RS Lvwg 2020/2/1 LVwG-M-21/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

01.02.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Die rechtliche Zurechnung des Vollzughandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl VwGH 99/13/0084).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Hausdurchsuchung; Sicherstellung; richterlicher Befehl; Exzess; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.21.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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