Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
AVG 1991 §8Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht kommt gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Das subjektive Recht auf Akteneinsicht steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu (vgl VwGH Ra 2014/04/0025; 2012/05/0011).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Rauchfangkehrer; Verfahrensrecht; Antrag; Akteneinsicht; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.917.002.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020