Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
01.02.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann in diesem Sinn nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl VwGH Ra 2014/04/0038, Ro 2018/01/0017).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Hausdurchsuchung; Sicherstellung; richterlicher Befehl; Exzess; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.21.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020