Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.02.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Hausdurchsuchung stellt in jenem Umfang, in dem sie durch die gerichtliche Bewilligung gedeckt ist, keinen mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Verwaltungsakt, sondern einen Akt der Gerichtsbarkeit dar.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Hausdurchsuchung; Sicherstellung; richterlicher Befehl; Exzess; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.21.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020