RS Lvwg 2020/2/1 LVwG-M-21/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.02.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Eine Hausdurchsuchung stellt in jenem Umfang, in dem sie durch die gerichtliche Bewilligung gedeckt ist, keinen mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Verwaltungsakt, sondern einen Akt der Gerichtsbarkeit dar.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Hausdurchsuchung; Sicherstellung; richterlicher Befehl; Exzess; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.21.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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