Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.01.2020Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litcRechtssatz
Sinn und Zweck der Verständigungspflicht des § 4 Abs 5 StVO ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern gerade im Falle, dass ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Beteiligten an einem Unfall mit Sachschaden – aus welche Gründen auch immer – nicht zu Stande gekommen ist, die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei der Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadensersatz in Erfahrung zu bringen (vgl VwGH 2004/02/0064).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkoholisierung; Fahrerflucht; Schaden; Mitwirkungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2624.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020