Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.01.2020Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litcRechtssatz
Entfernt sich ein Unfallbeteiligter während oder auch schon vor der Unfallaufnahme vom Unfallort, also vor Abschluss der erforderlichen Erhebungen, so hat er, unbeschadet der Übertretung anderer Vorschriften, gegen die Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO verstoßen (vgl VwGH 307/76; 81/02/0162).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkoholisierung; Fahrerflucht; Schaden; Mitwirkungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2624.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020