RS Lvwg 2020/2/1 LVwG-M-21/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

01.02.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann in diesem Sinn nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl VwGH Ra 2014/04/0038, Ro 2018/01/0017).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Hausdurchsuchung; Sicherstellung; richterlicher Befehl; Exzess; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.21.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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