Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.02.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die rechtliche Zurechnung des Vollzughandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl VwGH 99/13/0084).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Hausdurchsuchung; Sicherstellung; richterlicher Befehl; Exzess; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.21.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020