RS Lvwg 2020/2/1 LVwG-M-21/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.02.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommene Akte zur Durchführung dieses Befehls sind – solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten – funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Nur im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl VwGH 94/01/0763 ua).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Hausdurchsuchung; Sicherstellung; richterlicher Befehl; Exzess; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.21.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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