RS Lvwg 2020/2/3 LVwG-AV-917/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

AVG 1991 §8
AVG 1991 §17
GewO 1994 §121 Abs1a Z2

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht kommt gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Das subjektive Recht auf Akteneinsicht steht jedoch nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu (vgl VwGH Ra 2014/04/0025; 2012/05/0011).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Rauchfangkehrer; Verfahrensrecht; Antrag; Akteneinsicht; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.917.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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