit. nur dann unterbleiben, wenn zwischen den Unfallbeteiligten ein Identitätsaustausch erfolgt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal sowie in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann verwirklicht ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (zB VwGH vom 5. Mai 2017, Ra 2016/02/0036).

Sinn und Zweck der Verständigungspflicht des Abs. 5 leg. cit ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern gerade im Falle, dass ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Beteiligten an einem Unfall mit Sachschaden – aus welche Gründen auch immer – nicht zu Stande gekommen ist, die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei der Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadensersatz in Erfahrung zu bringen (vgl. VwGH vom 11. Mai 2004, 2004/02/0064).

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer unbestritten den Verkehrsunfall bemerkt hat und hätte er jedenfalls aufgrund des Ausmaßes des Schadens an seinem Kraftfahrzeug – so war die Heckscheibe gänzlich zerborsten und war auch die Stoßstange beschädigt – bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit die Beschädigung am Gartenzaun wahrnehmen müssen. Er gestand in der mündlichen Verhandlung sogar zu, damals eine Beschädigung für möglich gehalten zu haben, sich aber nicht sicher gewesen zu sein. Folglich war der Beschwerdeführer verpflichtet den Verkehrsunfall zu melden. Dennoch hat dieser es unterlassen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall – schon gar nicht ohne unnötigen Aufschub – zu verständigen. Da ein Identitätsnachweis gegenüber der Unfallgeschädigten ebenso wenig erfolgte, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der mit Spruchpunkt 3. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, das am Vorliegen zumindest fahrlässiges Verhaltens des Beschwerdeführers, was bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden für die Strafbarkeit ausreicht, Zweifel aufkommen hätte lassen (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).

Der Beschwerdeführer hat sohin auch diese Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten.

3.2.3.  Zu Spruchpunkt 2 (fehlende Mitwirkung, Verlassen der Unfallstelle):

Die Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 zieht die Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c  leg. cit. nach sich (vgl. VwGH vom 23. Februar 1976, 285/74).

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt grundsätzlich das Verbot ein, Veränderungen an der Stellung der vom Unfall betroffenen Fahrzeuge vorzunehmen (vgl. VwGH vom 20. April 2001, 99/02/0176). Zudem umfasst die Mitwirkungspflicht auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zur Lenkung des am Unfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckte, dass er sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befinde. § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 beinhaltet sohin auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit abzuwarten, um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers treffen zu können. Entfernt sich daher ein Unfallbeteiligter während oder auch schon vor der Unfallsaufnahme vom Unfallsort, also vor Abschluss der erforderlichen Erhebungen, so hat er, unbeschadet der Übertretung anderer Vorschriften, gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen (vgl. VwGH vom 28. Juni 1976, 307/76; VwGH vom 25. Februar 1983, 81/02/0162).

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach Verursachen des Unfalles und Begutachtung des eingetretenen Schadens an seinem Kraftfahrzeug sein Fahrzeug nachhause gelenkt und abgestellt. Durch sofortiges Verlassen des Unfallsortes hat der Beschwerdeführer es unmöglich gemacht, seinen körperlichen und geistigen Zustand feststellen zu lassen und hat er hierdurch an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt.

Hinsichtlich des Verschuldens ist auf die Ausführungen zu 3.2.2. zu verweisen.

3.2.4.  Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer bringt monatlich rund 1.700 Euro bis 1.800 Euro netto ins Verdienen. Er verfügt über kein Vermögen, keine Verbindlichkeiten und ist sorgepflichtig für ein Kind.

Seitens der belangten Behörde wurden keine Umstände als erschwerend und auch keine Umstände als mildernd gewertet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe hervorgekommen und wurde das Vorliegen solcher auch nicht behauptet.

Die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar, weshalb sich Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen. Ein Vorgehen gemäß § 20 VStG („Außerordentliche Milderung der Strafe“) kam schon in Ermangelung von Milderungsgründen nicht in Betracht.

Die zu den Spruchpunkten 2. und 3. Verhängten Geldstrafen bewegen sich bei rund 10% (Spruchpunkt 2.) bzw. etwas mehr als 20% (Spruchpunkt 3.) des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da hinsichtlich jeder Übertretung weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers noch dessen Verschulden gering waren (vgl. aber zB VwGH vom 28. Mai 2019, Ra 2018/02/0289, zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen).

Zusammengefasst können die zu allen drei Spruchpunkten verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen nicht als überzogen angesehen werden.

3.2.5.  Ergebnis:

Die Beschwerde ist somit insgesamt als unbegründet abzuweisen, wobei die zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte, durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift zu berichtigen ist: Durch das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wird die Verwaltungsvorschrift des § 5 Abs 1 StVO verletzt; eine zusätzliche Anführung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist nicht erforderlich (vgl. zB VwGH vom 28. Februar 1997, 95/02/0159). Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift (und der Strafbestimmung) kann auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen werden (zB VwGH vom 18. September 2019, Ra 2019/04/0086).

3.3.  Zum Kostenausspruch:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen (hier insgesamt 394,- Euro).

Nach § 52 Abs. 8 VwGVG wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. § 52 Abs. 8 VwGVG greift dann nicht, wenn das Verwaltungsgericht bloß – wie vorliegend zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses – eine rechtliche Qualifikation der Tat oder der Strafbestimmung ändert (vgl. zB VwGH vom 28. November 2019, Ra 2019/02/0171).

3.4.  Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit in derartigen Fällen zB VwGH 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist (vgl. allgemein zur Beweiswürdigung zB VwGH vom 28. Juni 2017, Ra 2017/02/0038, hinsichtlich der Annahme einer stündlichen Alkohol-Abbaurate von 0,10 bis 0,12 zB VwGH vom 28. Februar 2003, 99/02/0167). Eine nach den Kriterien des § 19 VStG vorgenommene Strafbemessung ist eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (zB VwGH vom 9. Juni 2017, Ra 2017/02/0018), weshalb die Revision auch diesbezüglich unzulässig ist.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkoholisierung; Fahrerflucht; Schaden; Mitwirkungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2624.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten