RS Lvwg 2020/1/31 LVwG-S-2624/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §5 Abs1

Rechtssatz

Sinn und Zweck der Verständigungspflicht des § 4 Abs 5 StVO ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern gerade im Falle, dass ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Beteiligten an einem Unfall mit Sachschaden – aus welche Gründen auch immer – nicht zu Stande gekommen ist, die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei der Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadensersatz in Erfahrung zu bringen (vgl VwGH  2004/02/0064).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkoholisierung; Fahrerflucht; Schaden; Mitwirkungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2624.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten