Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
31.01.2020Norm
BAO §92 Abs1Rechtssatz
Die Bezeichnung als Bescheid dient der Erkennbarkeit einer behördlichen Ausfertigung als normativer Akt. Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben Bei Zweifeln über den Bescheidcharakter ist schließlich doch die Bezeichnung als Bescheid essentiell (vgl VwGH 2007/17/0115; 2002/14/0035).
Schlagworte
Finanzrecht; Grundsteuer; Kanalbenützungsgebühr; Lastschriftanzeige; Bescheid; Zahlungsverpflichtung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1349.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020